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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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den zu Begutachtung des Gesetzentwurfs, das neue Maß - und Gewichtssystem betreffend, bereits gewählten Deputationen mit zu übertragen. 3) Um aber für einzelne Fälle, bis zur Emanation des neuen Gesetzes, baldige Maßnehmung möglich zu machen, sek die Erneuerung der in der 71. Z. des Gesetzes vom 22. November 1834 für die Staatsregierung enthalte nen Ermächtigung annoch zu beantragen. Auf diese Grundlage hin ist die Berathung und Beschluß fassungen der zweiten Kammer erfolgt. Müssen die Unterzeichneten, denen die hohe Kammer die Begutachtung des Decrets übertragen, ihr Bedauern darüber aussprechen, unter den vorliegenden Umstanden die vom Interesse der Steuerpflichtigen so dringend gebotene vollständige Reguli- rung der Gewerb- und Personalfteuer bis zu nächster Finanzpe- riode verschoben zu sehen, so ist ihnen doch Nichts übrig geblie ben, als ihre Prüfung ebenfalls auf jene drei Vorschläge zu be schränken, und bemerken sie deshalb Folgendes. Referent Bürgermeister Hü bler: Insofern nicht eine all gemeine Debatte stattsindet und Niemand von den geehrten Kam mermitgliedern zu sprechen wünschen sollte, würde ich im^Be- richte fortfahren. Staatsminister v. Ze sch au: Die Staatsrcgierung hatte in der ersten Vorlage bei der geehrten Kammer die Ermächtigung beantragt, das Gewerb- und Personalsteuergesetz zu erlassen und dasselbe dann der künftigen Ständeversammlung zur nachträgli chen Beistimmung vorzulegen. Sie hatte darauf angetragen- blos die wesentlichen Grundsätze zur Berathung und Beschluß- fassung zu bringen. Ich muß hinzufügen, daß dem Anträge .nicht etwa die Absicht zum Grunde lag, an den verfassungsmä ßigen Rechten der Kammer Etwas abzuandern oder dieselben zu schmälern, sondern allein die Ansicht, daß die Erfahrung gelehrt hat, wie schwierig es ist, ein solches Gesetz gleich in der crstest Fassung so richtig zu liefern, daß sich nicht bald darauf miedet Veranlassung zu Erläuterungen, ergibt. - Man hätte daher auf diese Weise den Vortheil erreicht, daß dieStaatsregierung immer den Grundsätzen gemäß das Gesetz hätte emaniren lassen können und bereits eine beinahe zweijährige Erfahrung für sich gehabt hätte, die bei der Vorlage des bereits in Anwendung gekomme nen Gesetzes hätte berücksichtigt werden können. Es kam aber auch noch hinzu, daß die Staatsregierung vielleicht eine vollstän dige Vorlage gleich gemacht hätte, wenn sie nicht, gewünscht hätte, die Berathung über das Grundsteuergesetz abzuwarten. Da sich aber diese bis in den Monat März hinausgezogen, schien es der Staatsregierung zu spätzuftin,noch eine specielle Gesetzvorlage zu machen. Die Erfahrung hat auch gelehrt, daß nicht einmal die Beschlußfassung über die beabsichtigten 24 Punkte zu errei chen gewesen ist, und daß man noch weiter hat zurückgehen und die Berathung nur auf 3 bis 4 von der Deputation bezeichnete Punkte hat beschränken müssen. Ich habe mich für verpflichtet gehalten, dis anzuführen, um nicht zu einer Mißdeutung iß Bezug auf diese beanspruchte Ermächtigung Veranlassung zu geben. I. 85. Referent Bürgermeister Hübler: Im Berichte heißt es weiter: Zu I. Die in dem vorliegenden Decrete unter V, XIX und XXI aufgeführten Anordnungen.lauten die Gewerbsteuer von den §. 7, 3 des Gesetzes vom 22. Nov. 1834 gedachten Anlagen zur Gewinnung und er sten' Vorrichtung von Naturprodukten sind gleichmäßig zu erheben, es mögen die diesfallsigen Materialien auf eignem oder fremdemGrund undBodengewonnen werden. Wenn bisher, bemerkt die Decretsbeilage, nach Vorschrift von §. 7 unter 3 des Gesetzes von 1834 die gedachten Unterneh mer von Anlagen zu Gewinnung oder ersten Vorrichtung von Naturproducten, mit denen sie Handel treiben, z. B. die Unter nehmer von Pechsiedereien, -Theerschwelreien, Steinbrüchen, Kohlenbrennereien, Steinkohlen-, Torf- oder Braunkohlengru ben, Ziegelbrennereien — insofern sie die Materialien auf eignem Grund und Boden gewonnen — von Ent richtung der Personalsteuer befreit gewesen, so habe sich diese Freilassung auf die zeitherige Grundsteuerverfassung gegründet, nach welcher jene Anlagen der Grundbesteuerung unterworfen wa ren. Anders gestalte sich die Sache mit Einführung des neuen Grundsteuersystems, indem letzteres alle diese Gegenstände, als Gewerbsnutzungen, von dem Gebiete der Grundsteuer ausschließe. Der Wegfall der Grundsteuer von den gedachten gewerblichen Anlagen rechtfertige demnach die obige Bestimmung. Die Deputation vermag diese Ansicht unbedingt nicht zu theilen und erinnert an die frühem ständischen Verhandlungen über diesen Gegenstand. Schon bei Berathung des Entwurfs zum Gewerbsteuergesetze Landt.-Acten I8U-, II. Abth. 4. Bd. S. 281 sprach sich zu §. 7 mehrfach die Ansicht aus, daß Urproduc te, die roh und so verkauft werden, wie sie aus der Erde kommen, ei ner Gewerbsteuer nicht unterliegen können, eine solche aber dann eintrete, wenn damit eine wesentliche Umgestaltung vorgenom- mcn worden. So würde von Kalksteinbrüchen und Lehmgruben eine Gewerbsteuer nicht, wohl aber von Ziegeleien und Kalköfen zu entrichten sein. ' " . ' Die erste Kammer ist auch später bei . Berathung des De krets, die wegen Einführung eines neuen Grundsteuersystems ge troffenen Veranstaltungen betreffend, jenem Grundsätze treu ge blieben. Denn als damals von der zweiten Kammer,' in Folge der Bestimmungen zu §. 84 der Gcfchäftsanweksung, wornach die Nutzungen der Kalk- und anderer Steinbrüche, Sand-, Lehm- und Thongruben, Torfstiche, Mergel, Braun- und Steinkohlen als Gewerbenutzungen von der Grundsteuer ausgeschlossen ge blieben, der Antrag in die Schrift empfohlen worden war, die bezeichneten Gegenstände sofort mit Einführungdes neuen Grund steuersystems zur Mitleidenheit bei der Gewerbsteuer zu ziehen, ist die diesseitige Kammer nach dem Vorschläge ihrer Deputation aus,yhigen Gründen und in Erwägung, daß das Areal, welches die gedachten Gegenstände einnehmen, der Grundsteuer auch fer ner unterliege und bei Abschätzung des Ackers nicht darauf gesehen werde, wieder Besitzer selbigen nutze, sondern wie er ihn nach den angenommenen landwirkhschafklichen Regeln nutzen könne, dasselbe Areal aber nicht mit Grund- und Gewerbsteuer zugleich belegt werden dürfe, dem Anträge der zweiten Kammer nicht bei getreten. Landt.-Act. 18ZA, Beil, zur II. Abth. 3. Sammlung, S. 548, Landt.-Act. 18ZL, II. Abth. 2. Bd. S. 697. 1*
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