Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Gerichtsbarkeit der nämlichen Grund- und Hypo thekenbehörde besitzt, hinzuschlagen und als Zubehörung desselben in das Grund- und Hypothekenbuch eintragen lassen will. 61. Jedoch ist 1) wenn das hinzuzuschlagende Grundstück unter Gerichtsbar keit einer andern Grund- und Hypothckenbehörde gelegen ist, hierzu die Einwilligung dieser letzter» erforderlich; ferner kann 2) wenn auf dem Grundstück u. s. w. 2b) ein mit einem Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht behafte tes Grundstück kann zu einem andern Grundstücke, wel ches nicht dem nämlichen Borkaufs- oder Wieder kaufsrechte unterliegt, nicht hinzugeschlagen werden. Gutachten der Deputation: 60 und 61. In Betracht, daß durch den von den königl. Commissarien zu §. 61 vorgeschlagenen und von der zweiten Kammer angenom menen Zusatz unter '1 die Bedingung schon festgestellt ist, unter welcher ein unter der Gerichtsbarkeit einer andern Grund- und Hypotyekenbehörde gelegenes Grundstück zu einer andern binzu- geschlagen werden darf, die Einschaltung der hiernach überflüssi gen Worte „unter der Gerichtsbarkeit der nämlichen Grund- und Hypothekenbehörde" in 60 abzulehnen; dagegen in §. 61 den erwähnten Zusatz unter 1 anzunehmen. Den Zusatz unter 2b jedoch unter folgender Fassung anzu nehmen: „ein mit einem Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht behafte tes Grundstück kann zu einem andern Grundstück, wel ches nicht mit diesem zugleich demselben Vor kaufs- oder Wiederkaufsrechte unterliegt, nicht hinzuge schlagen werden." in Erwägung, daß in dem Falle, wo der Vorkaufs- oder Wieder kaufsberechtigte befugt ist, an jedem der beiden Grundstücke das Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht besonders auszuüben- er durch Zusammenschlagung der Grundstücke dieses Rechts in Beziehung auf ein einzelnes davon verlustig werden würde. Secretair Bürgermeister Ritter st ädt: Ich werde mir bei dem empfohlenen Satze eine Erläuterung erbitten, nämlich ob die anderen Behörden berechtigt sein sollen, auch einer solchen Hinzuschlagung zu widersprechen, und aus welchen Gründen sie dies thun können? Staatsminister v. Könneritz: Allerdings soll es nur mit ihrer Einwilligung geschehen können, und ich glaube, sie werden nur zu sagen brauchen, sie wollten es nicht gestatten, weil sie es unter ihrer Jurisdiction b.halten wollten. Präsident v. Gersdorf: Ich kann dies wohl mit einer Frage abthun: ob Sie hier der Meinung der Deputation bei treten zu können meinen? — Einstimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand spricht, darf ich wohl die Frage stellen: ob Sie den Zusatz unter 2 b in folgm- der Fassung annehmen wollen: „Ein mit einem Barkaufs - oder Wüderkaufsrecht behaftetes Grundstück kann zu einem andern Grundstück, welch s nicht mit diesem zugleich demsel ben Vorkaufs- oder W'ederkaustrechte unterliegt, nicht hinzu geschlagen werden"? — Wird einstimmig angenommen. Referent Bürgermeister v. Gross: Gesetzentwurf unter I.: §. 68. In Ansehung rückständiger Zinsen, und zwar sowohl der versprochenen als der Verzugszinsen, beschränkt sich jedoch im Concurse, sowie außerhalb des Concurses, bei Unzulänglichkeit des Grundstücks zu Befriedigung aller darauf eingetragenen Gläubiger die Hypothek auf die Zinsen der drei letzten Jahre von Eröffnung des Concurses, außerhalb des Concurses von der erfolgten Subhastation, oder wenn der Gläubiger vor Eröffnung des Concurses oder vor der Subhastation schon Klage erhoben, und dieselbe ohne Unterbrechung fortgestellt hatte, von erhobener Klage zurückgerechnet. Beschluß der zweiten Kammer: §. 68. Die Worte „dieselbe ohne Unterbrechung" in Wegfall zu bringen, um nicht zu dem Mißverständnisse Veranlassung zu geben, als ob der geringste Aufschub oder Gestundungserlhei- lung das Recht des Gläubigers zu gefährden vermöchte. Gutachten der Deputation: 68. Da durch den beantragten Wegfall dieser Worte der beab sichtigte Zweck schwerlich erreicht werden dürfte, bei dem Gesetz entwürfe zu beharren, jedoch, um die bei der Entscheidung über die Frage, welche Zeitfrist für eine Unterbrechung derangessllten Klage im Sinne des Gesetzes zu achten sei, bisher stattgefundene Willkürlichkeit zu beseitigen, am Schlüsse der Paragraphe den Zusatz beizufügen: „Für eine solche Unterbrechung ist es jedoch nur an zusehen, wenn der Gläubiger den Proceß länger als sechs Monate hat liegen lassen." Königl. Commissar Hanel: Von Seiten der Regierung kann dieZustimmung zu dieser Veränderung nicht erklärt werden. Es muß zugegeben werden, daß in der practischen Anwendung die Bedeutung und Auslegung der Worte des Gesetzentwurfes: „ohne Unterbrechung" mitunter Zweifel veranlassen können; allein ebenso gewiß scheint es, daß, w.lche Bestimmungen man auch treffen mag, um der Unterbrechung ein bestimmtes Maß zu geben, man ebenfalls in Unzuträglichkeiten verfallen könnte. Der Satz ist an und für sich gewiß anzucrkennen, und ich habe auch nicht gehört, daß Etwas dagegen eingewendet worden wäre, daß näm lich der Gläubiger die Klage fortgestellt haben muß, die er gegen den hypothekarischen Schuldner angebracht hatte, wenn diese Klage die Wirkung haben soll, daß von Anstellung derselben zu rückgerechnet, die Zinsen der hypothekarischen Forde'ung auf drei Jahre zurück mit dem Capital in einer Classe im Cöncurs befrie digt werden sollen. Es ist dieser Satz in der pract sch n An wendung f eilich ein solcher, welcher das Erm ff n d s Richters zur Nachdülfe und Ekgänzung erfordert. Dieses ist jedoch bei vielen anderen Sätzen in der Gesetzgebung der nämliche Fall, welche dessenungeachtet die Gesetzgebung nicht entbehren kann, und weil es so ist, so wird auch hier die Aufnahme des Satzes in seiner Allgenninheit in das Gesetz nicht nothwendig in Betreff der. künftigen Anwendung Befürchtungen hrroerrufen, und die Behauptung geht zu weit, der Satz dürfe nicht im Gesetz stehen,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder