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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Amendement eingereicht, wongch das Gesetz dM'rr cchgeandert werben solle, daß durchaus nur entweder die Confession desBgters oder ein gerichtlicher, vor Eingehung der Ehe geschloffenes,Vertrag dieConfession derKinder, zu bestimmen habe. Das war schon ein Vorschlag des Entwurfs, den die Negierung irn Jahre 1833 vor legte; es hat aber damals in den Kammern Anfennung nicht gefunden, daß man auch Vertrage nach Eingehung der Ehe noch gestatten wolle. ' Wir würden daher hier wieder auf den Zustand zurückkommen, auf dem wir waren, als das Gesetz im Jahre 1834 berathen wurde. Als Grund hat V. Großmann nament lich angeführt, daß die katholische Geistlichkeit die Absolution ver weigere, wenn die Ettern ihre Kinder in der katholischen Kirche erziehen lassen. Es ist schon ausführlich darüber gesprochen wor den, inwiefern die Negierung eine Zwangsmaßregel eintreten las sen kann, um die Geistlichen zu Ertheilung der Absolution zu nöthigbn. Ich will darauf nicht weitläufig eingehen, nur soviel muß ich bemerken, daß selbst nach den protestantischen Kirchen gesetzen den Geistlichen nicht unbedingt zur Pflicht gemacht ist, Absolution zu ertheilen und das Sacrament zu reichen. So heißt cs namentlich in einem Nefcriptc von 1653; „es wolle der Lan desherr Niemandem die schwere unverantwortlicheLastaufbürden, das Sacrament einem Unwürdigen zu reichen," und an andern Orten, es sei eine ebenso schwere Sünde, das Sacrament unwür dig zu genießen, als einem Unwürdigen zu reichen. Die prote stantische Kirche erkennt jenen Satz sonach selbst an, und nur da mit nicht etwa bloße Privatleidenschaften Einfluß ausüben mö gen, ist der Geistliche angewiesen, an die geistliche Oberbehörde Bericht zu erstatten. Herr 0. Günther Hirt einen Fall angeführt, in dem doch jedenfalls die Verweigerung der Absolution selbst ein Verbrechen sein könnte. Es ist bereits von Sr. Königl. Hoheit bemerkt worden, daß in diesem Falle es allerdings anerkannt wer den müßte. Dort hat nämlich die Kirche sich in Etwas gemischt, was ihr nicht gehört. Ganz etwas Anderes ist es aber, wo Je mandem das Sacrament ertheilt werden soll, der gegen das Dogma der Kirche selbst anstößt. Der Herr Petent meint, es liege in dieser Absolutionsverweigerung ein Gewissenszwang; würde es aber nicht ebenso ein Gewissenszwang gegen den Geistlichen sein, wenn dieNegierung den Geistlichen nöthigcn wollte, die Absolution gegen das Dogma seiner Kirche und gegen seine religiöse Ueber- zeugung zu ertheilen? Die Absolution ist eine Wohlthat der Kirche, und ob diese ertheilt werden kann, muß dem Dogma der betreffenden Kirche überlassen werden. Ich lasse es dcchiügestellt und mag in keine Erörterung eingehen, ob wirklich das Dogma der katholischen Kirche einen solchen Satz wirklich aufstelle oder nicht, die Absolution gestatte oder verbiete, aber im Allgemeinen wird dies gewiß eben derKirchenbehörde überlassen bleiben müssen. Der geehrte Herr Petent sagte heute früh, es sollte der Staat sich um das Dogma auf keinen Fall bekümmern. Meine Herren, da gingen wir zu weit, da würden wir zu einer Civilehe kommen, da würde der Staat lediglich nach politischen Rücksichten zu be stimmen haben, in welchen Fällen eine Ehe geschlossen werden könne, um die Confession, in welcher ein Kind zu erziehen, sich gar nicht zu bekümmern, die Trennung der Ehe willkürlich zu gestat ¬ te»'haben, Das würde der Ansicht des Herrn Petenten selbst nicht entsprechen; wenn man aber auch den Satz annehmen wollte, die Regierung und die Gesetzgebung dürft sich um das Dogma nicht bekümmern, so möchte aus diesem angeführten Satze gerade das Gegentheil folgen. Darum hat sich die Ge setzgebung nicht zu kümmern, ob ein Unterthan, dem Dogma sei ner Kirche gemäß, Absolution erhält oder nicht. . Staatsminister v, Wietersheim: Es kann nicht meine Absicht sein, auf die einzelnen Fälle, die der Herr Petent vorhin gegen das, was ich äußerte, vorbrachte, näher einzugehen; indes sen halte ich mich doch verpflichtet, eines Falles zu gedenken und es dcr geehrten Kammer anheimzustellen, ob das Verfahren des Ministern hier sachgemäß war oder nicht. Er erwähnte der ka tholischen Missionen. Nun habe ich oft gehört, daß darüber manche Mißverständnisse vorwalten, ich will also kurz anführen, welche Bewandniß es damit hatte. Vor vier Jahren, wenn ich nicht irre, stellte die katholische Behörde bei dem Minister!» vor, daß es im Lande Gemeinden gebe, wo die Katholiken, und zwar in ziemlicher Anzahl, 4, 5 und 6 Meilen von der nächsten Kirche entfernt wären. Ihre Verhältnisse gestatteten nun nicht, den geistlichen Zuspruch dort zu erlangen, sie würden also der Wohlthaten der Religion ganz entbehren müssen, wenn nicht die Möglichkeit vorhanden wäre, daß ihnen von Zeit zu Z.it in grö ßerer Nähe der geistliche Zuspruch gewährt werden könne. Die katholische Behörde beabsichtigte daher, einen Geistlichen zu beauf tragen, in mehren Gegenden des Landes, insofern die protestan tische Behörde ein hierzu geeignetes Local zu überlassen geneigt sei, Messe zu lesen, eine Predigt zu halten und das Amt der Seel sorge auszuüben. Das Ministerium konnte kein Bedenken finden, diese offenbar im Interesse der Religion gebotene Maßre gel zu genehmigen- Es ist diese auch jährlich wiederholt worden, und.weil der Geistliche von ihr abgefchickt wird, was man durch lylltsrs und durch rmssio (Sendung) bez ichnet, so ist es ge wöhnlich gewesen, daß dabei der Ausdruck: „Missionsgottes- dienst" gebraucht wurde. Es kam dieser Ausdruck in den Acten mehrmals vor, und weil man einen andern Ausdruck nicht hatte, war er gewöhnlich geworden. Nun wurde vor Kurzem eine in hiesiger Kirche gehaltene katholische Predigt herausgegeben und zwar in der wohlgemeinten Absicht, mit dem Ertrage die Kosten des Missionsgvttesdienstes zu bestreiten, und es war auf dem Titel der Ausdruck: „Zum Besten der katholischen Missionen" gewählt. Da nun das Ministerium erachten mußte, daß das zu Mißdeutungen Anlaß geben könnte, so sprach es seine Mißbil ligung aus und verlangte, daß dieser Ausdruck bei künftigen Be kanntmachungen vermieden werden möge. Nun frage ich, ob man einen andern Weg einschlagen konnte, ob man, wenn wirklich eine Mission, d. h. eine Absendung stattfand, als ein Vergehen be trachten konnte, daß der Ausdruck gebraucht werde? Es konn ten Mißdeutungen stattsinden, und deshalb ist es abgestellt wor den, aber strafbar war es nicht. Wenn dcr geehrte Herr Antrag steller beweisen wollen, daß man nicht gerecht verfahren fei, und wenn er sich hat verleiten lassen, im Eifer der Discussion den Ausdruck: „politische Impotenz" zu gebrauchen, so habe ich die
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