Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
des willcn.glaube ich, es sei angemessen, daß die Deputation, welche den Gegenstand zu behandeln bekömmt, sei es nun die dritte oder die vierte Deputation, Einsicht von allen cingegan- genen, die Jagd betreffenden Petitionen nehme. Präsident v. Gersdorf: Herr v. Metzsch wünschte zu nächst das Wort zu nehmen. v. Metz sch: Ich verzichte auf das Wort, da der Herr Vicepräsident das bereits, mit erwähnt hat, was ich bemerken wollte. SccretairBürgermeisterRitterstädt: Ich wünschte blos auf eine Aeußerung des« Herrn Bürgermeister Wehner Etwas zu entgegnen, um etwaigen Mißverständnissen vorzubeugen. Der selbe äußerte nämlich, daß unsere Kammer nach ihrer Praxis ei gentlich keine gültigen Petitionen von Unterihanen kenne. Das istunrichtig, wie'ich glaube, denn wir kennen'allerdings zweierlei Petitionen von Unterthanen, welche zur Berücksichtigung geeig net sind. Die erste Art ist die, wenn eine Petition, die von au ßen,koipmt, sich, auf eipen Gesetzentwurf oder auf eine sonstige Regierungsvorlage .bezieht; eine solche kann berücksichtigt und an die. Deputation, welche sich mit dem Gegenstände beschäftigt, abgegeben werdem Die andere Art von Petitionen ist die, welche zur Auslegung kommen, und wenn, sich Jemand innerhalb der Kammer ihrer annimmt, auch Berücksichtigung finden. Bürgermeister Wehner: Ich Muß das zugehen und habe auch nur die Regel aüfstellen wollen; das aber, was der Redner hervorgehoben, sind nur Ausnahmen. Präsident v. Gersdorf: Ich glaube, die Sache löst sich außerordentlich kurz. Es wurde früher die jetzt besprochene Sache an die vierte, Deputation abgegeben und darüber hat Herr Bür germeister,Ritterstädt in.seiner ersten Rede sich deutlich ausgespro chen/ Diese hat nun, bei näherem.Eingehen auf die Sache erst gefunden, daß sie mehr an .die dritte Deputation gehört, und hat sich diesem Geschäfte nicht unterzogen, weil dadurch die Landtags- ordnUttg derogirt werde. Nehme ich nurr das nach der Prüfung der vierten Deputation vollkommen an, nun so wird die erste Kammer Nicht zweifelhaft sein, die Sache dermalen, was ihr frü her freigestanden hat, an die dn.teDeputation zU verweisen. Ich frage daher die geehrte Kammer: ob sie das zu thun gemeint sei ? — Einstimmig Ja. . - Präsident v. Gersdorf: Da übrigens der geehrte Sprecher aus Chemnitz Etwas darüber bemerkte, ob es nicht nöthig sei, eine außerordentliche Deputation zu wählen, damit die Geschäfte, die Lei der dritten Deputation nicht zu erledigen wären, dieser zuge wiesen werden möchten, so muß ich bemerken, daß die dritte De putation, zwar nicht ohne Anstrengung, sich in den gestrigen und heutigen Sessionen über alle bisher ihr zugechiesene Sachen be- rathen hat- von denen einige schon der Berichtscrstattung un terliegen. Nur ein einziger ist einer solchen.Natur, daß er un möglich so bald aufgearbeitct werden kann. - Was noch von der andern Kammer in der Zukunft an uns gebracht werden wird, ist Sache der Zukunft, das können wir nicht wissen. Der Ge genstand istsomitan diedritteDeputation verwiesen, und es wird diese auch darüber morgen sich wenigstens in Kurzem zu bespre chen haben. Wir würden nun wohl, wenn in der Sache über haupt von dem Herrn Vorstande der vierten Deputation oder dem Herrn Referenten Nichts weiter zu bemerken ist, zum dritten Gegenstand der Tagesordnung übergehen könnenden Herr v. Schönfels vorzutragen hat. Es sind die Anträge der Ober- chauffeewärter, welche ftüher vonJhnen an die vierte Deputation verwiesen worden waren. Neferentv. Schönfels: Der Bericht über das Gesuch der Amtsstraßenmeister und Oberchaufseewärter um^Ausnahme in dir Zahl der Staatsdiener lautet, wie folgt: Unter dem 21. Juni dieses Jahres reichten die Oberchaus- seewqrter und Amtsstraßenmeister des Landes, 62 an der Zahl,, eine "Petition bei der Ständeversammlung ein,, in welcher sie „um Verwendung dafür baten, -daß sie in die Zahl der Staats diener ausgenommen und für pcnsionsfähig erklärt werden möch ten". Diese Petition erschien am 27. Juni dieses Jahres auf der Registrande der ersten Kammer, und der Herr Secretair v. , Bie.dermann machte sie, in Bezug auf die Oberchausseewär- ter, zu der seinigen.. Dieselbe hätte nun, nach dieser Erklärung, den Z§. 160, 105 und 116 der Landtagsordnung gemäß an dre dritte Deputation der geehrten Kammer zur Prüfung abgegeben werden sollen, inveß es entschied sich die hohe Kammer auf den Antrag des Herrn Secretair v- Biedermann und auf die vom Herrn Präsidenten an sie gerichtete Frage: ob dieser Gegenstand an die vierte Deputation abgegeben werden solle? bejahend und zwar mit 25 Stimmen gegen 10. Obschon nun die Deputation der Ansicht ist, daß diese Ver weisung an die vierte Deputation nicht ganz im Einklang mit den «»gezogenen Bestimmungen der Landragsordnung stehen dürfte, so hat sie dennoch nach dem einmal gefaßten Beschluß der Kam mer sich bewogen gesehen, der Berathung des vorliegenden Ge genstandes sich zu unterziehen, und erstattet nun folgenden Be richt: Die Petenten sagen in ihrer Eingabe, daß bereits im Jahre 1837 mehre Chausseewärter in der 4. Amtshauptmannschaft, im dresdner Kreisdirectionsbezirke, der Ständeversammlung eine Petition, gleichen Inhalts mit der ihrigen, überreicht hätten, auf welche sie jedoch von beiden Kammern abfällig beschiedcn worden wären. Dessenungeachtet wollten sie, die Petenten, sich erlau ben, der Ständeversammlung gegenwärtig ein gleiches Gesuch ehrerbietig vorzutragcn, und dasselbe rsiit folgenden Gründen un terstützen: ' . 1. Der hauptsächlichste Beweggrund, aus welchem die Deputation die Bittsteller abfällig beschicken hatte, habe zunächst darin bestanden, daß nach §> 2 des Gesetzes vom 7. März 1835 Handarbeiter, auch wenn bei ihnen das tägliche Ar beitslohn in em wöchentliches oder monatliches Geldfixum^ ver wandelt worden sei, den Staatsdienern nicht beigezählt werden sollen, und.unftr diese Kategorie müßten Chausseewärtergebracht wexden. Konnte es auch nun nicht seicht zweifelhaft sein, dqß diese gesetzliche Bestimmung auf die damaligen Bittsteller anzu wenden war, so hätte es im vorliegenden Falle ebensowenig zwei felhaft sein können, daß sie denen in der angezogenen §. des Civil- staatsdienergesetzes nicht beigezahlt werden könnten. Denn während die Chausscewärter sich von den gewöhnlichen Handar beitern nur dadurch unterscheiden, daß sie nicht von Privatperso nen, sondern vom Staate gedungen, bezahlt und bekleidet wür-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder