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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Anhalten zu Geldzahlungen mittelst Schuldhast zu be schränken. Nach hem Wunsche der Deputation sollten diese ZZ. an die Spitze des zu erlassenden Gesetzes gestellt werden. , Die hohe Staatsregierung erklärte jedoch, daß durch deren Annahme den erst künftig wiederum vorzulegenden Bestimmun gen des 1. und 2. Abschnitts des Gesetzes in sehr wesentlichen Punkten prajudicirt werde, und daß sich also dieselben jetzt kei- ncspeges zur Verhandlung eigneten; daß jedenfalls sie, die Staatsregierung, sich gegenwärtig auf das Materielle der frag lichen Sätze gar nicht einlassen werde, vielmehr darauf bestehen müße, daß in dieser Hinsicht res integi-L bleibe. Auch hatte sie in der That schon früher bei den Deputationsverhandlungen sich nur in eben diesem Sinne mit dem einstweiligen Wegfall mehrer in den §. 33—47 enthaltenen Bestimmungen einverstanden er klärt. Die zweite Kammer fand sich hierdurch bewogen, auf jene Zusatzparagraphe, sowie auf eine dritte, die jedoch spe- ciellern Inhalts war, noch zur Zeit nicht einzugehen. Es war nöthig, diesen Hergang der Sache hier zu erwäh nen, weil bei den einzelnen jetzt zu betrachtenden häufig auf die hier referirten Umstände, namentlich auf die eben kürzlich angegebenen und in denZusatzparagraphen zusammengefaßtenAn- sichten der jenseitigen Deputation Bezug zu nehmen sein wird. Bürgermeister Gottschald: Aus dem Berichte unserer geehrten Deputation ist zu ersehen, daß die jenseitige Kammer dem Anträge ihrer Deputation, nämlich die.kurfürstlich sächsische Constitution 21k. II, vom Jahre 1572 aufzuheben, nicht beigetre ten ist. Das beklage ich meinerseits in der Khat; denn wäre in der neueren Zeit und namentlich auch durch die jetzigen Ver handlungen die ganze Constitution nicht wieder in Anregung gekommen, so würde ein Bedenken deshalb gar nicht auf gekommen sein. Denn die Constitution ist veraltet und Nie mand hat sich mehr darnach umgesihen; aber wie die Sa chen j"tzt stehen, so wird sie wieder in Anwendung kommen. Es folgt daraus, daß nach dieser Constitution Personen werden in Arrest genommen werden, die sich eigentlich gar nicht nach Wechselrecht verbindlich machen können. Wenn ich nun auch davon absehen will, daß der Antrag der ersten Deputation der zweiten Kammer in seiner Allgemeinheit und seinem ganzen Um fange Annahme finde, so hege ich doch den Wunsch, daß er we nigstens in modisicirter Weise Annahme finden möge. Denn ich gehe nämlich von der Ansicht aus, daß es unzweckmäßig sei, Per sonen, die sich nicht nach Wechselrecht verbindlich machen können, überhaupt zu gestatten, sich zur Schuldhaft verbindlich zu ma chen. Hierunter verstehe ich hauptsächlich die Frauenspersonen, und von Mannspersonen diejenigen, die noch nicht 25 Jahr alt sind. Da die Wirkung der Schuldhaft dieselbe ist, wie die des Wechselarrests, so wünsche ich wenigstens, daß der Antrag der zweiten Kammer insoweit Annahme finde, als er diese Personen trifft, und ich werde mir daher einen Antrag zu stellen gestatten, folgenden Inhalts: „Die kurfürstlich sächsische Con stitution 21 k. II. vom Jahre 1572 wird in so weit aufgehoben, als sich hiernach solche Personen, die sich nicht nach Wechselrecht verbindlich ma chen können, doch der Schuldhaft unterwerfen I. 79. können." Jch.crsuche den Herrn Präsidenten, diesen Antrag zur Unterstützung zu bringen. - Präsident v. Gersdorf: Die verehrte Kammer hat den Antrag so eben erst verlesen hören, und ich frage: ob sie denselben unterstützt? — Wird ausreichend unterstützt. Prinz Johann: Ich weiß nicht, ob der Antrag formell zulässig ist. Die Staatsregierung hat iu tsntum das Gesetz zurückgenommen und blos die vorliegenden Paragraphen zur Be- rathung gegeben. Der Antrag des Herrn Bürgermeister Gott schald betrifft aber Etwas, was den jetzigen Zweck des Gesetzes ganz anders gestaltet. Ich habe ihn daher nicht unterstützt, weil ich glaube, daß er nicht formell zulässig ist, so wenig ich die Gründe verkenne, welche der. geehrte Sprecher angeführt hat. Bürgermeister Gottschald: Ich sollte meinen, daß ein formelles Bedenken durchaus nicht vorhanden wäre. Es ist im allgemeinen Theil des Berichts selbst insofern Anlaß gegeben worden, als er dieser Constitution Erwähnung thut, und bei der allgemeinen Debatte halte ich meinerseits einen dergleichen An trag, da er zumal auf einen in der jenseitigen Kammer gestellten Antrag basirt ist, sehr wohl noch zulässig. Prinz Johann: Auf einen Antrag der jenseitigen Kammer bezieht er sich nicht, sondern nur auf den Antrag der jenseitigen Deputation, der von der Kammer verworfen worden ist. Staatsminister v. Kön neritz: Allerdings liegt, was zuerst die Form betrifft, die Sache so, daß die erste Kammer den Gesetz entwurf über Yen Schuldarrest bereits bcrathen hat und dabei ein sclcher Antrag nicht beschlossen worden ist. In der zweiten Kammer wurde ein solcher Antrag von der Deputation zwar gestellt, aber nicht angenommen. Es kann also, da jetzt nur noch die Differenzpunkte zu berathen sind, ein neuer Antrag durchaus nicht gestellt werden. Abgesehen jedoch von dem Formellen, so wird es schon um deswillen nicht zweckmäßig sein, diese Form aufzunchmcn, weil cs die Absicht der Kammer und des Gesetzent wurfs war, die Wechsclfähigkeit auszudehnen. Referent Domherr v. Günther: Ich will dahingestellt sein lassen,inwieweitdieserAntrag formell zulässig sei oder nicht, obgleich ich bekennen muß, daß mir auch hinsichtlich seiner formellen Zu lässigkeit kein Bedenken entgegen zu stehen scheint. Jedenfalls müßie ich mich für meine Person dahin erklären, daß der mate rielle Sinn desselben von Wichtigk.it ist, und es könnte gar wohl dahin kommen, daß die Befürchtungen, die geäußert worden sind, wirklich eintreten. Wenn darüber jetzt Nichts bestimmt wird, so kann dies leicht geschehen. Ich muß aber der hohen Staatsregierung anheim stellen, ob und inwiefern sie diese Be fürchtungen iheilt, und wenn es der Fall sein sollte, ob sie für nöthigerachtet, E:wqszu thun, damit nicht in der Zeit vonjrtztan bis zur nächsten Ständeversammlung, oder vielmchr bis zum Er scheinen eines vollständigen Gesetzes über die Schuldhaft auch Fälle vorkommen, d'e nicht in unserer Absicht liegen, z. B. daß Weiber und Personen von noch nicht 25 Jahren veranlaßt wer den, sich nach Schuldhaft zu verpflichten, und somit eine Strenge einträte, die weder dem bisherigen Gebrauche, noch der Absicht der hohen Staalsregierung angemessen sein dürste. I*
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