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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 79. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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wegfalle, und dies zwar um deswillen, damit auch hier die Princkpienfrage: oh cs künftig einen Schuldarrest außer dem Falle des Wechsels geben solle, unberührt bleibe. Zwei Mitglieder der Deputation können sich jedoch von der Nichtigkeit dieset Ansichten nicht überzeugen. Das eine derselben' will die ganze ß. abgelehnt wissen, das andere tritt der von der'zweiten Kammer beschlossenen Fassung bei, jedoch so, daß in dem letzten Satze desselben statt „des ge klagten — — Anspruchs" „eines Anspruchs", statt „diese .Bestimmung" „die Bestimmung unter 2", statt „als Umgehung" „als eine solche Umgehung" gesetzt werde. Es soll nämlich dadurch angedeutet werden, daß bei einem unddemselben Ansprüche auf die Person des Gläubigers gar Nichts ankomme, sondern hier allemal, es sei in oder außerhalb des eigentlichen Wechselgeschafts, die Bestimmung wegen der 2 Jahre Platz greife. Prinz Johann: Da ich dasjenige Mitglied bin, wel ches sich in derHauptsache nach der Ansicht der zweiten Kammer erklärt hat, so muß ich mir erlauben, den Antrag mit einigen Worten zu motiviren. Schon bei der ersten Berathung dieses Punktes in der Kammer habe ich mein Bedenken gegen diese Fassung geltend gemacht. Diese Bedenken gingen dahin, daß dadurch die wohlthatige' Absicht der ganzen §. vernichtet, und daß namentlich zur Umgehung des Gesetzes den Gläubigern der Weg gewiesen würde. Bei näherer Prüfung dieser Vorschrift, bei Durchlesung des jenseitigen Berichtes hat sich mir dieseUeber- zeugung noch mehr aufgedrungen, und ich glaube, daß der An trag, wie ihn die zweite Kammer gestellt hat, in der Hauptsache wohl kaum bedenklich sek. Ich erlaube mir, mit wenigen Wor ten dieses näher darzulegen. Die zweite Kammer wünscht den zweijährigen Arrest, und will den Schuldarrest nicht über zwei Jahr ausgedehnt'wissen, nämlich wegen eines und desselben An spruchs und wegen mehrer vor der Haftnahme entstandenen An sprüche eines und desselben Gläubigers. Ich ersten Punkte sind eigentlich Kammer und Regierung einer Meinung, denn wegen eines und desselben Anspruchs soll überhaupt der Schuldarrest nicht über zwei Jahre-ausgedehnt werden. Es ist also eigentlich nur der zweite Punkt, um den es sich hier handelt. Nun will mir aber doch bedünken, daß, wenn ein Gläubige? einmal wegen eines Anspruchs sich überzeugt hat, daß eine zweijährige Schuld haft Nichts gefruchtet hat, er diese Ueberzeugung auch von den übrigen Ansprüchen haben muß; es wird also billig sein- daß eine fernere Verlängerung des Schuldarrestcs, die augenschein lich zu Nichts führen kann, nicht statuirt wird. Man konnte zwar dagegen einwenden, es könne eine dieser Schuldverschrei bungen später fällig sejn, und der Gläubiger in späterer Zeit noch Hoffnung haben, seinen Zweck zu erreichen. Dann muß ich bemerken, daß entweder in spateren Terminen der Schuldner zu bessern Vermögensumstanden gekommen ist, oder nicht., Ist er zu bessern Vermögensumständen gekommen, so gibt, wenig stens fffr viele Fälle, eine spätere §. dem Gläubiger das Recht in die Hand, den Arrest zu verhangen. Sind sich aber die Um stände gleich geblieben, so wird dem Gläubiger der Arrest Nichts nützen. Darum hat mir geschienen, daß der zweite Punkt gary unbedenklich sei, und einem Mißbrauch nicht unterliegen könne. Ich muß noch eines Einwurfs erwähnen, den die Deputation, nämlich die Majorität, gegen das Gutachten der zweiten Kam mer erhebt. Sie sagt nämlich, man könne dem Documente ja nicht ansehen, ob die Schuld aus einem und demselben Grunde mit einer andern herrühre. Das ist allerdings gegründet. Da durch spricht man aber gegen Punkt I, über den man doch einig war. Es würde mir auch ganz unbedenklich scheinen, den Punkt 1 so zu fassen: „wegen eines und desselben Anspruchs aus einem und demselben.Grunde". Was nun ferner meinen Vor schlag in Bezug auf die Modisication des Nachsatzes der jenseiti gen Kammer anlangt, so ist er aus folgender Ansicht hcrvorge- gangen. Handelt es sich um einen Schuldarrest aps einem und demselben Anspruch, so kommt es, auch nach der Ansicht der ersten Kammer, nicht darauf an, ob dieser Anspruch noch in der Urkunde vorhanden sei. Wegen eines und desselben Anspruchs kann überhaupt der Schuldarrest niemals länger als zwei Jahre dauern. Dieses muß auch, wie mir scheint, im Wechselverkehr gelten. Selbst im Wechselverkehr, wenn einmal zwei Jahre Arrest verhangen worden sind,- kann wegen derselben Schuld nicht neuer Schuldarrest eintreten. Es würde auch unbedenklich sein, wenn vorgeschcieben würde, daß der Inhaber eines Wech sels, auf den zwei Jahre Arrest ausgebracht sind, denselben nicht wieder eintreten lassen kann. Es würde dann jeder Inhaber des Wechsels wissen, was er davon zu halten hat, auch der Dritte rbürde dadurch vor Schaden geschützt. Also es würde gerade den Credit des Wechsels erhöhen. Aus dieser Ansicht ist nun mein Antrag hervorgegangen. Ich setze nochmals hinzu, daß er auf den ersten Punkt nicht Bedacht nimmt, sondern blos auf Punkt 2 sich bezieht. Referent Domherr v. Günther: Ich kann auf das, was von Sr. Königl. Hoheit zurUnterstützungdes inRede stehenden Antrags gesagt worden ist, im Wesentlichen nichtsAnderes erwidern, als was derDeputationsbericht selbst dagegen bemerkt, nämlich daß der Satz in der Fassung der zweiten Kammer, welche S.411junter,2 steht, wenn er ausgenommen werden sollte, sehr große Störungen im Verkehr, in dem Handel mit Papieren, und den Sessionen von Forderungen machen wird. Es heißt jener Satz so: „Aller Schuldarrest kann wegen mehrer vor der Haftnahme entstande ner Ansprüche eines und desselben Gläubigers nicht länger als ^wei Jahre hindurch andauern, mit deren Ablauf der Schuldner sofort des Arrestes zu entlassen ist." Hiermit ist in Verbindung zu setzen, daß: „durch eine nach der Haftnahme geschehene Ces- sion des geklagten oder eines andern Anspruchs desselben Gläu bigers an einen Dritten diese Bestimmung nicht umgangen werden könne." Wenn nun der Fall eintritt, der sehr häufig stattsindet, daß Jemand wegen eines und desselben Anspruches
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