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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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angeschlossen gewesen- — doch die eignen Angaben des Herren Justizministers scheinen das Gegenthekl zu bestätigen — so würde ich hinlänglich gerechtfertigt sein, denn ich habe meine Quelle genannt. Uebrigens findet sich die Angabe in Bezug auf das Anschließen in den Privatacten des Sachwalters, die mir erst in diesen Tagen zugegangen sind, nochmals bestätigt. — Es beweist nun aber sowohl dieser erste Fall, wie der zweite, wie unsicher Relationen sind. Ja, ich möchte diese beiden Beispiele nach den heute stattgefundenen Erörterungen nur erst recht für meinen da maligen Beweis anziehen. Zwei befähigte Juristen, zwei acht bare Sachwalter des Voigtlandes, haben mir die Fälle referirt, .Md beide haben die Sachen anders genommen, als sie nach dem heutigen Referate von der andern Seite genommen werden. Um aber auf den ersten Fall nochmals zurückzukommcn, so erkläre ich hiermit wiederholt, daß es mir nicht beigegangen ist, das Justiz amt Voigtsberg einer Pflichtwidrigkeit oder Nachlässigkeit zu beschuldigen, sondern ich habe mit jenem Beispiele nur darthun wollen, wie nothwcndig der Anklageproceß sei. Und dieser Meinung bin ich noch jetzt. Wären zwei Personen vorhanden gewesen, welche über die Frage: ob eine Untersuchung zu verhän gen sei? zu entscheiden hatten, so wäre auf die Angabe eines ge rade nicht im besten Rufe stehenden Revierburschen, eines Men schen, der, wie die Relation von beiden Seiten darthut, später selbst in Untersuchung gekommen ist, wohl vielleicht nicht sofort eine Untersuchung eingeleitet worden. Der Richter hat dies gethan, und auf diese Angaben hin sich dazu für berechtigt gehal ten. Es ist dies eine Ansicht, um derentwillen ich den Richter nicht tadeln will: aber es bleibt immer die Frage, ob, wenn ein Ankläger vorhanden gewesen wäre, dieser die selbe Ansicht ge habt hätte? Hätte er sie aber nicht gehabt, — und dies wäre sehr möglich gewesen — so wäre es zu dieser Untersuchung nicht gekommen. Und das wollte ich damals beweisen. — Was den zweiten Fall anlangt, so hat er allerdings in der „Ameise" ge standen, und aus der Ameise habe ich ihn zunächst geschöpft. Ich hübe aber damals sogleich ausdrücklich hinzugefügt, daß er in meiner Nähe vorgekommen und mir sonst bekannt sei. Ich kenne ihn aus den Mittheilungcn eines Sachwülters, der in der Stadt, welcher ich angehöre, gleichfalls wohnhaft ist. Ich konnte an der Wahrheit der Sache umsoweniger zweifeln, als auch er, vermöge seiner geistigen Befähigung, eine richtige Darstellung aus den Acten zu geben vermag, und ich keine Ursache habe, seine Wahr heitsliebe zu bezweifeln. Sollen nun aber die jetzt vorgelcsenen Protokolle als Beweise aufgeführt werden, daß die Leute, denen sie damals vorgelesen worden sind, auch wirklich verstanden haben, welche Unterschiede zwischenKauf- und Trödelvertrag und Com missionsgeschäft obwalten, so möchte ich auf die früher hier aus gesprochene Behauptung zurückkommen, daß Protokolle häufig nur das enthalten, was der Actuar von der Sache gedacht hat. Es ist zwar möglich, daß die beiden damals Vernommenen das Protokoll verstanden haben, wie ich in meinem Bortrage selbst bemerkt habe; allein Beweise haben wir dafür nicht. Der Protokollant, der diese Untersuchung geführt hat, ist mir seit jenem Bortrage in dieser Eigenschaft erst bekannt geworden; denn lk. 31. früher wußte ich gar nicht, wer die Untersuchung geführt hat, und ich gebe dem Protokollanten das Zeugniß hinlänglicherBefähigung, sowie ich ihm auch eine Illegalität nicht zutraue. Dessenungeach tet fragt es sich immer, ob, wenn die beiden damaligen Contrahen- ten vor dem erkennenden Richter ihre Angaben gemacht hatten, die Sache sich so gestaltet, haben würde, wie sie sich gestaltet hat? Es geht dies schon daraus hervor, daß verschiedene Ansichten über die Sache obwalten, einmal nach der Relation des Sachwalters, dann der des Herrn Staatsministers. Dieser bemerkte vorhin, er würde nicht Bedenken getragen haben, die Verurtheilung so fort auszusprechen, während das Appellationsgericht eine ent gegengesetzte Ansicht hatte, indem es erst weitere Aufklärung für nöthig hielt, ein Jnterlocut gab. Ferner: Im Protokolle steht, daß sich der Angeschuldkgte einen „Commissionair" genannt habe; aber ich muß meinestheils noch immer bezweifeln, ob der Mann noch heute weiß, was ein Commissionair ist. Ich kenne die Landleute meiner Gegend so ziemlich, und trage deshalb großes Bedenken, ihnen im Durchschnitt die Kenntniß dieser Terminologie zuzutrauen. Dies zu meinerRecht- ferrigung, und zugleich als Bezugnahme auf meine frühere Er klärung, daß ich die Fälle nicht angeführt habe, um einer Be hörde Etwas zur Last zu legen, sondern daß ich den einen nur ci- tirte, um die Nothwendigkeit der Anklageproceffe, den andern, um die Nothwendigkeit der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit darzuthun. Wäre dieser Gesichtspunkt festgehaltcn worden, so wäre vielleicht die Verhandlung, zu welcher es heute gekommen ist, nicht nöthig gewesen. Dessenungeachtet glaube ich, daß sie, da sie nun einmal stattgefunden hat, nicht ohne Nutzen sein werde; denn einmal wird daraus hervorgehen, daß, wenn auch eine Behörde durchaus nicht illegal gehandelt hat, man dennoch Zweifel in Bezug auf unser jetziges Verfahren hegen könne; nnv zweitens geht daraus hervor, daß Relationen aus den Acten, um die es sich bei unserm alten Verfahren ja immer handelt, unsicher sind, — und doch wird auf sie die Entscheidung gegründet! — so wie daß die Protokolle nicht immer beweisen, was sie beweisen sol len. Steht doch in den Acten über den ersten Fall auch nicht, daß der Angeschuldigte geschlossen gewesen ist, und doch ging dies aus andern Erörterungen hervor. Und so bleiben diese Sachen immer ein sprechender Beweis gegen unser Verfahren. Sollten die mit- getheilten Beispiele aber wirklich nicht so genügend für meinen Beweis gewesen sein, wie ich mir gedacht habe und noch denke, so stehe ich jeden Augenblick mit andern Beispielen zu Diensten, die wo möglich noch schroffer, als die bereits angeführten, sind. Staatsministcr v. Könneritz: Ich erkenne an, daß der geehrte Abgeordnete später erklärt hat, er habe den Gerichten hiermit Illegalität nicht vorwerfen wollen; allein cs war dies allerdings ein Punkt, der so auffallend schien, daß das Justiz ministerium schuldig war, dem Publicum und der Kammer Aufklärung darüber zu geben- Ob jene Beispiele Beweise dafür liefern, daß mündliches und Anklageverfahren nothwendig sei oder nicht — darauf wird das Ministerium nicht eingehen. Man würde hiermit auf die Principfrage selbst wieder Zurückkommen, welche jetzt nicht mehr der Bcrathung unterliegt. 2
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