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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Vorwurfe gereichen, für künftige Fälle nachtheilige Folgen ha> den und später vielleicht selbst der Regierung bedauerlich sein würde. Herr Staatsminister Nostitz und Jänckendorf erin nerte dann an den Gang, den die Mrliegende Angelegenheit in den Kammern genommen habe, und bemerkte, daß die Regierung nur zwei Wege vor sich gesehen habe, einmal den, die Vereinbarung der Kammern abzuwarten, der jedoch bei der damaligen Sach lage ein viel zu weit aussehender gewesen sein würde, oder den/ so zu verfahren, wie sie gethan habe. Uebrigens machte derselbe darauf aufmerksam, daß diese Reden mit dem Zweikammer systeme um so weniger vereinbar wären, da man Vie Stellung des Präsidenten der ersten Kammer als rein persönliche nicht an sehen könne, und daß, wenn man selbige auch nicht für einen Uebelstand erklären wolle, man doch unmöglich sagen könne, daß sie etwas Aweckmäßigessei. ' ? Zur Bertheidigung des Minoritätsgutachtens erhob sich nun Herr Vicepräsident v. Carlowitz und ging von der An sicht aus, die fraglichen Gegenreden müßten von der Kammer werth gehalten werden, erstens weil sie in,Ermangelung einer Adresse die .einzige Gelegenheit darböten, um den Gefühlen der Liebe und Verehrung gegen den König Worte zu geben, und zweitens, weil eine Auszeichnung für die erste. Kammer bann liege. > Dem ersten dieser Gründe habe man entgegengesetzt, man könne ja jene Gefühle durch ein Lebehoch ausdrücken; dies möge man thun, warum aber jenes deshalb unterlassen? warum wolle man nicht Beides mit einander verbinden? Man habe, bemerkte der Herr Sprecher weiter, diese Reden chs ein bloßes Cercmoniel bezeichnet, dessen Abschaffung der Ne gierung freistehe; nun enthalte zwar die Landtagsordnung einen Satz, wonach die Bestimmung des Ceremoniels bei Eröffnung und Schluß der Landtage lediglich Sache des Königs sei, allein irt diese Kategorie scheine ihm dieser Gegenstand nicht zu gehören, sonst würde man nicht die Erklärung der Stände darüber ver« langt haben, sie sei vielmehr nur Form, in konstitutionellen Staa ten seien aber auch Formen wichtig , wie ein Abgeordneter der zweiten Kammer vor einiger Zeit richtig bemerkt habe. Hätte die Negierung bei Einführung dieser Form e'ne Auszeichnung der erst-n Kammer nicht beabsichtigt, so würde sich wohl ein anderes Auskunftsmittel gefunden haben, z. Ä. wechselndes Sprechen beider Kammerpräsidenten. Auch in andern Staaten, wenig stens im Königreiche Württemberg, sei die Antwort auf die Thron rede im Namen der Stände ein Vorrecht des Präsidenten der er- stenKammer. , Es würde indeß dieser Gegenstand bei der definitiven Be ratung der Landtagsördnung in Erwägung zü ziehen sein, uUd er glaube wohl, daß die Kammer bei dieser Gelegenheit das frag liche Recht aufgeben werde; jetzt aber dies zu thun, sei nicht rath- sam, weil es jetzt auf einsmigm Antrag der zweiten Kammer ge schehen solle, und man in dieser Anmuthung einen Mangel dcr- I. 74. jenigen Rücksichtsnahme erblicken müsse, auf welche die Kammer Anspruch zu machen berechtigt sei.. Er machte ferner darauf aufmerksam, daß die Ehre einercholitischen Corporation und ih res Präsidii zusammenfalle, uud daß die Wirksamkeit einer solchen Corporation von ihrer Selbstachtung abhänge. Frage man sich, ivas wohl die jenseitige Kammer mit dem beantragten Wegfall der bezüglichen' Paragraphen der Landtags- ordnung beabsichtige, so werde man an das Verfahren der zwei ten Kammern mancher andern Staaten erinnert, deren fortwäh rendes Bestreben dähin gehe, das Ansehen der ersten Kammer zu untergraben. So wenig er nun glaube, daß unsere zweite Kam mer eine solche Absicht habe, so könne cs doch möglicherweise künf tig auch hier zu dergleichen Bestrebungen kommen, und für diesen Fall würde es'güt sein, daß die diesseitige Kammer diese Gele genheit ergreife, um schon'jetzt an den Lag zu legen, daß sie sol- chen Absichten mit Energie entgegentreten und sich die erworbene Achtung zu erhalten wissen werde. Man möge doch bedenken, daß ohne eine thatkräftkge, auf ihre Rechte eifersüchtige erste Kammer sich eine Constitution nicht aufrecht erhalten lasse; es neige sich der Stern des öffentlichen Lodens zürn Untergänge, wenn jene dies vergesse. Zustimmung in vorliegender Sache sei aber ein Bekenntniß von Schwache — man möge es ja ver meiden. Herr Baron v. Friesen, als das andere Mitglied'der Deputationsminorität, erklärte hierauf seine Zustimmung zü den Aeußerungen des Herrn Vicepräsidenten und ging dann aüfdie im Laufe der Discussion geltend gemachten Gegengründe ein. In Bezug auf den, daß das Sprechen des Präsidenten der ersten Kammer dem Zweikammersystem nicht angemessen sei, bemerkte derselbe- daß, wenn die Stände vor dem Throne erschienen, dies nicht als Kammern, sondern als Stände geschehe, in deren all er Namen der Präsident der ersten Kammer spreche, wie in tz. 151 der Landtagsördnung ausdrücklich gesagt sei/und wie auch schon aus dek Umständen hervorgehe, daß diese Neve die Ant wort ausdie ünalle Stände gerichtete Thronrede sein sollte. Er wies hierbei darauf hin, wie ost es geschehe, daß Reden im Na men von Corpörätionen gehalten würden, ohne daß deren Inhalt mit selbigen berathen Wörden sei, und wie eitte solche im Namen der Stände gehaltene Rede mit einer Adresse gar Nichts gemein habe. Man habe gesagt, fuhr derselbe fort, die Sache sei nicht von Wichtigkeit; da müsse man nun fragen,. warum denn die jenseitige Kammer eine Wichtigkeit darauf lege? Besser würde es gewesen sein, meinte derselbe schließlich, wenn die hohe Staatsregierung es den Kammern überlassen hätte, sich über diese Sache zu vereinbaren, als selbst einen Beschluß zu fassen, der für die erste Kammer etwas Verletzendes habe und dem guten Einverständnisse mit der zweiten Kammer Eintrag thun könne. Herr Domherr v. Günthergab hierauf zu, daß es Pflicht des MitgliedeSeinerCorporation sei, aufdie Ehrenrechte verletztem zu halten, glaubte aber, daß hier von einer Verletzung solcher S
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