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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Sache bei *der Kammer, wo sie zuerst in Berathung kam, zum andern Mal in Berathung gekommen ist, und dennoch eine Mei nungsverschiedenheit fortbesteht, die Sache alsdann von der De putation verändern Kammer in das Vereinigungsverfahren ge bracht werden. Anders ist es aber bei ständischen Petitionen. Wenn da eine Petition von einer Kammer ausgeht, und die an dere Kammer nicht beitritt, die Sache bei der ersten Kammer wie der in Vortrag gewesen und diese nochmals bei ihrem frühem Beschlüsse stehen geblieben ist, so hat dann die Deputation der andern Kammer durchaus keine'Veranlassung, eine Vereinigung einzuleiten; vielmehr wäre das nun im Interesse der ersten Kammer, welche den Beschluß auf einen andern Antrag gefaßt hat. Die Deputation der andern Kammer hat gar kein Inter esse dabei, eine Vereinigung herbeizuführen, weil eben ihre Kam mer dem Beschlüsse nicht beigetreten ist. Dies waren die Gründe, warum in dem vorliegenden Falle die Deputation glaubte, von der Einleitung eines Vereinigungsverfahrens abschen zu müssen. Prinz Johann: 128 und 129 der Landtagsordnung scheinen das Veremigungsverfahren durchaus vorzufchreibm, auch für den Fall der Petitionen. Es heißt nämlich Z. 128: „Die von einer KaMmer an die andere gebrachten Anträge, Gesetzent würfe und Erklärungen können ersterer mit Verbesserungsvor schlagen, welche durch eine Deputation erörtert werden müssen, zurückgegeben werden." Also geht es nicht blos auf Gesetze, son dern auch auf Petitionen. §. 129, die die Ueberschrift trägt: „Verfahren bei getheiltcr Ansicht", lautet so: „Können sich beide Kammern in Folge der ersten Berathung übenden betreffenden. Gegenstand nicht sogleich vereinigen, so hüben sie aus ihrem bei derseitigen Mittel eine gemeinschaftliche Deputation zu ernennen, welche unter den beiden Präsidenten der Kammern über die Ber einigung der getheilten Meinungen zu bcrathschlagen hat und deren Mitglieder hierauf das Resultat ihrer Verhandlung den Kammern zu anderweiter Berathung vorzutragen haben." Also ein Vereinigungsverfahren muß wohl eigentlich jedenfalls ein treten, es -fragt sich nur, wer dies auszusprechen hat. Nun hat man immer angenommen, daß der, der zuletzt die Sache in die Kammer gebracht,,es nicht auszusprechen hat, sondern der andere Lheil. Nach diesem Grundsätze würde sich folgern lassen, daß es Sache unsrer dritten Deputation fei, ein Vereinigungsver- sahren einzuleiten. Von der andern Seite ist es aber richtig, was der Herr Secretair bemerkt, daß wir eigentlich keine Veranlassung dazu haben. Es könnte also wenigstens der Beschluß nur dahin gefaßt werden, abzuwarten, ob eine Einleitung in Betreff des Vereinigungsverfahrrns von der jenseitigen.Deputation getroffen wird. Bürgermeister W e h n e r: Der Ansicht Sr. König!. Hoheit kann ich nur 'unbedingt beitreten; denn bei §. 129 ist nicht nur von Gesetzen, sondern von Gegenständen überhaupt die Rede.; nämlich wenn zweierlei Meinungen da sind/', so soll das Ver- einiguNgsverfahren stattsindeN; wenn nuU aber in der Maße be schlossen wird, wie Se. Könkgl.Hoheit vorgeschlagen hat, so wird die Deputation, wenn sie damit einverstanden wäre, erklären müssen, daß sie eben mit dem Vorschläge Sr. König!. Hoheit einverstanden sei. Prinz Johann: Der Unterschied zwischen meiner Ansicht und der des Herrn Präsidenten liegt darin, daß ich glaube, es könne jetzt ohne Vereinigungsverfahren kein neuer Beschluß ge faßt werden, und mein Vorschlag ging deshalb dahin, die Sache auf sich beruhen zu lassen, bis Einleitung zu dem Vereinigungs verfahren Seiten der zweiten Kammer getroffen wird. Secretair Bürgermeister Nitterstädt: Der Ansicht ist auch dje Deputation, daß, wenn die jetzige Verhandlung wieder an die zweite Kammer gelangen wird, abzuwarten sei, ob von dort aus das Vereinigungeverfahren eingeleitet werden wird, in welches einzugehcn wir uns dann nicht entbrechen könnten. Aber wenn unsere Deputation das Veremigungsverfahren einleitm wollte, so könnte sie nichtsAndercs, als den Vorschlag bringen, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Dieses aber vorzuschlagen würde überflüssig sein; denn wenn beide Kammern geteilter Meinung bleiben, kann der Antrag ohnehin nicht an die Staatsregierung gebracht werden. Wir müssen also die Schritte der zweiten Kammer abwarten. Bürgermeister Wehner: Mit dieser Meinung kann ich» mich nicht einverstehen, nämlich der, daß man nichts Weiteres vor, schlagen könnte, als bei dem gefaßten Beschlüsse stehen zu blei ben ; denn es könnte allerdings noch Seiten der Deputation ein Antrag dahin gestellt werden, daß bei der Bildung der Ephorie- bezirke mehr Rücksichten auf die besondern Localverhältnisse, als aufdie scharfe Abgrenzung derselben ohne Berücksichtigung der Ver hältnisse, in denen sich der eine oder andere Ort befindet, genom men werden möchten. Z. B. daß, wenn ein Dorf jenseits eines Wassers liegt, man es deshalb noch nicht zu einem andern Be zirke schlagen, sondern beim Alten lasse, wenn man sieht, daß es für die Leute bequemer ist, bei der alten Ephorie zu bleiben. Also könnte immer noch ein Antrag an die hohe Staatsregierung aus dem Vereinigungsverfahren hervorgehen. v. Po lenz: Es hat auch Niemand bezweifelt, daß durch ein Vereinigungsverfahren eine andere Maßregel in Vorschlag ge bracht werden könnte, z: B. ein annehmlicher Plan in Bezie hung auf die Abgrenzung der Ephorien; aber soviel ist klar, daß die Deputation deswegen keine Ursache und Veranlassung dazu geben kann, da sie angerathen hat, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Das hat der Herr Secretair Ritterstädt sehr richtig aus- einandergesctzt. Wenn von denen, welche die Sache auf sich beruhen lassen wollen, der Vorschlag zu einem Vereinigungsver- fahren ausgeht, so kann allerdings auch geschehen, was die Depu tation und das hohe Präsidium erwarten; allein die Deputation scheint nur dazu gar keine Veranlassung zu haben, denn sie will ja eben Nichts thun, und dazu braucht man keinen Vorschlag zu machen, man erwartet ihn von der andern Seite. Prinz Johann: Ich glaube, die geehrten Mitglieder der dritten Deputation sind über meine Ansicht nicht klar. Die Sache ist jetzt im Stadium des Vereinigungsverfahrens, es ist also nicht statthaft, daß die Kammer gegenwärtig den Beschluß fasse, dem Anträge der zweiten Kammer nicht beizutreten, ohne daß ein
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