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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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Grunde in Anspruch nimmt, weildasselbe auf besonderm Rechts- trte! beruhe. In dieser Beziehung ist die StättdeversamMlung stets in einer nicht zweifelhaften Lage, da sie doch ebenso ver pflichte^ Me berechtigt ist, auf die Erhaltung von dergleichen Be fugnissen hinzuwirken. Der Herr Vorstand bemerkte in Bezug auf den Kostenpunkt, daß dadurch den Interessenten eine schwere Last erwachse; in dieser Hinsicht muß ich bemerkens daß nach einer Mittheilung des Herrn Regktrungscommissars seit dem Jahre 1838 eine Berichtserstattung an das hohe Finanzministerium nicht Mehr erfolgt, und daß also die Kosten sich nur auf die be schränken könken, die für den auszufertigenden Schein in Ansatz zu bringen sind. Was den Stadtrüth zu Sebnitz betrifft, so geht aus einer Resolution, die sich Seite 4 der beigefügten Acten be findet, hervor, daß er das Befugniß der hohen Staatsregierung zur Concessionsertheilung Nicht zu bezweifeln scheint; denn laut derselben sagt er: „Da derselbe nach §. 7 der allgemeinen,Städte- brdNungdie gesetzlich erforderliche Berichtserstattung an das kö nigliche hohe Finanzministerium unmittelbar zu bewirken hat." Fragt Man nach dem Grunde, weshalb der Stadträth sich bewo gen gefüüden hat, diese Resolution zu fassen, und weshalb er hat Bericht erstatten wollen, so ist es wohl kein anderer, als der, die Zustimmung des Finanzministerii "zu dem Neubau einzuholen; denn vorher hatte er schon die Acten an das Rentamt milgecheilt zur Regulirung der Nentümtsgefälle oder sonstigen Prastätio- nen. Es scheibt also aus der Resolution selbst hervorzugehen, daß der Stadtrath zu Sebnitz das Befugniß des hohen Ministern selbst nicht in Zweifel stellt, nämlich das Befugniß zur Conces- sionsertheilung. Uebrigens geht auch aus den ganzen Acten so viel hervor, daß etwas Weiteres die Staatskasse nicht in Anspruch nimmt. Dem Stadtrath allein steht die Durchführung der Be stimmungen der Dorfsteuerordnung vom Jahre 1775 und die Handhabung der Vorschriften der Verordnung vom 14. Mai 1824, 18. Mai 1832 und 11. Mai 1841 zu, was ihm nicht streitig gemacht wird.. Sollte es aber in solchen Angelegenheiten zu Differenzen kommen, so würde der Stadtrath in erster Instanz zu entscheiden haben, und dünn der JnstaNzenzug an die Kreis- direction und das Ministerium des Innern eintretett. Was übri gens den zweiten Antrag betrifft, den der Herr Vorstand gestellt hat, für den Fall, daß das Deputationsgutachten angenommen wird, so kann ich wenigstens Meinerseits erklären, daß ich dem nicht entgegentreten werde, da es mein Wunsch ist , daß nicht nur Kosten ersparet werden möchten, sondern daß auch das Verfahren in solchen Angelegenheiten so geregelt werde, daß jede Behörde wüßte, wie sie sich dabei zu Verhalten hätte. In dem vorliegen- den Falle ist cs so gehaktem worden: der Neubauer hat zuerst sein Anbringen hei dem Städtrathe bewitkt, dieser hat das Nöthige veranstaltet, und nachdem seinerseits kein Bedenken obgewaltet, sind Vie Acten dem Justiz- und Rtntümte mitgetheilt worden,-zur Feststellung der Gefälle. Insofern aber ein hiervon verschiedenes Verfahren sich zeigte^ wäre cs erwünscht, wenn, von Seiten des hohen Finänzministerii darauf hingewirkt würde, daß eine feste NöM rückstchtlich des Verfahrens in diesen Angelegenheiten vor geschrieben würde. Secretair v. Biedermann: Mir scheint die Petition Hauptsächlich hervorgegangen zu sein aus Unbekanntschaft mit derneüctn Verordnung' des hohen Finanzministerii. Nämlich lln dem vorhergehenden JahrzeheNd ordnete dieses an, daß künftig i die Justizbeamten die Concession im Auftrage des Finanzmini sterii ertheilen sollten, während früher die Aemter Bericht an i dasselbe erstatten mußten. Der Stadtrath zu Sebnitz stellt nun !das Recht des Finanzministerii, die Concessionen zu ertheilen, nicht j in Abrede, er selbst will aber den Bericht an dasselbe erstatten, i Wenn nun aber das Ministerium eine Behörde bestellt hat, die -an seiner Stelle die Concession ertheilt, so tritt die Communicakiow ! mit dieser Behörde an die Stelle der Perichtserstattung, und den Stadtrath hat demnach schon, was er verlangt; man muß folg- lich annehmen, daß er obgedachtes Verhältniß nicht kenne. Referent Bürgermeister Gottschald: Es hat mir auch ^geschienen, als ob die Verhältnisse dem Stadtrathe nicht so be« kannt gewesen wären. Er hat Berichtserstattung resolvirt und ist der Meinung, daß er solche zu bewirken habe.. Allein aus der- Mittheilung des Herrn Regierungscommissars geht hervor, daß von dem hohen Finanzministerio seit 1838 Berichtserstattung gar nicht mehr gefordert wird, sondern daß das Justiz- und Rent amt'die Concession ohne Berichtserstattung ertheilt. Freiherr v. Welch: Ich theile den Wunsch des Herrn Bür germeister Wehner, daß in Zukunft keine Streit'gkeiten und Mei nungsverschiedenheiten in Bezug auf ähnliche Fälle stattsindm mögen; nur über die Art und Weise, auf welche dieses Resultat erlangt werden kann, bin ich nicht ganz mit dem geehrten Spre cher einverstanden. Er hält nämlich, um dieses Resultat zu er zielen, es am angemessensten, wenn von der einen Seite auf die Befugnisse und Rechte, die zeithrr ausgeübt worden sind, Verzicht geleistet und selbige auf den andern Theil übertragen würden. Dann, meint er, würden alle Uebergriffe aufhören und die Sache charmant gehen. Ich will das sehr gern zugeben; denn wenn der eineLheil sein Recht aufgibt, so braucht der andere nicht mehr darnach zu greifen; aber cs scheint auch eine höhere Rücksicht in Sprache zukommen, nämlich ob sich der Vorschlag mit den Ncchts- prkncipien vereinigen läßt, llNd das scheint mir nicht der Fall. Nun bin ich weit entfernt, dem Fiscus und der rentamtlichcn Behörde mehr Befugniß zucrkennen zu wollen, als zeither schon in ihrem Wirkungskreise und Rechte lag, glaube aber, daß, um sich ganz klar zu werden, in dieser Beziehung eine Erwiederung auf eine Aeußerung des Herrn Bürgermeister Starke noch noth- wendig sein wird. Habe ich nämlich denselben recht verstanden, so meinte er, daß es sich eigentlich nur um eine Art Begrüßung der rkntamtlicheN Behörde handle und dieselbe, sobald nur die grundherrlichen Gefälle in Ordnung gebracht wären, kein Recht habe, das Gesuch abzuschlagen und die Bauconcession nicht zu ertheilen. Das ist aber zu beschränkt hingestellt. Ich bin näm lich d. r Meinung, daß die grundherrliche Behörde auch berechtigt sein könne, dergleichen Gesuche ohne Weiteres abzuschlagen, und auch aus einer andern Ursache, als der Verweigerung der Entrichtung der Gefälle; denn es können in der Thal Umstände bei der nachgcsuchten Concession in Frage kommen, welche die Er-
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