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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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zuertheilen. Mögen nun die Verhältnisse sein, wie sie wollen, so kann er, bis dahin wieder geantwortet haben. Wenn Sie für diese Zeit den Urlaub' ertheilen wollen, werde ich den Herrn v.Carlowitz sofort davon in Kenntniß setzen. Wir würden nun übergehen können auf die Gegenstände unserer heutigen Ta gesordnung, zuvörderst auf die Berathung des anderweiten Berichts sub 6 o der erffen Deputation über einen Theil des Ge setzentwurfs, den Schuldarrest betreffend, rücksichtlich dessen ich den Herrn Domherrn v. Günther bitte, den Vortrag zu übernehmen. Freiherr v. Friesen: Die Angelegenheit, den Creditverein betreffend, ist nun in den Kammern zweimal zur Berathung ge kommen, das erste Mal in der ersten und das letzte Mal in der zwei ten Kammer. Die Berathung ist soweit vorgeschritten, daß nun nur noch drei Differenzpunkte übrig sind. Es hat das Ver einigungsverfahren stattgefunden, aber es ist keine Vereinigung hierüber zu Stande gekommen. Es würde also über diese drei Punkte der Kammer ein andcrweiter Vortrag zu machen sein, und ich erlaube mir die Anfrage, theils wegen der Kürze der Zeit, theils weil diese drei Punkte nicht von zu großer Erheblichkeit sind, ob über diese drei Punkte ein mündlicher Vortrag erstattet werden darf? Präsident v. Gersdorf: Allerdings ist es wünschenswerth, daß ein königl. Commiffar, den die Sache betrifft, gegenwärtig sei, sonst hätte vielleicht der Herr Referent ohne Weiteres darüber Vortrag erstatten können. Wenn die Kammer sich darüber noch fassen wollte, so würde es gut sein, diese drei Gegenstände etwas näher anzugeben, damit die Kammer davon genauere Kennt- niß nehmen könne. Freiherr v. Friesen: Zuvörderst wenn die Kammer geneh migt, daß ein mündlicher Vortrag darüber gehalten werden darf, so würde ich bitten, daß die geehrten Kammcrmitglieder den letz ten Bericht der ersten und den der zweiten Kammer gefälligst mitbringen wollten, damit cs^der Berathung nicht an aller Unter lage fehle. Der letzte Bericht der ersten Kammer befindet sich in den Beilagen zu den Protokollen derselben, zweite Samm lung S. 101 subl-. und der letzte Bericht der jenseitigen Kam mer in der dritten Sammlung ihrer Berichte S. 657 sub 2. Die drei Gegenstände, die noch übrig sind, sind folgende: I) der Beschluß der zweiten Kammer, die hohe Staatsregierung zu ersuchen, in Erwägung zu ziehen, ob die Errichtung einer allge meinen Hypothekenbank herbeizuführen sei, 2) die Ansicht der ersten Kammer: „sie halte es für unbedenklich und nothwendig, daß die Hypotheken der Bank und die derselben schuldigen jähr lichen Renten durch nothwendige Subhastatwn nicht erlöschen und daß die letztem auch während eines Concurses oder einer ge richtlichen Sequestration, jedoch dann ohne Verzugszinsen und unbeschadet der Rechte der Staatsabgaben und anderer vorgehen der dinglicher Lasten, sowie der Concurs- und Sequestrations kosten, aus den Einkünften des Pfandgrundstücks fortzuentrichten seien," eine Ansicht, welcher die zweite Kammer nicht beigetreten ist-obgleich die erste Kammer diesen Beschluß weiter dahin mo- disicirt hat, „ daß die Bestimmung von §. 48 und 50 des Sta tutenentwurfs sub L. der Staatsregierung mit kürzlicher Ent wickelung der für selbige sprechenden Gründe nur zur Erwägung, anhcimgegeben werden solle", und der dritte Punkt ist der, daß die zweite Kammer die Voraussetzung ausspricht: „wie nicht allein sich bildenden Crcditvereinen, sondern überhaupt denjenigen Ver einen, welche sich als unzweifelhaft gemeinnützig auswicsen und dessen wesentlich bedürften, gleiche oder ähnliche Vergünstigun gen gewährt werden würden." Präsident v. Gersdorf: Unter diesen Umständen, meine Herren, da Ihnen diese Punkte bekannt gemacht worden sind, gestatten Sie wohl, daß Ihnen dieser Gegenstand mündlich vor getragen werde? — Die Kammer erklärt sich allgemein damit einverstanden. Präsident v. Gersdorf: Er wird jedenfalls auf die nächste Tagesordnung gebracht werden. Es würde nun auf den Vor trag des schon genannten Berichts übergegangen werden können, Welchen der Herr Domherr v, Günther die Güte haben wird uns vorzutragen. Referent,Domherr 0. Günther: Der Bericht lautet zuvörderst: > . Der mittelst allerhöchsten Decrets vom 10. Marz 1843 der Ständeve'rsammlung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über den Schuldarrest war von der ersten Kammer berathen worden und in der gewöhnlichen Maße an die zweite Kammer gelangt. Ehe jedoch darüber von der jenseitigen Deputation an ihre Kam mer Bericht erstattet werden konnte, erschien das Decret vom 29. Mai 1843, die Dauer des Landtags betreffend , worinnen nur die Ztz. 33 — 47 und der hierauf bezügliche Theil von §. 69 als solche bezeichnet wurden, welche noch an diesem Landtage zur Berathung gebracht werden sollten. Ueber diese §§. hat nun die zweite Kammer auf den Grund des von ihrer ersten Deputa tion erstatteten Berichts in den Tagen des 28., 29. und 31. Juli sich berathen, und über die einzelnen Punkte Beschlüsse gefaßt, welche jedoch von denen der ersten Kammer zum Theil wesentlich abweichen. Im Allgemeinen ist die Bemerkung vorauszuschicken, daß, obgleich in Gemäßheit des Decrets vom 29. Mai 1843 der erste und zweite Abschnitt des Gesetzentwurfs nicht mehr unmittelba rer Gegenstand der Verhandlungen war, die jenseitige Deputa tion dennoch in Berücksichtigung des engen Zusammenhanges zwischen jenen Abschnitten und mehren von denjenigen §§., welche das nurgedachte Decret zur Verhandlung bestimmt, sich bewogen gefunden hat, zuvörderst die Principien näher zu erörtern, die je nen Abschnitten zu Grunde liegen. Sie hat sich entschieden ge gen dieselben erklärt, namentlich gegen eineSchuldhaft außer dem Falle der Wechselverbindlichkeit, ingleichen gegen die Ausdeh nung selbst der Wechselhaft auf solche Fälle , die etwas Anderes als die Verpflichtung zu baaren Geldzahlungen enthalten. Auch hat sie nicht nur ihre Kammer aufgefordert, denselben Gesichts punkt bei Beurtheilung der zur Begutachtung vorliegenden §§. und sonstigen Anträge zu nehmen, und in diesem Sinne darüber Beschlüß zu fassen, sondern sie hat auch zwei hierauf bezügliche Zusatzparagraphen vorgeschlagen. 1) die kurfürstlich sächsische Constitution 21 k. II. vom Jahre 1572 wird hierdurch aufgehoben. 2) Zu andern Leistungen, als Geldzahlungen, kann sich Niemand nach Wechselrecht verbindlich machen. Auch ist der zu Leipzig gültige Handelsgerichtsbrauch auf daS
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