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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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zur Erwiederung. Mein Antrag ist nicht unterstützt worden und kann auch weiter nicht von Einfluß auf die'Sache sein. Der geehrte Sprecher vor mir scheint mich aber falsch verstanden zu haben; denn von Rechten habe ich gar nicht gesprochen, sondern nur von vernünftigen Maßregeln, die getroffen werden können, damit nicht dritte Personen, nämlich die Interessenten, dabeiin die Klemme kommen. Das waren die Gründe meines Antrags, und sie sind von der Art, daß sie wohl etwas Gutes bewirken können. , . Bürgermeister Starke: Es ist ja noch nicht einmal von irgend einer Seite behauptet worden, daß in solchen Fällen, wo von dem Staate Concession ertheilt wird, auch von ihm als Ge richtsherrschaft Sporteln liquidirt werden, sondern eshandeltsich nur um eine bestimmte Form der Anzeige, um die Erklärung zu ermitteln, daß sie auch ihrerseits in die Concession willige. Bürgermeister Wehner: Ich crwiedere hierauf, daß ich sehr wohl bemerkt habe, daß Sporteln liquidirt und auch be zahlt werden. - , - v. Posern: Ich finde das Gutachten der Deputation ganz richtig. Es handelt sich hier nicht um eine Petition, sondern um eine Beschwerde; es handelt sich lediglich darum, ob die Be schwerde begründet ist, oder aber, ob den Gesetzen nach von der hohen Staatsregierung entschieden worden ist; nur diese Frage lag der Deputation vor. Nach dem, was sie uns mitgetheilt hat, scheint Letzteres der Fall gewesen zu sein; sie konnte also nur sagen: es ist den Gesetzen gemäß entschieden worden, die Beschwerde ist also unbegründet und daher zurückzuweisen. Sie hat im Berichte naher entwickelt, daß die in dieser Angelegen heit ertheilten Entscheidungen als sachgemäß, richtig und völlig gerechtfertigt sich darstellen, und ich theile ganz diese Ansicht. Ich würde cs auch gar nicht zweckmäßig finden, daß den Stadl» räthen derartige Befugnisse in dergleichen mittelbarem Städten eingeräumr würden, ävie der Antrag des Herrn Bürgermeister Wehner lautet; denn es würde dann am Ende von dem guten Willen des Stadtraths abhängen, ob und wie die Rechte des Staatsfiscus beobachtet und gewahrt werden, und dann kommt hierbei noch in Betracht, daß beide Eheste vielleicht ost ganzver- schiedene und getrennte Interessen haben. , Secretair v. B i e d e r m a n n: Ueber den Antrag des Herrn Bürgermeister Wehner ist nicht mehr zu sprechen, da er nicht unterstützt worden ist; allein da in der Rede des Herrn Bürger meisters ein faktisches Verhältniß erwähnt worden ist, das, we nigstens soweit meine Erfahrung langt, nicht statkfindet, so wollte ich mir einige wenige Worte darüber erlauben. Er er wähnte, daß auf dem Laude, wo mehre Gemeinden zu einem Gemeinde-, folglich auch Polizeibezirke vereinigt sind, die Gc- meindeobrigkeit das Recht habe, Concession zu Neubauen zu er- thcilen. Soweit meine Erfahrungen reichen, findet dieses Ver hältniß nirgends statt, sondern die Polizeibehöide kann zwardie polizeilichen Erörterungen anftellen, aber das Recht der Conces- sionsertheilung steht überall dem G r'chtsherrn zu. Es ist oft vorgekommen, daß der Gmchtshcrr, welcher nicht der der Ge- mcindeobrigkeit ist, die Concession ertheilt, während die letztere die Erörterungen über den betreffenden Bau anzustellen hatte. ' Bürgermeister Schill: Im Bericht ist darauf Bezug ge nommen worden, daß die verehrte Deputation mit mehren städ tischen Abgeordneten Rücksprache genommen hätte, und ich er laube mir daher die Gründe ganz kurz darzuthup, die mich be stimmt haben, mich dahin auszusprechen, wie das Deputations gutachten lautet. Ich bin zunächst davon ausgegangcn: man muß einen Unterschied machen zwischen dem Rechte des Grund herrn zu Ertheilung von Bauconcesfionen und zwischen den Be fugnissen der Verwaltungsbehörde, des Stadtraths, hinsichtlich der Art des Baues. In unmittelbare» Städten, insoweit es sich hier um einen Bau auf ihrem Grund und Boden handelt; vereinigt sich Beides in dem Stadtrath. Der Stadtrath, als Verwalter des städtischen Vermögens, gibt hier die Concession zum Baue im Allgemeinen, hat aber auch die polizeiliche Auf sichtsführung. In mittelbaren Städten und da, wo es sich um den Grund und Boden eines Gerichtsherrn handelt, sei nun die ser ein Gutsbesitzer oder sei cs der Staat, hat, wie auch in der Bekanntmachung von 1838 herausgchoben worden ist, der Gründ- und Gerichtsherr das Recht, Concession zum Baue neuer Häuser zu crtheilen, und die Polizeibehörde die Aufsicht darüber zu führen. Die vorliegenden Grüüdsätze sind aber auch in Sebnitz in vorkommenden Fällen angcwendet worden, und sie sind , wie auch aus der Eingabe des Stadtraths hervorgeht, in ununterbrochener Anwendung gewesen bis auf den vorliegenden Fall. Ich halte dieses Verhältniß ganz in der Ordnung. So wünschenswcrth es auch sein mag, daß von Seiten der hohen Staatsregierung den Stadträthen in den betreffenden Städten Auftrag ertheilt werde, so, scheint mir doch ein solcher Auftrag einmal nicht mit der vorliegenden Beschwerde in Verbindung zu stehen, er scheint mir aber auch nicht im Interesse der Finanz verwaltung zu liegen. Die Finanzverwaltung hat die Verbind lichkeit, darüber streng zu wachen,, daß die Rechte, die der Fis cus als Grundherr hat, gehörig befolgt werden, und hierzu hat sie ihre Beamten in den Rentämtern und zugleich in den Justiz ämtern. Nun will ich nicht in Abrede stellen, daß die Stadt- räthe diese Rechte des Fiscus ebenfalls in Obacht nehmen würden, aber es würde ein anomales Verhältniß sein, zwei Beamten gleichzeitig Auftrag zu ertheilen. Die Stadträthe würden mit den Rentämtern und nach Befinden mit den Iustizämtern com- municiren und recommuniciren müssen, und es würde dadurch derselbe Kostenaufwand herbeigeführt werden, wie ersetztest. So bedarf es nur eines Schreibens des Rentamtes, als beauftragter Behörde, und die städtische Behörde wird dann ohne weitere Communication die Sache besorgen. Mir scheint daher, daß drirch den Vorschlag des Herrn Bürgermeister Wehner an sich gar Nichts gewonnen wird. Ob kosten - und stempelfrei zu li- quidiren ist, dürfte hierher gar nicht gehören. Es ist das eint Frage, die allgemeinerer Natur ist. So gut wie die königlichen Behörden in allen diesen Sachen kostenfrei liquidiren, würde e'S auch bei andern Behörden der Fall sein müssen. Denn Ausnah men von der allgemeinen Regel wird man nicht wollen, und mit-
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