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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Beschluß der zweiten Kammer: §. 121. Bei der Fassung des Gesetzentwurfs zu beharren. Gutachten der Deputation. 8-121. Bei dem beantragten Wegfall der bemerkten Worte zu be- hatren, in Erwägung, daß in Folge des in §. 27 ausgesproche nen Grundsatzes, wonach bei den in das Grund- und Hypothe kenbuch eingetragenen Hypotheken eine Verjährung weder ange- fangen noch vollendet werden kann, die rechtliche Vermuthung der Tilgung der Forderung nicht durch den Ablauf der Zeit, nach welcher Edictalien zu erlassen sind, sondern durch das Nichter scheinen eines Berechtigten im Edictaltermme begründet wird. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium muß sich dafür verwenden, daß es bei der Fassung des Entwurfs bleiben möge. Es ist das immer eine Erläuterung, die hier gegeben worden ist: „Jedoch tritt an die Stelle der in dem angeführten Mandat vom 13, November 1779 sub 1.1 bestimmten Frist von vier und vierzig Jahren, welche verflossen sein muß, damit die Tilgung der Forderung rechtlich vermuthet wer den und das Ediktalverfahren zum Zweck der Ungültigerklä rung dienen könne", eine Erläuterung, die um so passender er schien, weil in §.27 ausgesprochen ist, daß die eingetragenen Rechte unverjährbar sind. Damit es nun nicht ein Widerspruch schien, als ob dennoch wegen verjährter Rechte Edictalien er lassen werden könnten, so wurde ausgesprochen, daß nach Ablauf der Frist nicht die Verjährung, sondern die Tilgung vermuthet werde. Es wurde nun zwar gesagt, daß die rechtliche Vermu thung der Tilgung der Forderung nicht durch den Ablauf der Zeit, nach welcher Edictalien zu erlassen sind, sondern durch das Nichterscheinen eines Berechtigten im Edictaltermme begrün det werde. Allein die rechtliche Vermuthung der Tilgung nach längerem Zeiträume ist schon nothwendig, un; eben Edicta- lien, zu erlassen. Das Ersch inen nachher hebt allerdings die Vermuthung auf, das ist aber kein Widerspruch, denn z. B. bei Edictalcitationen wegen abwesender Personen tritt auch aus der Länge der Zeit der Abwesenheit die Vermuthung ein, daß die betreffende Person gestorben ist. Die Vermuthung hört aber nach Erlaß der Edictalien auf, wenn der Erlassende wirklich er schienen ist. Es scheint daher nicht unzweckmäßig, diese Worte im Gesetze stehen zu lassen,. , Prinz Johann: Ich habe mich für den Wegfall dieser Worte schon darum zu erklären, weil diese Worte sich eigentlich auf eine frühere gesetzliche Bestimmung und nicht auf ein neues Gesetz beziehen. Der Zwischensatz bezieht sich also aus die frü here Gesetzgebung ; früher wurde aber die Forderung nicht durch die Tilgung gelöscht, sondern durch Ablauf der Zeit. Die Ver muthung der .Tilgung der Forderung tritt nur unter der Vor aussetzung ein, daß Edictalien erlassen sind. Sollte sich aber bei der Verhandlung ein Mittel finden, diese veränderte Bestim mung anzudruten, so habe ich Nichts dawider; gegenwärtig scheint mir aber diese Fassung nicht zweckmäßig. Königl. Commiffar Hänel: Ich erwähne, daß das Man dat von 1779 über die Edictalcitationen außerhalb des Concurses eine doppelte Vermuthung ausspricht. Es heißt darin: „Es I. 77. sollen Edictalien erlassen werden wegen alter ungelöschter Hypo theken, wenn aus dem Ablaufe der Zeit vermuthet werden kann, daß die Forderung durch Zahlung getilgt, oder daß sie durch Verjährung erloschen sei. Die letztere Vermuthung kann künf tig nicht mehr angenommen werden, weil sie in directem Wider spruche stehen würde mit der Unverjährbarkeit der in das Grund- und Hypvthekenbuch eingetragenen Rechte, einem Grundsätze, der in §. 27 des Gesetzes enthalten ist. Die erstere Vermuthung wird aber noch bestehen; deshalb nun, daß man nicht glaube, es behalte das neue Gesetz beide Vermuthungen bei und trete dadurch in Widerspruch mit dem Grundsätze der Unverjährbarkeit, ist es geschehen, daß die Worte im Entwurf in tz. 121 ausgenommen worden sind: „Wenn die Tilgung der Schuld vermuthet werden kann". Sie sind insofern nicht.dispositiv, sondern nur erläu ternd, und aus diesem Grunde ist auch bei der ersten Berathung des Gesetzes in dieser hohen Kammer keine Erklärung von Seiten der Regierung dagegen erfolgt. , Wenn aber die zweite Kammer einen Werth darauf gelegt hat, daß diese Erläuterung beibehal ten werde, so ist cs zu wünschen, daß sie nicht entfernt wird, und jedenfalls muß das abgelehnt werden, wenn aus dem, was im Berichte der geehrten Deputation darüber gesagt ist, die Mei nung hervorzugehen scheint, es enthalte der Entwurf etwas Un richtiges, indem er sage, es sei eine Vermuthung anzunehmen, daß die Schuld getilgt sei. Die verehrte Deputation sagt: „die Vermuthung der Tilgung der Forderung kann nicht durch den Ablauf der Zeit, nach welcher Edictalien zu erlassen sind, sondern nur durch das Nichterscheinen des Berechtigten im Edictaltermme begründet werden". Das scheint mir doch nicht so angenommen werden zu können. Die Vermuthung, die durch das Nicht erscheinen des Gläubigers im Edictaltermme begründet wird, ist nur eine stärkere Vermuthung, als jene. Diese Vermuthung, die durch das Nichterscheinen begründet wird, ist eine prsesum- tio zuris et äe zmö, d. h, eine Vermuthung, gegen,welche es gar keinen Gegenbeweis gibt, und es ist richtig, daß der Gläubiger, der nicht auf die Edictalladung erschienen ist, — selbst wenn er den negativen Satz erweisen wollte, daß die Forderung nicht getilgt sei — nicht mit diesem Beweise gehört werden würde. Der Gegensatz der praosmutio zuris et cle zure ist aber nicht die Existenz gar keiner Präsumtion, sondern es kann die stärkere Prä sumtion durch ein späteres Ereigm'ß begründet werden, wo schon früher eine Präsumtion, nur aber eine schwächere Präsumtion be stand. Nun sehe ich nicht ein, wie es im Hypothekengesetze ge rechtfertigt werden könnte, eine, Edictalladung behufs der Un gültigerklärung von hypothekarischen Forderungen zuzulaffen, ohne eine solche Vermuthung anzuerkenuen, ohne anzunehmen und auszusprechcn, daß nach Ablauf einer bestimmten Zeit eine Vermuthung dafür vorhanden sein solle, daß die Schuld durch Zahlung oder auf andere Weise — nut nicht durch Verjährung, denn die wäre nicht möglich — getilgt sei. Daß diese Vermu thung sofort widerlegt wird, wenn der im Hypothekenbuche ein getragene Gläubiger erscheint und seine Personidentität nachweist, oder der Erschienene sich als Successor des eingetragenen Gläubi gers legitimirt, das ist ganz richtig; aber ich glaube nicht, daß 3*
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