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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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Niemand bezweifeln. Bezahlt muß sie aber jedenfalls werden. Wieviel die Receptur künftig kosten wird, kann ich natürlich nicht sagen, aber von der Behörde der Stadt Leipzig darf man doch wohl voraussetzen, daß sie nicht unnützer Weise Leute anstellen wird; sie wird, aber jedenfalls stets dafür sorgen, daß die anzu stellenden Beamten zuverlässige Leute sind und auch so besoldet werden, daß sie bestehen können und man tüchtige Leistungen von ihnen erwarten darf. Abg. Sachße: Die an mich gerichtete Allocution des Abg. Fleischer erfordert meinerseits eine Antwort. Ich habe die Höhe der Recepturkosten in Leipzig nicht bezweifelt, auch nicht von ihm verlangt, zu wissen, wieviel sie künftig betragen wird., Noch weniger ist mir die Behauptung in den Sinn gekommen, daß nür an 4- Lagen des Jahres die Einnahme stattzusinden habe. Ich habe nur von 4 Terminen gesprochen. Das ist bei jeder Ein nahme sowohl auf Dörfern, als in Städten der Fall, daß die Steuerpflichtigen nicht an demselben Lage kommen. Es wäre auch für den Einnehmer nicht erwünscht, denn er käme nicht durch. Aber die Zwischenzeit von einem Vierteljahr zum andern wird so groß bleiben, daß die Kataster von den Beamten sehr wohl in Ordnung gehalten werden können, welche dabei ange stellt sind. Vergleiche ich die sonstigen Kreissteuereinnehmer, welche ebenfalls eine so große Anzahl von Contribuenten in den einzelnen Gemeinden der Kreise hatten, so verrichteten diese für ihre Person allein und mit einem Schreiber sehr bequem diese Einnahme, obschon der Termine 12 waren, die Einnahme kei neswegs so vereinfacht war, und doch hatten sie in der Zwischen zeit geraume Zeit, die ihnen zu andern Geschäften übrig blieb. Ich finde also das, was der Abgeordnete vorgebracht hat, keines wegs als eine Widerlegung dessen, was ich angeführt habe. Abg. Todt: Nachdem der Privatstreit zwischen Leipzig und Freiberg geendigt ist, erlaube ich mir noch einige allgemeine Bemerkungen. Ich habe mich erhoben, um das Deputations gutachten mit dem von mir gemachten Zusatze nochmals in Schutz zu nehmen. Ich muß nochmals erklären, daß ich mit dem Thielau'schen Amendement nicht einverstanden sein kann, trotz seiner großen Aehnlichkeit mit dem Deputationsgutachtem Es weicht von demselben darin ab, daß nach ihm unter allen Umständen ein Zuschlag zu den Steuereinheiten gegeben werden soll, und das ist mir ein Punkt, der mir sehr bedenklich erscheint. Eine Bestimmung der Art streitet gegen die Selbstständigkeit der Gemeinden, die man in dem vorliegenden Falle ganz und gar nicht beachten will, während in andern Fällen ihr so große Berücksichtigung zu Lheil wird, und mit Recht. Setzen wir fest, daß unter allen Umständen verboten sein soll, einen Zuschlag zu den Steuereinheiten zu machen, so nehmen wir dm Gemein den das Recht, zu bestimmen, wie sie in einzelnen Fällen ihre Unterbeamten besolden wollen, und das ist Etwas, was ich mit der Städte- und Landgemeindeordnung nicht vereinbar finden kann, und daher stets b. kämpfen werde. Dies ist das eine Be denken. Das andere habe ich angeregt, als ich vorhin sprach. Ich habe die Ansicht, daß man den Städten nicht zumuthen könne, für die Forenser die Besoldung des Steuereinnehmers mit zu bestreiten. Es ist eingewendet worden, die städtischen Cassen wären nicht so getrennt, daß man einen Unterschied ma chen könnte zwischen, dem, was die Grundbesitzer, und dem, was die Hausgenossen einzahlten. Das mag sein, es wird nicht unterschieden; aber weil dies ist, kann auch Nichts daraus ent nommen werden, was nur eine einzige Corporation besonders begünstigen würde. . Es kann Städte geben, und es gibt solche, wo Nichts zur Communcasse eingezahlr wird, weder von den Grundbesitzern, noch von den Hausgenossen; aber die Bestim mung, daß das Stadteigenthum allen Mitgliedern der Stadt, sowohl den Angesessenen, als den Unangesesscnen, gleichmäßig gehört, ist da nichts desto weniger zu erwägen. Wenn bestimmt werden soll, daß da, wo der Procentabzug zur Besoldung des Steuereinnehmers nicht ausreicht, ein Zuschlag nicht stattsinden darf, so folgt von selbst, daß die Communcasse einsiehen muß, und wenn das geschieht, so tritt der Fall ein, daß die Gesammt- casse, welche auch den Unangesessenen gehört, für die Auswärti gen, für die Forenser mit bezahlen muß. Es wird zwar nie unterschieden, ob eine Ausgabe für die Grundbesitzer oder die Hausgenossen zu bestreiten ist, soviel steht aber wohl überall fest, daß, wenn Etwas zu bezahlen ist, was lediglich die Grundbesitzer betrifft, diese lediglich auch es aufzubringen haben. Ich führe als Beispiel nur den Aufwand an, den die Einführung des neuen Grundsteuersystems herbeigeführt hat. Er ist in vielen Städten verlagsweise aus der Stadtcasse entnommen, aber dahin von denen restituirt worden, welche Grundbesitz haben. Warum? Eben weil er von der Stadtcasse nicht bezahlt werden konnte, indem diese auch den Unangesesse nen gehört. Und was die Forenser anlangt, so würde für sie bezahlt werden müssen, ohne daß die Stadtcasse im Mindesten Etwas würde bezahlen. Wenn diese beiden Bedenken mich be stimmen müssen, bei dem festzuhalten, was die Deputation vor- gsschlagen hat, zugleich mit dem Vermittelungsvorschlage, den ich dazu gemacht habe, so kann ich mir auf der andern Seite auch nicht denken, warum so große Bedenken gegen den Zu schlag vorliegen sollten. Er könnte Bedenken erregen, entwe der bei der Negierung, oder bei den Rittergutsbesitzern. Was die Letzteren anlangt, so hat die Deputation gesorgt, daß die Rittergutsbesitzer nicht prägravirt werden. Wenn ein Zuschlag gemacht werden soll, so sind die Rittergutsbesitzer sicher, daß er blos für die Branche der Verwaltung gemacht wird, und nicht damit noch anderer Aufwand gedeckt wird. Was aber die Bedenken Seiten der Staatsregierung betrifft, so weiß ich nicht, warum sie gerade hier haben will, daß keine Zuschläge gemacht werden sollen. Es ist nach dem Gewerbsteuergesetz gleichfalls erlaubt, Zuschläge zu machen, und sie sind gemacht worden. Warum könnten sie nun hier für bedenklich erachtet werden? W.il dadurch tne Steuer verhaßt werden möchte? Es ist aber ja der Zuschlag, wenn er in einzelnen Fällen eintritt, nicht so bedeutend, daß den Grundstücksbesitzern die Steuer deshalb unlieb werden wird, weil derZuschlag gemacht worden ist. Läßt man es also bei dem, was die Deputation vorgeschlagen hat, so bleibt allerdings den Orten, wo keine Forenser vorhanden sind,
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