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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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wenn nicht zugleich Etwas dabei stände, was jedes richterliche Ermessen ausschlösse. Bezweckt die geehrte Deputation, durch die vorge^chlagene Bestimmung den Härten zu begegnen, welche für den Schuldner und Gläubiger daraus entstehen können, wenn auch der mindeste Stillstand im Proteste dem Gläubiger das Recht entziehen kann, so würde auf der andern Seite diese Be stimmung auch wieder sehr gemißbraucht werden können, denn es würde hiernach, vorzügl'ch wenn gesagt ist, daß für eine selche' Unterbrechung nur das könne angesehen werden,wenn der Gläu biger länger als sechs Monate den Proceß habe l'egen lassen, ein Gläubiger, der es darauf abgesehen hatte, die Zinsen sich auf einen längern Zeitraum zu verschaffen, nach jeder einzelnen Pro- ccßhandlung wieder sechs Monate weniger einige Lage den Pro- ceß l'egen lassen könne, ohne sich Etwas zu vergeben. Ohne die Bestimmung, welche jetzt vorgeschlagen ist, würde, wie ich kaum bezweifle, der erkennende Richter diesen Gläubiger mit seinen rückständigen Zinsen nicht von angestellter Klage an auf drei Jahre zurück im Concurs prioritätisch locireN. Es ist das von mir angeführt worden', weil ich glaube, darauf Hinweisen zu kön nen, daß die vorgeschlagene Bestimmung ihren Zweck nicht ver fehlen könnte, und daß es besser sei, es dem richterlichen Ermes sen, wie zeithcr, zu überlassen, im einzelnen Falle zu beurtheilen, ob man sagen könne, der Gläubiger habe den Proceß ohne Un terbrechung fortHesteflt oder nicht. Es ist noch zu erwähnen, daß das Mandat vom 4. Juni 1829 wegen Aufhebung der st ll- schweigenden Hypotheken eine ganz gleiche Bestimmung enthält. Nämlich daselbst heißt esj daß eine stillschweigende Hypothek nach der im Gesetz bestimmten Erlöschungsfrist nur dann noch beachtct werden soll, wenn vorher entweder der Concurs ausge brochen ist oder der Gläubiger gegen den Schuldner Klage er holen und den Proceß unausgesetzt fortgestellt hat. Referent Bürgermeister v. Gross: Die Deputation beab sichtigte vorzüglich, der großen Willkürlichkeit zu begegnen, die bisher wegen der Location rückständiger Zinsen im Concurse vor geherrscht hat. Die bisherigen gesetzlichen Vorschriften bestimmen hierüber ganz im Allgemeinen, daß die Zinsen auf drei Jahre von angestellter Klage an zurückgerechnet mit dem Capital in einer Elaste lufriedigt werden sollen, und es fanden sehr ver schiedenartige Auslegungen darüber statt, in welcher Maße die Fortstellung einer solchen Klage vyn Seiten des Gläubigers er- fordeilich sei, um dieses Vortheils nicht verlustig zu werden. Wenn nun gegenwärtig in das zu erlassende Gest tz eine Bestim mung ausgenommen werden soll, wodurch festgesetzt wird, daß zur Befriedigung der rückständigm Zinsen vermöge hypothekari schen Rechts die Fortstellung der Klage ohne Unterbrechung er forderlich sei, so schien es der Deputation angemessen, dem Rich ter zugleich eine nähere Bestimmung über die Auslegung dieser Worte zu geben, um nicht verschiedenartige Ansichten in den Er kenntnissen herbeizuführen. Es kann in einzelnen Fällen aller- , dings Mißbrauch von Seiten des Gläubigers durch eine solche Bestimmung veranlaßt werden; aber die gänzliche Unterlassung derstlbe r kann auf der einen Seife eine sehr große Härte gegen den Schuldner durch Fortsetzung des Processes ohne die geringste Nachsicht, auf der andern Se'te eine Unbilligkeit gegen den Gläu biger bei einer unbedeutenden Verzögerung des Processes herbei führen.. Aus diesem Grunde hat die Deputation es für noth- wendig gehalten, die gedachte Bestimmung kn das Gesetz aufzu nehmen. Staatsminister v. Könneritz: Ich möchte wiederholen, was ich schon bei einer andern Gelegenheit erwähnt habe. ES ist nach dem Mandate vom Jahre 1829 über das die stillschwei genden Hypotheken betreffende Recht gewissen Gläubigern ein persönliches Vorzugsrecht gegeben worden, nämlich der Ehefrau an dem Vermögen des Mannes, den Kindern an dem Vermö gen ihrer Väter, dem landesherrlichen Fiscus und andern In stituten. Es ist auch noch der Zusatz ausgenommen worden: „Jedoch sind sie nach dem Ablaufe dieser Frist noch zu berücksich tigen, w nn binnen derselben einer von den §, Itl bcstimmten Fällen eintritt, und wenn im zweiten dieser Fälle der Be rechtigte den Proceß ebenfalls unausgesetzt fortgeftellt hat." Es ist daher der gegenwärtige Vorschlag ebenfalls wieder ein solcher, der eine allgemeinere, nicht blos das Hypothrkenrecht tangirende Vorschrift alterirt. Domherr v. Günther: Allerdings muß ich dem, waS der Herr Staatsminister bemerkte, insofern beistimmcn, als er behauptete, daß diese Bestimmung eigentlich einem Gesetze allge meinem Inhalts angehören würde. Allein da wir kein allgemei nes derartiges Gesetz haben,'so bleibt Nichts übrig, als in einem speciellen Gesetze die nöthige Verfügung zu treffen. Nirgends findet sich darüber Etwas, was es heißen solle: Ein Proceß sei mit Unterbrechung oder ohne Unterbrechung fortgesührt worden, und wie lange Zeih zwischen den einzelnen Proceßhandlungen ver strichen sein müsse, damit man sagen könne, es habe eine Unter brechung stattgefunden. Es ist das bisher lediglich dem Ermes sen des erkennenden Richters überlassen gewesen. Aber was ist das für ein Ermessen, wo ohne einen leitenden, von dem Gesetze anerkannten Grundsatz j der Richter anders ermißt, wo der eine dies, der andere jenes verlangt, wenn der Proceß für unterbro chen geacht.t werden soll, wo also nothwendig in den Entschei dungen die größte Ungleichheit vorherrschen muß? — Das hat die Deputation veranlaßt, einen Versuch zu machen, das Unbe stimmte näher zu bestimmen. Hätte die hohe Staatsregierung statt der von der Deputation vorgeschlagenen nähern Bezeichnung dessen, was Unt.rbiechung sein soll, eine andere Bestimmung vorgeschlagen, so würde sich darüber haben reden lassen; denn daß die Fassung unsers Zusatzes nicht noch einer Verbesserung fähig wäre, wird.von mir keineswegs behauptet. Allein wenn gar keine Bestimmung gegeben werden soll, so muß ich doch den von dem H.rrn Referenten ausgesprochenen Ansichten beitreten. Es ist besser, sie wird hier und in der von der Deputation vorgeschla genen Maße gegeben, als wenn es an einer so nothwendigen Be stimmung ganz mangelt. Uebrigens wild das, was in dem Zusatze zu dieser Paragraphe ausgesprochen wird, wahrscheinlich analog auf andre ähnlicheFälleangcw.'Ndetund svMch und nach das jus mcorlum in ein jus cerlum verwandelt werden.
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