Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
lässe das dahingestellt sein. Soll aber vielleicht hierin eine Art von Mißbilligung unsers Verfahrens liegen, so müssen wir die Ehre der Deputation und der ersten Kammer dadurch vindiciren, daß wir erklären: Wir haben uns nur durch die Rücksicht einer glei chen Gerechtigkeit gegen Gläubiger und Schuldner leiten lassen. Wenn dem Gläubiger mitVerlassung der Consequenz des Rechts ein so ungeheurer Vortheil gegen den Schuldner gegeben wird, soll da dem Schuldner nicht einmal das Recht gegeben sein, an den höheren Richter sich zu wenden? Man sagt zwar: Wenn auch die Appellation gegen eine Entscheidung des Unterrichters gestattet werde, so dürfe diese doch keine Suspensivkraft ha ben. — Meine Herren, das heißt die Sache auf eine gefährliche Spitze treiben; das heißt: indem Sie dem Gläubiger nützen wol len, ihm schaden! Denken Sie sich die schwierige Lage, in der ein Richter ist, der auf einseitige Beibringung des Gläubigers entscheiden soll, ob der Schuldner in seinem Vermögen sich we sentlich verbessert hat. Um sagen zu können, daß er Vermö gen besitzt, ist es nicht genug, daß er Güter hat, sondern er muß auch keine Schulden haben, wenigstens keine solchen, welche die Güter überwiegen. Wie soll der Richter dies erkennen? Es ist bemerkt worden, man könne sich unbedenklich auf die Recht lichkeit und Gewissenhaftigkeit der sächsischen Richter verlassen. Auf die Rechtlichkeit und Gewissenhaftigkeit der Richter verlasse ich mich auch, allein es ist hier nicht von Gewissenhaftigkeit, sondern von einem möglichen Jrrthum in der Beurtheilung die Rede, von einem Jrrthum, in welchen der.Gewissenhafteste ver fallen kann, verfallen ist und verfallen wird in alle Zukunft; das ist nun einmal das Loos der Menschheit. Nehmen wir also jetzt an, daß ein Richter nach gewissenhafter Erwägung der ihm frei lich nur einseitig bekannten Umstände urtheilt, es sei Jemand zu bessern Vermögensumständen gekommen, und daß er darauf Ar rest gegen ihn verfügt. Es appellirt der Schuldner aus dem Arrest heraus und bringt seinerseits solche Umstände bei, wodurch die Angabe des Klägers widerlegt wird. Das höhere Gericht überzeugt sich, daß hier keine Verbesserung der Vermögensum stände angenommen werden kann; es ändert den Bescheid des früher» Richters ab; der Schuldner wird entlassen. Was ist die Folge? Es kann nunmehr theils her Richter zur Verantwor tung gezogen, theils der Gläubiger in Sachsenbuße genommen werden, die auch nach Befinden den Richter treffen kann. Jetzt frage ich, ob wohl ein Richter bei dem allermindesten Zweifel es wagen wird, in dem hier fraglichen Falle gegen den Schuldner den Bescheid, daß er arretirt werden soll, zu geben, oder ob nicht vielmehr die Besorgniß, daß theils ihm selbst, theils dem Klä ger Nachtheil daraus entstehen könne, ihn fast stets abhalten wird, einen solchen Bescheid zu ertheilen? Sie sehen, wie man dadurch, daß man die Sache zu weit treibt, dem Gläubiger mehr schadet, als nutzt. Es ist ferner bemerkt worden, daß ein zu bessern Vermögensumständen gekommener Schuldner die Zeit, die ihm bleibt, wenn seiner Appellation Suspensivkraft bekgelcgt wird, benutzen werde, um sein Vermögen zu verstcckeü und sich zugleich durch hie Flucht dem Gläubiger zu entziehen. Meine Herren, der jenige, der in einem Verhältniß ist, wie das, was wir vorausse- I. 86. tzen, der unbezahlte Wechsel hinter sich hat, die er auch jetzt mach, nachdem er, sei eS durch Fleiß, sei es durch Glück, in verbesserte Vermögensumstände gekommen ist, nicht bezahlen will — wird der nicht sein neuerworbenes Vermögen schon im Voraus, wenn nicht geradezu verbergen, doch wenigstens sich so arrangiren,daß er das Vermögen und seine PersoninjedemAugenblickdemGläubiger entziehen kann ? Wird er nichtSorge dafür tragen,daß erz. B. seine Staatspapiere bei einem guten Freunde deponirt, der sie ihm nach schickt, wenn er die Flucht ergriffe» hat? Was nutzt also in dieser Beziehung das ganze von Ihnen gewünschteVerfahren? Wenn er durch die Flucht seine Person dem Gläubiger entziehen will, so wäre der Fall, daß ihn .der Gläubiger mit Sicherheit habhaft werden könnte, doch nur dann denkbar, wenn er urplötzlich in eine unerwartet glückliche Lage käme, z. B., um das gegebene Exempcl zu benutzen, wenn er in der Lotterie gewönne. Und selbst dänn — sobald er weiß, daß sein Gläubiger ihn arretiren lassen wird, sowie er Kenntniß davon bekommt, daß er, der Schuldner, in der Lotterie gewonnen hat — sobald er entschlos sen ist, die Flucht zu ergreifen, und die hiermit verbundenen, doch in der That nicht geringen Uebel der Erfüllung seiner Zah lungspflicht vorzieht, wie will ihn derGlaubiger daran hindern? Weiß der Schuldner nicht früher, als der Gläubiger, daß er ge wonnen, hat und wird er nicht eher die Flucht ergreifen, als es be kannt wird? Ich mache wiederholt darauf aufmerksam, daß dem Schuldner in keiner Weise auf eine unbillige Art gegen den Gläubi ger geholfen, daß in keiner Weise der rechtmäßige Gläubiger in die Lage gesetzt werden soll, von seinem säumigen oder böswilligen Schuldner das Geld nicht erlangen zu können, daß wir aber, wenn wir einmal den Arrest über zwei Jahre aufheben, dann auch dafür sorgen müssen, daß der abgesessene zweijährige Arrest nicht ohne gehörige Gründe wiederholt wird, das fordert die Confe- quenz unabweislich, und dazu gibt es kein gelinderes Mittel, als daß der Schuldner das Recht hat, sich an einen höhern Richter zu wenden, und daß er bis zu der Zeit, wo der höhere Richter ent scheidet, nicht im Gesängniß gehalten wird. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir auf ein paar Gesichtspunkte aufmerksam zu machen. Der Herr Viceprä sident sagt, es läge bei der Wechselhaft und Schuldhaft Alles an der schnellen Vollziehung. Davon allein kann die Gesetzgebung nicht ausgehen. Es ist allerdings die Schuldhaft so schnell als möglich anzulegen, wo es möglich ist; allein der Gesetzentwurf über den Schuldarrest gedenkt auch mehrer' anderer Fälle, wo die Schuldhaft nicht sofort angelegt werden kann, wo vielmehr erst Rechtskraft abgcwartet werden muß. So in allen den Fäl len, wo die Schuldhaft auch ohne Angelöbniß als Executions- mittel gestattet sein soll. Auch hier ist die Rechtskraft abzu warten. Auch hier kann der Schuldner nach Verbrauch der Rechtsmittel wissen, daß er in Hast genommen werden kann, und dennoch muß der Gläubiger die Rechtskraft abwarten, ehe er die Schuldhaft anlegen kann. Ein ähnliches Verhältniß fin det nach dem Entwurf beim Wechselverfahren statt. Wenn der Schuldner Einrede bringt und er appellirt gegen das Erkennt- niß, welches die Schuldhaft bestimmt, so ist er zwar einstweilen 2*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder