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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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unterstützt gelten, weil es erst im Laufe der Debatte gestellt wor den ist. Abg. Sachße: Es könnte wohl für hinlänglich unter stützt angesehen werden, weil es alternativ ist. Der Abg. Brockhaus hat erst darauf angetragen, daß die ganze §. weg falle, und als er diesfalls widerlegt ward, erst dann hat er die Minderzahl vorgeschlägen. Das scheint mir dafür zu sprechen, daß man das Amendement von der Minderzahl hinlänglich unterstützt ansieht. Präsident v. Haase: Ich frage die geehrte Kammer: ob sie das Amendement für unterstützt hält? — Die Mehrheit der Stimmen spricht sich dafür aus. Referent Abg. Todt: Wenn auch der ursprüngliche An trag zurückgenommen worden ist, so kann doch auch der gegen wärtig gestellte Seiten der Deputation keine Bevorwortung finden, da die Zahl von 500 Exemplaren, wie von dem Ab geordneten selbst zugegeben wird, in sehr vielen Fallen ausrei chend ist. Ist sodann auf die Petition der Literaten Beziehung genommen und gesagt worden, daß sogar dort die Zahl von 1000 angenommen worden sei, so glaube ich doch, daß man aus diesem Grunde auf jene Zahl nicht kommen kann, weil die Zahl von 1000 den Maximalbetrag enthält, welchen Sachverständige als Maßstab annehmen können, nach welchem die Entscheidung bestimmt werden soll. Man kann aber doch nicht gleich auf den höchsten Betrag kommen, wenn nach der Aeußerung des Antragstellers schon die Zahl von 500 ost noch zu groß ist. Ich muß also dabei bleiben, daß die Fassung, wie sie von den Herren Regierungscommissarien selbst vorgeschlagen worden ist, Seiten der Kammer angenommen werde. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Eine einzige Bemerkung erlaube ich mir. Wenn der Herr Referent äußerte, — so habe ich verstanden — daß die Zahl von 1000 Exemplaren ein Ma ximum wäre, so bemerke ich, daß ich mich beispielsweise in die sem Augenblicke einer sehr kostbaren literarischen Unternehmung bestimmt erinnere, wo eine Auflage aus 7000 Exemplaren bestand. Abg. Brockhaus: Zur Widerlegung einiger falscher An - sichten muß ich noch Etwas bemerken. Wenn ich gesagt habe, daß von sehr vielen Büchern 500 Exemplare nicht abgesetzt wür den, so ist das leider sehr richtig; aber demohngeachtet muß der Verleger doch mehr Exemplare drucken, weil es der deutsche Buchhandel mit sich bringt, daß eine viel größere Zahl versen det wird. Es ist dies durch eine Eigenthümlichkeit unseres deut schen Buchhandels bedingt, eine Eigenthümlichkeit, um die wir, trotz ihrer Mängel, von Frankreich und England beneidet wer den. Es werden allerdings von sehr vielen Büchern unendlich mehr Exemplare und nicht nur Auflagen von 7000, wie der Abg. Clauß beispielsweise bemerkte, sondern wohl 10—20,000 und noch mehr Exemplare eines Werks gedruckt; 500 Exemplare ist aber wohl das Minimum, was stattfinden kann. Wird die Pa- ragraphe in dieser Fassung angenommen, so wird das die B u ch- händler wahrscheinlich veranlassen, zu beantra ¬ gen, daß das Gesetz in dieser Weise nicht publicirt werde. Abg. Braun: Wenn der geehrte Antragsteller zu Begrün dung seines Antrags anführt, daß das vorliegende Gesetz und namentlich §. 4 eine rückwirkende Kraft äußere, so ist diese An sicht falsch; denn es ist in der H. 5 ausdrücklich gesagt, daß das Gesetz eben keine rückwirkende Kraft äußern soll. Es sollen nach tz. 4 alle Bestimmungen, welche zeither bestanden haben, für Be weise zu Stande gekommener Geschäfte auch fernerhin gelten, da her durch das Erscheinen des Gesetzes keineswegs alterirt werden. Abg. Tzschucke: Ich habe den Antrag des geehrten Abg. Brockhaus nicht unterstützt, und hatte gewünscht, daß dieser Ge genstand nicht zur Sprache gebracht worden wäre. Es sind mir Fälle bekannt, wo dieBuchhändlerausdrücklich verweigert haben, mit den Autoren wider deren Willen einen Contract abzuschließen. Warum sie dies verweigert haben, ist mir bisher nicht recht klar gewesen; ich glaube aber, daß dies darum geschehen ist, um so viel .wie möglich Exemplare drucken zu können. Mißlingt die Spe kulation , so ist der Buchhändler nur um die Druckkosten, gelingt aber die Spekulation, so ist der Vortheil überwiegend, der Andere hat aber das leere Nachsehn. Den Buchhändlern wird durch die §. kein Nachtheil zugefügt, wenn sie sich vorsehen und Contracte abschließen. Abg. 0. v. Mayer: Was ich sagen wollte, hat in der Hauptsache bereits der Abg. Braun bemerkt. Wennfür die Ver gangenheit das Gesetz nicht rückwirkt, so scheint es mir in Rück sicht auf die Buchhändler ganz unbedenklich, für die Zukunft eine solche Bestimmung zu genehmigen, denn sie haben es stets in ihrer Hand, über die Anzahl der Exemplare eine Bestimmung zu treffen. Daß aber diePräsumtion für die Schriftsteller spreche, scheint mir allerdings sicherer zu sein; denn derBuchhändler weiß, wenn er ein Manuskript in die Hande bekommt, in den meisten Fällen ziemlich genau, was daran ist, wenigstens besser, als der angehende Schriftsteller, der — ich spreche namentlich vom be scheidenen Talente — von Anfang an wenig Zutrauen zu seinem Werke hat. Da nun gegenseitig die Partie gleichsteht, so sollte ich glauben, daß die Beschränkung der Vermuthung auf 500 Exemplare für die Buchhändler gar nicht nachtheilig sei, da sie es in ihrer Hand haben, die gesetzliche Vermuthung abzuwen den , indem sie die Zahl der Exemplare, die sie von dem gekauften Werke machen wollen, mit einem Worte angeben. Viceprasident Eisen stuck: Wenn der Abg. Brockhaus das innige trauliche Berhaltniß zwischen Schriftstellern und Buchhändlern schildert, so daß cs gar keiner gesetzlichen Bestim mung deshalb bedürfte, so muß ich aufmerksam machen, daß ich selbst einmal in Leipzig war, wo ein berühmter Schriftsteller in einer Woche drei Termine mit Buchhändlern wegen Streit- ächen hatte. Nun hat aber der Abg., Brockhaus zu meinem Erstaunen gesagt, daß die Buchhändler beantragen würden, daß die Publikation dieses Gesetzes nicht erfolgen solle. Bisher waren drei Potenzen der Gesetzgebung, jetzt soll aber noch eine vierte eintreten. Die Buchhändler sollen bestimmen: ob ein Gesetz publicirt werden solle. Der
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