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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 83. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsident v. Gersdorf: Ich kann wohl die Discussion für geschlossen erachten, und es würde nur noch der Herr Refe rent das Schlußwort haben, Referent Bürgermeister Ritterstädt: Da gegen die An träge der Deputation, welche sie am Schlüsse dieses Abschnitts, der mit bezeichnet ist, gestellt hat, von keiner Seite eine Ein wendung gemacht worden ist, so werde ich mein Schlußwort hauptsächlich auf zweierlei zu beschränken haben. Das Erste be trifft den Punkt, über welchen sich die Deputation.gelegentlich mit geäußert hat, welcher nämlich die Verweigerung der Absolu tion betrifft. Die Deputation hat sich am Ende zu der Ansicht vereinigt, haß, wenn die Absolution in einem Falle verweigert würde, welcher nach dem Gesetze von 1836 nicht mit Strafe be droht ist, also in einem Falle, wenn ein Geistlicher vielleicht nur die Erklärung der Verlobten über die künftige Kindererziehung verlangt, um darnach seinen Beschluß wegen der zu vollziehen den Trauung zu fassen, auch die Verweigerung der Absolution, da dieselbe in dem Gesetze von 1836 nicht erwähnt ist, ebenfalls einer Ahndung nicht unterliegen würde. Dagegen glaubte sie, wenn dieselbe mit einem Verfahren verbunden würde, welches durch das Gesetz verpönt ist, wie es also namentlich der Fall ist mit der ausdrücklichen Abverlangung eines Angelöbniffes, oder mit der durch §. 20 des Gesetzes vom 1. November 1836 verbo tenen Einwirkung auf die Entschließung der Ehegatten, daß dann allerdings eine solche Uebertretung des Gesetzes um so härter er scheinen müsse, wenn sie mit einem moralischen Zwang verbunden ist, wie er doch jedenfalls in der Verweigerung derAbsolution liegt. Ich erwähnte vorhin schon, daß die Deputation auf diese Weise ihre Ansicht ausgesprochen hat, weil sie den Punkt, welcher ein mal in der Petition erwähnt ist, in Beziehung auf die Verwei gerung der Absolution nicht ganz mit Stillschweigen übergehen zu können glaubte. Allein sie hat keinen besonder» Antrag deshalb gestellt, und es ist also Nichts weiter, als die Aeußerung einer Ansicht. Ob in dieser Weise, wenn dergleichen Fälle vorkommen, wirklich zu urtheilen sein würde, muß dem Ermessen der entschei denden Behörden überlassen bleiben. Das Zweite, wobei es meine Schuldigkeit ist, mich als Referent zu äußern, ist der An trag des Herrn 0. Großmann. Ich erlaube mir, ihn zuvörderst der geehrten Kammer durch Vorlesen in das Gedächtniß zurück zurufen. Er lautet: „Die hohe Kammer wolle im Verein mit der zweiten Kammer bei der hohen Staatsregierung einen Antrag dahin stellen: a) daß allen Verlobten verschiedener Confessio» zur Pflicht gemacht werde, vor Bestellung des Aufgebotes, eine Uebercinkunft mit einander über die religiöse Erziehung der Kin der zu treffen, dieselbe vor Gericht anzuzeigen, und sich darüber ein gerichtliches Zeugniß ausstellen zu lassen; b) daß die Geist lichen beider Confessionen angewiesen werden, ohne ein solches gerichtliches Zeugniß kein Aufgebot von Verlobten gemischter Confession anzunehmen und zu veranstalten; o) daß auch keine nachfolgende Abänderung solcher Verträge anders für gültig an erkannt werde, als wenn sie vor Gericht von den betreffenden Ehegatten zu Protokoll angezeigt und motivirt worden ist." Ich glaube, mich im Sinne der Deputation gegen diesen An trag ausspwchen zu müssen, aus dem Grunde 1) weil er dem Wunsche der Deputation ganz entgegen läuft, der im Berichte bereits ausgedrückt ist, daß man nämlich ganz davon absehen möge, an den Bestimmungen des Gesetzes von 1836, wenn auch nur in einem einzelnen Punkte, Etwas zu andern. Dieser An trag aber würde ohne Zweifel eine Abänderung dieses Gesetzes enthalten, denn jenes Gesetz schreibt bekanntlich keineswegs vor, daß eine Uebereinkunft über die künftige religiöse Erziehung der Kinder schon vor Bestellung des Aufgebotes getroffen werden müsse; und beim zweiten Punkte würde er vom Gesetze noch ab weichen, insofern er verlangt, daß, wenn in späterer Zeit der ge troffene Vertrag abgeändert werden solle, dieses nicht nur gericht lich geschehen und zu Protokoll gegeben, sondern auch motivirt werden soll. Dies würde ebenfalls eine Bestimmung gegen das Gesetz von 1836 sein. Der zweite Grund, warum ich auf den Antrag einzugehen widerrathe, wäre, weil, wenn er selbst ange nommen werden könnte, er doch den Zweck, welchen der Herr Antragsteller beabsichtigt, nicht erreichen würde, denn auch er läßt ja doch später abgeänderte Verträge über die Erziehung der Kinder nach, und wenn sie auch vor Gericht angezcigt und seiner Mei nung nach motivirt werden müßten, so würde das immer nicht ganz ausschließen, daß das noch eintretm könnte, was der Herr Antragsteller beseitigt wissen will, nämlich eine Einwirkung auf den Entschluß der Ehegatten durch Verweigerung derAbsolution. Denn im Verlaufe der Ehe, das liegt am Tage, würde der ka tholische Geistliche, wenn er einmal dieses Mittels, auf die Gewissen seiner Glaubensgenossen einzuwirken, sich bedienen wollte, dazu reichliche Gelegenheit haben, und er würde das ge gen seine Confesstonsverwandten auf die Weise thun, daß er sagte: wenn du dich nicht entschließest, den frühern Vertrag abzuändern, so kann ich dir die Absolution nicht ertheilen. Das sind die Gründe, aus welchen ich den Antrag widerrathe: weil er theils dem Gesetze von 1836 zuwidcrläust, theils nicht einmal den Zweck erreichen dürste, welchen der Herr Antragsteller damit beabsich tigt. Weiter habe ich jetzt Nichts hinzuzufügen. v. Großmann: Steht denn §- 53 des Gesetzes von 1827 noch ? Es scheint nach den Äußerungen der geehrten Deputa tion, als habe mich das Exemplar des Schaffrath'schen Auszugs getäuscht, denn dort steht Z. 53 unter den aufgehobenen. Aber es scheint, als sei dies ein Jrrthum. Referent Bürgermeister Ritterstädt: §. 53 des Gesetzes von 1827 ist allerdings nicht aufgehoben,'denn es heißt im Ein gänge des Gesetzes von 1836: „mit Aufhebung der §§.'47,50, 51,52 und 55 des Mandats vom 19. Februar 1827." v. Großmann: Dann lasse ich meinen Antrag, fallen. Präsident v. Gersdorf: Es würde also auf den Antrag nicht weiter einzugehen sein, sondern nur noch einer Fragstellung bedürfen, um diesen Gegenstand zu beseitigen. S. 444 zu Ende des Deputationsgutachtens sub hat uns die Deputation drei Gegenstände vorgelegt, auf welche Fragen gerichtet werden müs sen. 1) ob die Kammer den Antrag annimmt, in Folgendem bestehend: „Eine Erläuterung des Gesetzes zu §. 54 des Man dats vom 19. Februar 1827, wodurch die nach solchem auszu-
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