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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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ES hat Jemand 4k)M Lhlr. zu Ordern, die zwei Sstzrahre, find vorbei, aber nachher gewinnt der Schuldner in der Lotterie» Wenn kr sonst kein Vermögen hat, so wird er machen, mit dem gewonnenen Gelbe fortzukommen. Da kommt bei solchen An gelegenheiten viel darauf an, ob ich den Schuldner schnell ergrei fen kann oder nicht, oder ob ich ihm Zeit lasse, davon zu laufen. Das ist also ein großer Unterschied, der hier stattfindet, und ich habe ganz die Ansicht des Herrn Bürgermeister Schill. ' Wir sorgen viel zuviel fürdieSchuldnerund Beklagten,und nichtfürdie Kläger. Diese sind in der Regel in einem schlimmem Zustande, als die Beklagten. Dagegen muß ich bemerken, daß ich einen Nachtheil für den Schuldner aus dem Gesetzentwürfe nicht ab nehmen kann. Denn welcher Richter wird sich wohl induciren lassen, den Schuldner hinzusetzen, wenn er sich nicht ganz über zeugt hat, daß er zu einer wesentlichen Verbesserung seiner Ver mögensumstände gelangt sei? Der Richter würde rkskiren, die Sachsenbuße zahlen zu müssen. Also für den Schuldner sehe ich keine Gefahr in dem Zusatze, hingegen für den Gläubiger, und aus diesem Grunde werde ich mich für den Gesetzentwurf und nicht für den Vereinigungsvorschlag erklären. Staatsminister v. Könneritz: Gegen das Bedenken des Herrn Bürgermeisters erlaube ich mir noch Folgendes aufzustel len. Er findet eine große Jncongruität darin, daß der Richter erst entscheidenmuß. Wenn er sich aber des Gesetzentwur fes über den Schuldarrest erinnert, so wird er finden, daß dies im Allgemeinen bei jedem Verfahren vorgeschrieben werden soll. Auch bei dem Handelsgerichte in Leipzig ist es schon so vorge- schriebcn. Es muß der Richter die Resolution, daß er den Schuldarrest anlege, durch Bescheid ertheilen.' Es kommt dazu, daß der Nachweis, daß der Schuldner zu bessern Vermö- gensverhältm'ssen gekommen sei, von dem Gläubiger auch früher geführt werden kann. Zs können sich Beweismittel finden, auf die erden Richterauch vor der Zeit aufmerksam machen kann. Resolvirt nun der Richter, es sei die Schuldhaft anzulegen, so fin det Appellation statt, die früher gleichfalls stattfand, und neu ist nur, daß die Appellation Suspensivkraft hat. Aber bedenken Sie, daß mindestens der Rechtssatz gerettet ist, daß, wenn Je mand in bessere Vermögensverhältnisse eintritt, die Schuldhaft wieder Platz greift. Ich kann dem Herrn Bürgermeister nicht beitreten, wenn er meint, es wäre besser, die §. wegzulaffen, als dem Gläubiger unnöthige Kosten zu machen. Nein, in vielen Fällen wird für den Gläubiger diese §. mit diesem Zusatze von wesentlichem Interesse sein. Es kann ja vorkommen, daß der Gläubiger die Hülfe in das Vermögen gesucht, und daß durch diese Hülfsvollstreckung sich gezeigt hat, daß Vermögen vorhan den ist, und es wird also die Schuldhast als moralisches Mittel hinzutreten. Bürgermeister Wehner: Ich wollte auf das bemerken, was der Herr Justizminister hervorgehoben hat, es finde nur Suspensivkraft statt, daß bisher bei -Wechseln die Entscheidun gen keine Suspensivkraft hatten. Also ist es ein großer Unter schied, ob ich einen Bescheid gebe und ihn gleich ausführe, oder ob er Suspensivkraft hat. 1.86. . ' Staatsmknisterv. Könneritz: Derdem Wechselverfahrr» muß , bevorHe Haft angelegt wird, alles Faktische evident vor- i liegen: die Schuld und das Versprechen, bei Schuldhaft zu be zahlen. In solchen Fällen, wie die §. 44 vorausgesetzt hat, be ruht das Recht auf Wechselhaft aber noch auf einer andern fakti schen Prämisse, die ebenso liquid vorliegen muß. Es muß näm lich außer der Schuld, außer dem Angelöbniß der Schuldhaft, welche durch Urkunden bewiesen werden, därgethan werden, daß der Schuldner zu bessern Vermögensumständen gekommen sei. Ein solcher faktischer Umstand geht aus der Urkunde des Wech sels nicht hervor, und es ist darüber, ob dieser faktische Umstand eingetreten sek, wohl die weitere Cognition des höhern Gerichts nicht unzweckmäßig. Prinz Johann: Ich erlaube mir auf einen Punkt auf merksam zu machen, der noch nicht zur Sprache gekommen ist. Ich glaube, daß das Bedenken sich durch die Annahme der §. 37, bedeutend gemindert hat; denn der Gläubiger kann neben der Wechselhaft die Execution in die Güter verlangen. Erkann dies also auch in dem Falle, wenn Jemand einen Gewinn in der Lotterie gemacht hat. Er kann bei der Lotteriedl'rection ein ge richtliches Verbot ausbringen, daß der Gewinn dem Schuldner nicht verabfolgt werde. Also glaube ich, daß der Schuldner ge hörig gedeckt sei. Bürgermeister Wehner: Ich wollte darauf bemerken, daß das nicht geht; denn die Lotteriegewinne -sind keiner Inhibition unterworfen. Wer das Loos producirt, das gewonnen hat, der muß den Gewinn erhalten. Bürgermeister Hübler: Ich gehöre zu denen, die sich' frü her ebenfalls für die Fassung des- Gesetzentwurfs ausgesprochen haben, und hätte wohl gewünscht, es wäre unserer Deputation möglich gewesen, die Deputation der jenseitigen Kammer für den Anschluß an das Gesetz zu gewinnen. Ich hätte es darum ge wünscht, weil ich allerdings die Bedenken, die der geehrte Herr Viceprasident gegen den Vereinigungsvorschlag aufgestellt hat, in der Hauptsache als begründet anerkennen muß. Denn es unter liegt keiner Frage, daß durch den Vereimgungsvorschlag, der sich übrigens nur dadurch von dem Gesetzentwürfe unterscheidet, daß dem Schuldner gegen das Dekret der Verhaftung ein RecurS mit Suspensiv kraft zustehen soll, dem Gläubiger nach Befinden das Mittel seiner Befriedigung entzogen werden kann, was ihm beim Wegfall dieser Suspensivkraft nicht entzo gen werden wird. Wenn ich mich dessenungeachtet für den Vor schlag erkläre, so geschieht es einmal, weil es sich eben um das Mittel einer Vereinigung mit der zweiten Kammer handelt, und dann, weil mir die ganze Bestimmung, von der praktischen Seite betrachtet, wenig erheblich zu sein scheint. Nach den Erfahrun gen , die ich gemacht habe, sind die Fälle, wo ein herabgekomme ner Schuldner zu bessern Vermögensverhältnissen gelangt, so daß frühere Ansprüche mit Erfolg gegen ihn geltend gemacht werden können, höchst selten. Dazu kommt das noch, daß durch die Seiten der zweiten Kammer erfolgte Annahme der 37 dem Gläubiger ja ohnehin die Möglichkeit geboten wird, neben der Verfolgung des Schuldners mit Wechselarrest noch auf andere 2
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