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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 78. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Prinz Johann: Die Deputation hat beantragt, der zweiten Kammer beizutreten, jedoch unter Veränderung der Worte: „Von I 7" mit den Worten: „Diese unter 7". Es ist dies eine veränderte Fassung der jenseitigen Deputation. Nun könnte man gleich die Frage auf Annahme des Depu- tationsgutachtens, jedoch unter Vorbehalt des Amendements stellen. Präsident v. Gersdorf: Das war hiernächst meine Ab sicht, und es würde allerdings so geschehen müssen. Ich frage also: ob Sie unter dem Vorbehalte, auf das Amendement zurück zukommen, dem Vorschläge beitreten? —Einstimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Nun frage ich, da das Amende ment darauf gerichtet ist, die Punkte 3 und 5 vor Punkt 7 mit einzuschalten, und vorgeschlagen worden ist, die Frage zu tren nen: ob Sie zuvörderst den Punkt 3 eingeschaltet wissen wessen? —i Wird gegen II Stimmen angenommen. Präsident v. Gersdorf: Dann frage ich: ob Sie auch Punkt 5 eingeschaltet wissen wollen? — EinstimmigJa. Referent Prinz Johann- Zu §. 5 b (s. Nr. 112 der Mitthl., II. Kammer, S, 2713) hatte die erste Kammer folgenden Antrag in die ständische Schrift aufzunehmen beschlossen: „Bei ausnahmsweise zu gestattenden Abtrennungen, was die ländlichen zur Classe der Rittergüter nicht gehörigen Güter betrifft, in geeigneten Fällen die Ortsge meinden mit ihrem Gutachten zu hören, in Betreff der Rittergüter aber bei großem Abtrennungen, besonders bei solchen, wo der Verlust des Wahlcensus in Frage kommt, die gutachtliche Auslassung der Ritterschaft des Kreises zu erfordern." Die jenseitige Kammer hat denselben abgelehnt, weil sie da von Kosten und Weitläufigkeiten besorgte, Vermindert jedoch letzteres Bedenken sich um Vieles durch die beigefügten Beschrän kungen, und war die Absicht, bei diesem Anträge die zunächst Be- theiligten bei Ausführung des Gesetzes zuinteressiren, eine in der That wichtige, so kann die Deputation zu Aufgabe desselben nicht rathen. (Staatsminister Nostitz und Jänckendorf tritt in den Saal.) König!. Commissar v. § unke: Ich erlaube mir, auf einen Zweifel aufmerksam zu machen, der in Bezug auf den Antrag, der gestellt worden ist, wohl obwalten könnte. Die geehrte Deputa tion sagt in ihrem jetzigen Berichte: „Zu §. 5b hätte die erste Kammer folgenden Antrag in die ständische Schrift aufzunehmen beschlossen: bei ausnahmsweise zu gestattenden Abtrennungen, was die ländlichen, zur Classe der Rittergüter nicht gehörigen, Güter betrifft, in geeigneten Fällen die Ortsgemeinden mit ihrem Gutachten zu hören, in Betreff der-Nittergüter aber bei größeren Abtrennungen, besonders bei solchen, wo der Ver lust deS Wahlcensus in Frage kommt, die gutachtliche Auslassung der Ritterschaft des Kreises zu erfordern." Ganz in gleicher Weise war auch ein Antrag in dem Bericht der ersten Deputation über den Gesetzentwurf in folgender Maße ausgenommen: „Z. 5 b. Den Regierungsbehörden bleibtes Vorbehalten, über die gesetzlichen Bestimmungen §. 1,4,5 hinaus dispensationsweise Abtrennun gen in einzelnen geeigneten Fällen zu gestatten." Nun hat es in dergleichen Ausnahmefällen der geehrten Deputation angemessen erschienen, wenn den zunächst Betheiligten die Abgabe ihrer gut achtlichen Meinung gewährt würde. So wie die Fassung steht, erscheint es, als ob diese Ausnahmefälle sich nur auf h. 5 b be ziehen sollten, und sonach auf die Dispensationsfälle, die über ß. 5 hinausgehen. Die zweite Kammer hat es aber anders ver standen; sie ist davon ausgegangen, daß der Antrag sich auch auf §. 5 beziehen solle, und zwar in Folge der Verhandlungen der ersten Kammer. Es hatte nämlich der Herr Staatsminister Nostitz und Jänckendorf sich folgendermaßen erklärt: „Ich ver- muthe, daß Zweifel entstehen würde, wenn gesagt wird: „Den Regierungsbehörden bleibt es Vorbehalten, über die gesetzlichen Bestimmungen §. I, 4 und 5 hinaus dispensationsweise Abtren nungen in einzelnen geeigneten Fällen zu gestatten."—i DerAn- trag in die Schrift aber heißt: „bei ausnahmsweise zu gestatten den". Hierauf äußerte Se. König!. Hoheit: „Ich muß be merken , das Wort Ausnahme, steht auch in §. 5. Ich glaube, Nach dem Anttag in der Schrift wird die Regierung bei der künf tigen Verordnung gewiß das Richtige zu treffen wissen. Ich glaube, es kommt auf einzelne Worte nicht zu viel an, wenn nur Negierung und Stände sich über die Ansicht klar sind." Es konnte daher Zweifel entstehen, ob der Antrag sich nur auf Dis pensationsfälle §. 5b beziehen soll, oder auch auf die im Gesetz gestatteten Ausnahmefälle. Referent Prinz Johann: Die Deputation der zweiten Kammer hat erst aus den Verhandlungen ersehen, daß unser An trag auch auf die Bestimmungen der H. 5 sich erstrecken solle; jedoch ich bemerke dabei zweierlei, einmal soweit es die Ritter güter betrifft, kann davon nicht die Rede sein, weil für diese Z. 5 nicht Platz greift, und was die übrigen Güter betrifft, so schien es in einigen Fällen von §. 5 nicht unangemessen, die Ansicht der Ortsgemeinden zu hören. Die Deputation hatte sich für den Antrag verwendet, hat ihn aber später während der Debatte fallen lassen, und zwar in dem Sinne, wie ich ihn jetzt ausge legt habe. Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts über den'Gegen stand gesprochen wird, gehe ich zur Frage über. Die Deputa tion räth uns an, den Antrag in die Schrift nicht aufzugeben, sondern auf ihm zu beharren. Ich frage die Kammer: ob sie dies zu thun gemeint ist? — Wird einstimmig bejaht. Referent Prinz Johann: Zu §. 5 c (sonst §. 3). Die erste Kammer wolle nach dem Worte „Kataster" ein schalten: „oder wo dergleichen nicht vorhanden sind, nach sonstigen Ermittelungen". Die zweit? Kammer will, unter Wegfall dieses Zusatzes, statt der Worte: „nach den bisherigen Katastern" setzen: „zeither". , -Der Beitritt mrd empfohlen.
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