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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 77. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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bei Löschungen von Hypotheken für Rückgabe der Hypotheken briefe möglichst besorgt zu sein. Referent Bürgermeister v. Gross: Da der Antrag nicht die unbedingte Vorschrift der oft nicht möglichen Rückgabe der Hypothekenbriefe bezweckt, wird auch hier bei zu treten sein. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob auch Sie beitre ten wollen? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gro ss: Gesetzentwurf unter I: Z.201. Die Gerkchtsgebühren in Grund - und Hypothekensachen sind lediglich nach der gegenwärtigem Gesetz beigefügten Taxord nung zu erheben. Beschluß der ersten Kammer. §.201. Einen Antrag zu stellen, daß die Staatsregierung statt der zeither von den Gerichtspersonen bei Kaufsconsirmationen, Ver schreibung von Kaufgeldern, Consensen und Cessionen zugckom- menen Gebühren, diesen entsprechende Sätze auch in die neue Taxordnung der Gerichtsgebühren in Grund- und Hypotheken sachen annoch aufnehmen, und letztere sodann der Srändever- sammlung zur Genehmigung anderweit vorlegen wolle. Referent Bürgermeister v. Gross: Es ist dies bereits von der hohen Staatsregierung geschehen und der Deputation der zweiten Kammer eine Taxordnung vorgelegt worden rücksicht lich der Gebühren, welche den Gcrichtspersonen bei den im Gesetze erwähnten gerichtlichen Handlungen zukommen sollen, und es ist dieselbe S. 797 des jenseitigen Deputationsberichts ab gedruckt. Die zweite Kammer hat beschlossen: „Die von den königl. Commissarien nachträglich vorgelegte, Seite 797 d s Deputalionsberichts abgedruckte Laxe der G bühren für die Ge richtspersonen in Grund-'und Hypothckensachcn zu genehmi gen." Die Deputation räth an, hier beizutreten. Ich habe noch zu bemerken, daß die daselbst bestimmten Gebühren fast ganz mit den Gebühren übereinstimmen, die in der Taxordnung vom 26. November 1840 den Gerichtspersonen für die Assistenz bei den nunmehr in Wegfall kommenden gerichtlichen Handlungen zuge standen sind. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob Sie nach dem Beirathe der Deputation auch hier beistimmen wollen? —Ein- stimmigJa. Referent Bürgermeister v. Gross: Gesetzentwurf unter I: 8. 205. Die Appellationsgerichte zu Dresden und Budkssin (§. 126) können sich zu diesen Geschäften, insoweit solche an Ort und Stelle vorgenommen werden müssen, oder Vernehmungen mit andern Grund- und Hypothekenbehörden erfordern, derBe zirksämter bedienen. Beschluß der zweiten Kammer: ' §.205. Die Worte, der Bezirksämter, zu vertauschen mit „der kö niglichen Untergerichte". Gutachten der Deputation: §.205. Beizutreten. Referent Bürgermeister v. Gross: Die Deputation ist beigetreten, da allerdings unter dem Worte: „Bezirksämter" andere königl. Gerichte nicht mit verstanden weiden konnten. Präsident v. Gersdorf: Ich frage:,ob Sie auch hier beitreten wollen? —Ein stimmig Ja. Referent Bürgermeister 0. Gross: Gesetzentwurf unter I: §.215. Ist an einem Orte oder in einer Flur die Realgerichtsbarkeit unter mehre Gerichtsbehörden getheilt, so haben sich dieselben wegen Ermittelung der Pertinenzstücke und Feststellung der Grundstückscomplexe mit einander zu vernehmen, und in Ge meinschaft zu handeln, damit weder ein Grundstück in verschie dene Grund - und Hypothekenbücher zugleich eingetragen, noch eines in dem Grund- und Hypothekenbuche, wohin es entweder als Zubehörung eines andern oder als ein besonderes Grundstück gehört, weggelassen werde. Beschluß der zweiten Kammer: §.215. In die Schrift den Antrag aufzunehmen, in der zu diesem Gesetz zu erlassenden Ausführungsverordnung die Fälle genauer anzugeben, wo eine solche Vernehmung nöchig ist. Gutachten der Deputation: §.115. - Nicht beizutreten, in Hinsicht auf die Erklärung des könig lichen Commissars nach dem Protokolle vom 22. Juli, daß die gewünschte Anweisung allerdings nur sehr allgemein zu geben, auch die Vernehmung der Behörden unter sich nur in seltnem Fällen nöthig fein werde. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob Sie sich hier der Ansicht der Deputation anschließen? — Es wird einstimmig beigetreten. Beschluß der zweiten Kammer. §. 220. Am Schlüsse den Zusatz beizufügen: „Die bei Dismembrationen von Grundstücken den Be sitzern des Hauptgutes zugestandenen oder vorbehaltenen Vorkaufsrechte sind, wenn nicht zugleich eine Hypothek dafür bestellt worden ist, nur aüf Antrag der Vorkaufs berechtigten zu berücksichtigen, und in das Grund- und Hypothekenbuch einzutragen." Gutachten de?Deputation: §. 220. Beizutreten, jedoch um nicht etwa Veranlassung zu uttnö- thigen Aufforderungen der Betheiligten zu geben, nach den Wor ten: „bestellt worden ist," einzuschalten: „nicht von Amtswegen, sondern". Präsident v. Gersdorf: Die Deputation hat aä 220 vorgeschlagen, beizutreten, jedoch die Worte einzuschalten: „nicht von Amtswegen, sondern". Ob Sie unter dieser Voraussetzung hier beistimmen wollen? -— Wird einstimmig beigetreten. Gesetzentwurf unter I: 8-221. Alle ausdrückliche Hypotheken, alle durch Eintragung m das Consensbuch nach den Vorschriften des Mandats, die Auf hebung der stillschweigenden Hypotheken betreffend, vom 4. Juni 1829, §. 25flg. und beziehendlich des Gesetzes zu Einführung mehrer kreisländi'chen, die Priorität der Gläubiger in Concursen und das Pfandrecht betreffenden gesetzlichen Bestimmungen in der Oberlausitz vom 25, Januar 1836, §. 55flg. erlangte ding-
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