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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028226Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028226Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028226Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 19
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 41
- Protokoll6. Sitzung 53
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 83
- Protokoll9. Sitzung 111
- Protokoll10. Sitzung 135
- Protokoll11. Sitzung 167
- Protokoll12. Sitzung 179
- Protokoll13. Sitzung 201
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 241
- Protokoll16. Sitzung 281
- Protokoll17. Sitzung 301
- Protokoll18. Sitzung 325
- Protokoll19. Sitzung 347
- Protokoll20. Sitzung 369
- Protokoll21. Sitzung 389
- Protokoll22. Sitzung 415
- Protokoll23. Sitzung 437
- Protokoll24. Sitzung 457
- Protokoll25. Sitzung 487
- Protokoll26. Sitzung 509
- Protokoll27. Sitzung 519
- Protokoll28. Sitzung 543
- Protokoll29. Sitzung 575
- Protokoll30. Sitzung 591
- Protokoll31. Sitzung 619
- Protokoll32. Sitzung 643
- Protokoll33. Sitzung 663
- Protokoll34. Sitzung 687
- Protokoll35. Sitzung 707
- Protokoll36. Sitzung 731
- Protokoll37. Sitzung 747
- Protokoll38. Sitzung 761
- Protokoll39. Sitzung 791
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 841
- Protokoll42. Sitzung 865
- Protokoll43. Sitzung 889
- Protokoll44. Sitzung 911
- Protokoll45. Sitzung 939
- Protokoll46. Sitzung 967
- Protokoll47. Sitzung 987
- Protokoll48. Sitzung 997
- Protokoll49. Sitzung 1025
- Protokoll50. Sitzung 1051
- Protokoll51. Sitzung 1069
- Protokoll52. Sitzung 1101
- Protokoll53. Sitzung 1125
- BandBand 1842/43,1 -
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daß er dann nicht cassenmäßig sein kann, denn in die bloßen Caffenabschlüsse gehören keine Vermögensübersichten; soll dieser Abschluß aber ein Abschluß über die gesammten Universitäts fonds sein, so muß auch das Vermögen, welches in Kuxen oder andern Capitalien vorhanden ist, in dieser Uebersicht aufgeführt sein, denn wenn nicht Alles darin enthalten ist, so ist die Ueber sicht falsch und kann mit den Cassenjvurnalen nicht stimmen. Die Deputation hat nun geglaubt, daß sie bei den vorwaltenden bedeutenden Differenzen in den frühern und den jetzigen Unter lagen auf diese Sache naher eingehen müsse, und daß sie im In teresse des Landes handle, wenn sie verlangt, daß endlich einmal eine vollständige Sichtung eintrete. Wir haben soeben von dem Herrn Staatsminister, welcher auch dieses Berhältniß jetzt erst in Erfahrung gebracht hat, erfahren, daß ein großer Theil die ser den Zwecken all II. und Hl. gewidmeten Stiftungen aus Le gaten bestehe, die in der Art legirt sind, daß blos eine bestimmte Rente davon bezahlt zu werden brauche, das Capital aber mit dem Universitätsvermögen verschmolzen werden dürfe; daraus folgt, daß also die frühern Angaben nicht richtig, daß die Zinsen überschüssig sind, diese den allgemeinen Universitätszwecken zu Gute gehen, und daraus folgt, daß derjenige, welcher zu an- theiliger Bezahlung zu diesen Zwecken aufgefordert wird, auch berechtigt sei, zu fragen, wie hoch ist dieses Capital und wie hoch verzinst es sich? und sonach scheint es doch im Interesse der Stände zu liegen, zu verlangen, daß endlich einmal genau er mittelt werde, was zu den eigentlichen Universitätsfonds gehöre- Die Deputation verlangt Nichts weiter, als was den Standen zu verlangen zukommt. Nehmen Sie an, daß nach der von mir entworfenen Tabelle sul) I., deren Richtigkeit ich dahingestellt sein lasse, denn es sei fern von mir, dieselbe behaupten zu wollen, da das hohe Ministerium jetzt selbst wieder erklärt hat, daß die Unterlagen nicht richtig sind, von der Universität 605,000 Thlr. an milden Stiftungen verwaltet werden, daß darunter aber jedenfalls über 118,000 Thlr. Stiftungsvermögen besiudlich, welches den allgemeinen Universitätszwecken gewidmet ist, so muß es doch der Ständeversammlung interessant sein, zu wissen, wie hoch sich diese Fonds wirklich belaufen, und ob und inwieweit sie dem Universitätsvermögen all 1 gehören oder zu dem all 2 und 3. Das Vermögen all 2 und 3 wird zu Stipendien und andern be sonder« Zwecken verwendet; das Vermögen aber, was zum Fonds all 1. gehört, ist von Interesse für die Ständeversammlung, denn darnach beurtheilt sich, was zuzuschießen ist. Wenn die Universität das Recht beansprucht, mit ihrem Vermögen zu schalten und zu walten, wie sie will, so muß sie von dem Staate keine Zuschüsse verlangen; wenn aber Jemand zu einem Dritten sagt: ich kann mit meinem Vermögen nicht auskommen, schieße mir Etwas zu, so wird doch auch der Andere das Recht haben, zu fragen: wie gehst Du mit deinem Vermögen um? In diesem Falle ist aber die Universität, und da können auch dieStande fragen: wie das Vermögen verwaltet wird ? Die Universität ist eine Cor poration, sie hat vollkommen die Rechte, wie andere Corpora- tionen, darin ist die Deputation einverstanden; wenn sie aber Forderungen an die Stände macht, so werden diese Rechte durch die Forderungen beschränkt. Zweitens ist es ein großer Unter schied, ob eine Corporation ein eigenthümliches Vermögen ver waltet, worüber sie unbeschränkt disponiren kann, oder ob sie nur ein Vermögen verwaltet, welches zu bestimmten Zwecken ihr an vertraut ist. Die Universität besitzt gar kein Vermögen als un umschränktes Eigenthum, alle Fonds sind nur milde Stiftungen, die Universität hat nur als solche den Niesbrauch des Vermögens, und keineswegs kann sie über das Vermögen schalten und walten wie sie will. Man nehme an, daß eine Stadtgemeinde ein eigen thümliches freies Vermögen von einer Million habe, so kann sie Brücken und Canäle bauen, Rathhäuser aufführen, allenfalls auch das Geld verschenken, das steht ihr zu; nicht aber so der Uni versität. Diese hat das Geld nur zu einem bestimmten Zwecke erhalten und diesen muß sie festhalten. Wenn die Deputation sich über das Rechnungswesen der Universität verbreitet hat, so muß ich bemerken, daß sie das nicht gethan hat, um dem Ministers Etwas vorzuschreiben, sondern nur, um zu beweisen, daß aus diesem Rechnungswesen, insoweit es der Deputation vorgelegen, schwer lich Jemand eine genügende Uebersicht gewinnen könne. Wenn das Ministerium meinte, daß alle Vertreter der Stiftungen sich haben gefallen lassen, daß sie nur 3^ Procent bekommen, und daß die Ueberschüsse dem sogenannten Ausleihefonds zuwachsen sollen, um daraus künftig einen Reserve- oder Dividendenfonds oder sonst Etwas dergleichen zu bilden, so muß ich bemerken, daß keines wegs alle Collatoren damit einverstanden sind und zu dieser Ein richtung zugestimmt haben. Es scheint dies aber auch für die Stande einerlei zu sein; denn wenn alle Curatorcn einwilligen, so haben sich dieStände gar nicht darum zu bekümmern. Was aber die Einrichtung dieser Fonds selbst betrifft, und die Idee, die der selben zu Grunde liegt, so werde ich für meine Person nie zuge stehen, daß eine Einrichtung zweckmäßig sei, wornach die über schüssigen Einnahmen von den einzelnen Stiftungen in einen Ausleihefonds eingezahlt, von diesem aber wieder ausgeliehen und so eine neue persona woralis geschaffen worden ist, welche erst borgt, um wieder auszuborgen. Diese Einrichtung kann nur zur Verwirrung des Rechnungswesens führen. Das ist aber, wie schon gesagt, lediglich Sache des hohen Ministern, sobald dasselbe nur sonst nachzuweisen im Stande ist, wie hoch sich die Fonds belaufen und welchem Zwecke sie gewidmet sind, und daß sie dem Stiftungszweck gemäß verwaltet werden. Die Deputation hat geglaubt, daß zu Vermeidung vielfacher Collisionen für die Zu kunft, und zu Erhaltung der einzuführenden Ordnung, namentlich die Annahme des Antrags unter 1 dienen werde. Das hohe Mi nisterium hat sich gegen diesen Antrag erklärt, indem derselbe nicht rechtlich begründet werden könne. Der Herr Minister hat hier nächst erklärt, es seien bereits zu allen Stiftungen Collatoren be stellt, und in der Deputation hat er gesagt, es seien nicht allen Stiftungen Collatoren bestellt. Was nun das Richtige ist, muß ich dahingestellt sein lassen; ich glaube aber, daß es nöthig ist, allen Stiftungen Curatorcn oder Collatoren oder Inspektoren zu bestellen. Bei vielen städtischen Corporationen, wo der Stadt rath die Verwaltung der milden Stiftungen über sich hat, wird ein besonderer Curator bestellt, der die Rechte der Stiftung gegen
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