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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Staatsminister v. Zeschau: Als Antwort auf die ausge stellte Frage wird eine Beziehung auf den Fall genügen, der in der zweiten Kammer zur Sprache gekommen ist. Der Fall war folgender. Es waren von einem Gute, welches mit Ritterpferd geldern belegt war, soviel Grundstücke abgebaut worden, daß darauf 254 Häuser errichtet worden waren. Diesen Hausbe sitzern war unter dem Titel Nitterpferdsgelder ein Beitrag zu den ritterfchaftlichen Leistungen aufcrlegt. Die Sache kam zur Cognition der Lehnsbehörde, da ohne lehnsherrliche Genehmi gung eine Abtrennung nicht geschehen konnte. Die Lehnsbehörde genehmigte aber die Abzweigung, und cs wurde die Leistung, welche von den Gutsbesitzern unter dem Titel Ritte Pferdsgeld entrichtet wird, in die Kategorie eines Zinses gestellt, indessen Fortbezug das Hauptgut bleibt, da auch bei der den einzelnen Hausbesitzern zu gewährenden Entschädigung ihnen Etwas nicht in Zurechnung gebracht worden ist. Bürgermeister Starke: Ich kann gegen die Auseinander setzung des Herrn Referenten Etwas nicht einwenden. Es scheint auch klar zu sein, wenn man sagt: sobald die Besitzer der Par- cellen den betreffenden Betrag als Beitrag zur Staatsabgabe entrichtet haben, so kommt er in Wegfall; entrichten sie ihn aber .in der Eigenschaft eines Erbzinses, so bleibt er; allein dennoch wird diese Fassung Anlaß zu Streitigkeiten geben. Die Kauf urkunden werden nämlich nicht immer ausreichenden Anhalt zur Beurtheilung der Fälle geben. In der Oberlausitz ist der Fall meist der gewesen, daß ein Dominialbesitzer, der einen oder den andern Theil dismembrirt hatte, sich nun ein mäßiges Kaufpre- tium zahlen ließ, und anstatt des resillm sich einen Beitrag zu den Rauch- und Mundgutsteuern stipulirte. Man paciscirte ge wissermaßen auf eine unbekannte Größe, weil die Zahl der Rauch- und Mundgutsteuern steigend und fallend war. Schon dieser Umstand macht es schwierig, einen Maßstab zur Auseinan dersetzung zu ermitteln. Allein noch mehr Streit wird über die Natur des Beitrags selbst entstehn. Die Rittergutsbesitzer wer den sagen: die Abgabe habe die Natur eines Erbzinses, die Be sitzer der abgetretenen Parcellen aber, es sei ein Beitrag zur Staatsabgabe. Je schwieriger es nun sein möchte, das Mittel zu finden, um solchen Streitigkeiten vorzubeugen, desto gerathe- ner erachte ich es, den vorgeschlagenen Zusatz des Herrn v. Polenz zu adoptiren, weil die Sache wenigstens dadurch eine Erläute rung erhält. Wenn es nämlich heißt: „in Bezug auf den Staat in Wegfall zu bringen," so zeigt dies deutlicher an, daß man das Privatverhältniß zwischen beiden Eontrahenten nicht alteriren wolle. Referent Bürgermeister Schill: Das wünscht aber Herr v. Polenz nicht, sondern es handelt sich nur bis zu dem Satze: „so kommen sie in Wegfall," und Herr v. Potenz wünscht, daß zu diesen letzten Worten noch hinzukomme: „So kommen sie be ziehendlich der Staatsabgabe in Wegfall." Sie werden aber zugeben, daß das aufgestellte Bedenken nicht beseitigt wird. Es bleibt immer der Zweifel, in welcher Beziehung, inwieweit sind sie als Staatsabgabe oder als Privatabgabe zu betrachten. Ge gen diesen Zusatz würde ich Nichts haben, ich finde aber, daß er eine größere Deutlichkeit nicht in das Gesetz bringt, und keinen Zweifel beseitigt. Bürgermeister Starke: Ich muß dieß gestehen; ich würde aber der hohen Staatsregicrung oder dem Referenren sehr dankbar sein, wenn mir auf mein Bedenken eine Auskunft er- theilt würde; denn es erregt mir die größten Besorgnisse, wie das Verhältniß gelöst werden soll. Staatsministcr v. Zeschau: Der Zusatz, welchen die geehrte Deputation vorgeschlagen hat, ist zweckmäßig und sach gemäß, und wird dadurch, daß sie gesagt hat: „wirkliche Bei trage", den Streitigkeiten begegnen. Es ist möglich, daß Dif ferenzen entstehen können, ich glaube aber, daß kein Zusatz zu finden sein möchte, der Allem vorbeugt. Die Verhältnisse sind sehr eigenthümlicher Art. Es ist mehrfach so unregelmäßig ver fahren worden, daß nicht zu hoffen ist, man werde alle Fälle tref fen. In den Fallen, wo bei der Anmeldung der abgetrennten einzelnen Grundstücke von solchen Beiträgen nicht die Rede gewe sen ist, wo also auch deren Zurechnung auf die zu gewährende Entschädigungssumme an die einzelnen Grundbesitzer nicht er folgen könnte, liegt schon ein Ancrkenntnkß der Verpflichtung, daß die fraglichen Entrichtungen, sie mögen genannt werden wie sie wollen, fortzugewahren sind. Nehmen Sie aber an, es habe in einzelnen Fällen eine Zurechnung dieser Leistungen auf die Entschädigung des abgetrennten Grundstücks nicht stattgefun den, man habe aber dem Besitzer des steuerfreien Grundbesitzes die ganze Summe der von ihm 1834 zu entrichtenden Abgabe in Zurechnung gebracht, so würde allerdings eiu Fall vorliegen, der zu Irrungen Anlaß geben könnte. Die Entscheidung aber würde leicht sein; denn von dem abgezweigten Grundstück müßte entwe der die Abgabe an das jetzt steuerfreie Hauptgut fortentrichtet oder demselben ein Theil der Entschädigung überlassen werden. « v Crusius: Nur wenige Worte zur Bestätigung dessen, was Herr v. Polenz gesagt hat. Es bedarf zwar einer Bestä tigung nicht, da, so v'el ich weiß, seine Anführung nicht ange fochten worden, und allgemein bekannt ist, daß man damals die Absicht hatte, die abgebautcn Parcellen als einzelne Grundstücke zu betrachten. Die Erläuterung des Herrn Staatsministers hat alle Zweifel beseitigt. Sind die Beiträge in Anrechnung gekommen oder nicht, so ist für beide Fälle Vorsorge getroffen worden. Dies Verfahren hat Platz ergriffen und wird auch in Zukunft Platz ergreifen, und deshalb wird es eines Zusatzes nicht bedürfen, um so weniger, da unsere Protokolle schon zur Erläute rung dienen. v. Polenz: Was der Herr Staatsminister soeben gesagt hat, beruhigt mich sehr. Es liegt aber auch zum Theil in den Händen derStaatsregierung, daß diese Streitigkeiten keinen un gerechten Ausgang nehmen. Wenn bei Auszahlung der Ent schädigung der Mann, welcher ein Trennstück erlangt hat, sich durch den Kauf ausweisen muß, ob ein Beitrag stipulirt worden ist, und ihm die Entschädigungssumme nicht ausgezahlt wird, so ist derjenige, welcher ein Recht darauf hat, ziemlich gedeckt; hat aber der Mann die Entschädigung schon empfangen, dann ent steht ein Rechtsstreit, wo die Entscheidung nicht zu Gunsten des
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