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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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über welche beide Kammern einig sind, daß die Dismembration nicht über ein Achtel des ursprünglichen Komplexes betragen dürfte wieder eine bedeutende Beschränkung eintritt. Präsident v. Gersdorf: Die Frage würde dahin zu lau ten haben; ob die Kammer von dem früher gefaßten Beschlüsse abgehen und der zweiten Kammer beizutreten gemeint sei? — Einstimmig Ja. Referent Prinz Johann: Ich komme nun zu Punkt 5 in §. 5, In diesem Punkte sind die Worte enthalten: „bei Ab trennungen zur Erbauung neuer Wohnhäuser, insofern den dies falls im 2. Abschnitte dieses Gesetzes aufgestellten Bedingungen Genüge geleistet wird und". Nun hat die zweite Kammer die Worte: „den diesfalls im 2. Abschnitte dieses Gesetzes aufgestell ten Bedingungen Genüge geleistet wird und" in Wegfall ge bracht. Wir hingegen sind auf denselben beharrt. Da nun aber der 2. Abschnitt des Gesetzes gefallen ist, so rathet die Deputa tion an, der zweiten Kammer hierin beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Der Herr Referent Hatange rathen, es würde auch hier beizutreten sein, und ich frage: ob die Kammer dem beistimmt? — Einstimmig Ja. Referent Prinz Johann: Ich muß mich bei Punkt 7 der §.5 eines kleinen Versehens beschuldigen, es heißt da: „bei Abtrennungen zu allgemeinen wirthschaftlichcn Zwecken." Man hatte hier angenommen, als ob die zweite Kammer vollständig zum Gesetzentwurf zurückgekehrt sei. Die einzige Abweichung besteht aber darin, daß die zweite Kammer die Worte: „bei Ab trennungen zu allgemeinen wirthschaftlicheckZweckcn" in Punk: 7 nur dahin genehmigt hat, daß sie das Wort: „allgemeinen" weggelaffen hat, und cs dürfte darüber Beschluß zu fassen sein, ob dies Wort weggelaffen werden soll. In der Hauptsache än dert das Wort wohl gar Nichts. Präsident v. Gcrsd orf: Sind Sie damit einverstanden, daß das Wort: „allgemeinen" in Wegfall gebracht werde? — Einstimmig Ja. Referent Prinz Johann: Bei §. 5 b hat die erste Kam mer den Beschluß gefaßt, den Antrag in die Schrift aufzuneh men: „bei ausnahmsweise zu gestattenden Abtrennungen, was die ländlichen zur Classe der Rittergüter nicht gehörigen Güter betrifft, in geeigneten Fasten die Ortsgemeinden mit ihrem Gut achten zu hören, in Betreff der Rittergüter aber bei größern Ab trennungen, besonders bei solchen, wo der Verlust des Wahlcen- sus in Frage kommt, die gutachtliche Auslegung der Ritterschaft des Kreises zu erfordern." Die zweite Kammer ist diesem Be schlüsse nicht beigetreten. Da es sich von einem Anträge in die Schrift handelt, so kann derselbe ohne die Zustimmung beider Kammern nicht zu Stande kommen. Ich muß also unter den vorliegenden Umständen der Kammer anrathen, von diesem An träge abzustehen, der zu Nichts weiter führen kann. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer auch ihrerseits den Antrag aufgeben wolle? — Einstimmig Ja— Referent Prinz Johann: Eine andcrweite Differenz fin det sich bei tz. 6. Dieselbe war von der zweiten Kammer fol- I. 86. gendermaßen gefaßt worden: „Was von einem geschlossenen Grundstück abgetrennt wird, erhalt die Eigenschaft eines walzen den Grundstücks, wenn es nicht bebaut wird, oder in Folge Tau sches in einen geschloffenen Komplex eintritt. Auch in einem solchen Falle, ebenso wie wenn Trennstücke oder walzende Grund stücke kraft ausdrücklicher Erklärung mit einem geschlossenen Grundstück consolidirt worden sind, treten bei Dismembrationen die Vorschriften §.1 und 4 unverändert ein." Die erste Kam mer hat diese Fassung zwar auch angenommen, jedoch vor den Worten: „bebaut wird", noch eingeschalten: ,-mit Wohn- und Wirthschaftsgebäuden." Die Deputation der zweiten Kam mer hat sich mit dieser Einschaltung nicht einverstanden erklärt. Die zweite Kammer hat aber unter Zustimmung'ihrer Deputa tion einen Zusatz beantragt, cs sollen die Worte: „bebaut wird, oder" in Wegfall gebracht, und dafür folgender Nachsatz als drit ter Satz dieser Z. beigefügt werden: „Entstehen auf Avulsen oder andern walzenden Grundstücken neue Nahrungen, so bilden die Steuereinheiten, welche nach der, in Gemäßheit der Vorschrift §. 18 unter b, und §. 19 des Gesetzes über Einführung des neuen Grundsteuersystems, erfolgenden neuen Steuerregulirung, auf ihnen und dem dazu gehörigen Grund und Boden haften, einen neuen geschlossenen Komplex, auf welchen bei künftigen Dis membrationen die §. 1 und 4 enthaltenen Beschränkungen eben falls Anwendung finden." Um diesen Zusatz nun zu erklären, erlaube ich mir Folgendes zu bemerken. Die Fassung, welche beide Kammern früher beschlossen hatten, läßt mancherlei Zwei fel übrig, und würde zu mancherlei Jnconsequenzen führen. Sie läßt Zweifel übrig, weil man nicht wüßte, wie auf einem be bauten Grundstücke der ungetrennte Komplex berechnet werden solle, weil §. 1 und 4 nicht auf diesen Punkt angewendct werden können, weil die Entstehung neuer Nahrungen in eine spä tere Zeit fallen muß; es wird daher nöthig, zu bestimmen, wie jener Komplex berechnet werden soll. Es führt aber auch diese Bestimmung zu einer Jncongruität; denn was vonAvulsen gilt, gilt nicht von walzenden Grundstücken. Man muß daher fort und fort die Eigenschaft im Auge behaltcn, ob sie Avulsen oder ursprünglich walzende Grundstücke sind. Dieser Begriff ist aber beseitigt worden, da nunmehr auch solche walzende Grundstücke darunter verstanden werden, auf welchen Häuslemahrungen sich befinden. Dem ersten Zweifel wird dadurch begegnet, daß die Steucre'nheiten nach den Vorschriften des Grundsteuersystems bei Abtrennungen neu aufgelegt werden, und dann in allen übri gen Punkten die Bestimmungen von Z. 1 und 4 für solche Fälle ausgesprochen werden. Ich glaube daher, es dürfte sachgemäß jein, di sem Vorschläge der Vereinigungsdeputation beizutreten. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer dem beitritt? — Einstimmig Ja. Referent Prinz Johann: Es ist noch eines Antrags zu gedenken, den die erste Kammer beschlossen hat, nämlich: „daß den Gerichtshaltern ebenso wie in §. 2a der Verordnung zu dem Gesetz, den Gewerbsbetrieb auf dem Lande betreffend, zur Pflicht gemacht werde, da, wo es sich nach §.5b um Dispensation han delt, die Entschließung der Guteherrschaft in Betreff ihrer An- 1*
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