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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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zugehen und sehen der Erklärung darauf in Huld und Gnaden entgegen, womit A l l c r h ö ch st- S i e den getreuen Ständen wohl beigethan verbleiben. Dresden den 9. Februar 1843. - Friedrich August. Gustav v. Nostitz-Wallwitz. Referent Freiherr v. Friesen: Ich erlaube mir hier zu vörderst die Anfrage an die hohe Staatsregierung und an die erste Kammer, ob sie gestatten wollen, daß ich das Vorlesen der Mo tive S. 166 bis 169 unterlassen dürfe. Staatsmi.iister v. Nostitz-Wallwitz: Die Regierung hat das ganz allein der Kammer zu überlassen, ich bemerke nur, daß von Seiten der Regierung das Vorlesen der Motive durch aus nicht für wesentlich erforderlich gehalten wird. Präsident v. Gersdorf: Will die Kammer auf Vorlesung der Motive verzichten? Es hat Niemand dagegen sich erhoben, man geht also gleich zu den einzelnen §§. über. Referent Freiherr v. Friesen: Im Berichte heißt es zuvördeist: Der genannte Gesetzentwurf wurde der Ständeversammlung durch allerhöchstes.Dttret vom 9. Februara.c. zurErklärung vor gelegt und gelangte zuerst an die zweite Kammer. Nachdem diese denselben berathen. und mit einigen Abänderungen ange nommen hat, erstattet auch die unterzeichnete Deputation hier über nach vorschriftsmäßiger Berathung und Vernehmung mit den königl. Commissarien, sowie nach genommener Rücksprache mit der zweiten Deputation folgenden Bericht., Sowohl der Beschluß, sämmtliche Militairleistungcn und die dafür zu gewährenden Vergütungen vom I. Januar 1838 an auf das Budjet zu übernehmen, als auch mehre seit Publikation der Ordonnanz vom 19. Juli 1828 eingetretene veränderte Verhältnisse veranlaßten eine Umarbeitung des ersten Theils die ser Ordonnanz, und die Staatsregierung legte zu diesem Zwecke einen Gesetzentwurf vor, welcher durch die Schrift vom 28. No vember 1837 die ständische Zustimmung erhielt und unterm 7. December desselben Jahres als Gesetz erschien. Dieses Gesetz vom 7. December 1837 bestimmt sowohl die Bedürfnisse, welche dem königl. sächsischen Militair im Friedens zustande neben den geordneten Geld-, Bekleidungs- und sonstigen reglementsmäßigen Gebührnissen zu gewähren sind, als auch die Art und Weise, wie solche dem Militair verschafft werden sollen. Es setzt fest, daß diese sämmtlichen Bedürfnisse soviel mög lich unmittelbar durch die Militairverwaltungsbehörden besorgt, dafcrn dies aber dennoch umhunlich, von den Communen aufge- gebracht und geleistet werden sollen, und daß dann sämmtliche Ortschaften des Landes ohne Unterschied zu den Naturalleistun gen für das Militair verpflichtet seien (Z. 1,2, 3). Zum Maß stabe ihrer Mitleidenbeit, namentlich für die Lieferungen, für die Einquartierung bei Märschen, Cantonnements und Commando's und für die Spannungen sollte einstweilen und bis zur Einfüh rung des neuen Gmndsteuersystems in den Erblanden noch der Hufenfuß, in der Oberlausitz aber die durch die Particularverfas- sung bestätigte bisherige Einrichtung dienen, und cs sollten daher Ritter- und Freigüter, auch andere nicht beschvckte und nicht ver- huftc, nicht mit Rauch- und Grundsteuern belegte Grundstücke jetzt noch von den Mllitairleistunqen frei bleiben. (Z. 141 a und b.) Künftig aber sollte der Maßstab der Milleidenheit nach den durch das neue Grundsteuersystem sich ergebenden Verhält nissen gesetzlich bestimmt werden, und es sollte, wenn Leistungen der Communen für das Militair in Anspruch genommen und m ostura gefordert würden, die Verpflichtung dazu auf dem Grund besitze ruhen. (§. 3 und 6.) Die Stände aber fügten diesen gesetzlichen Bestimmungen, als sie zu denselben in der Schrift vom 28. November 1837 ihre Zustimmung ertheilten, ( mit Beziehung auf den Landtagsab schied vom 30. October 1834, I v Z. 20, Punkt 8) noch den Antrag hinzu, daß gleichzeitig mit den über die Einführung eines neuen Grundsteuersystems zu erlassenden gesetzlichen Bestim mungen auch diejenigen über einen allgemeinen Maßstab der Mitleidenheit bei den Militairleistungcn zur Bera thung und Beschlußnahme vorgelegt werden möchten. Wenn nun nach dem Gesetze vom 7. December 1837 ß. 3 die Verhältnisse des neuen Grundsteuersystems künftig den Maß stab zu den Naturalleistungen für das Militair abgeben sollen, durch das allerhöchste Decret vom 22. December 1842 aber be reits der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des neuen Grund steuersystems vorgelegt worden ist, und dasselbe mit dem 1. Ja nuar 1844 ins Leben treten soll, so folgt hieraus nicht nur die Nothwendigkeit eines Gesetzes über den neuen Maßstab zu den Naturalleistungen für das Militair, wie es jetzt im Entwürfe vor gelegt wird, sondern auch, daß dieser neue Maßstab, wo irgend möglich, gleichzeitig mit dem neuen Grundsteuergesetze, also eben falls mildem 1. Januar 1844 in Wirksamkeit treten müsse. Die Deputation konnte daher in ihrer Mehrheit über die Verpflichtung der Ständeversammlung, den durch das Decret vom 9. Februar d. I. ihr zugcgangenen Gesetzentwurf in Bera thung zu nehmen, nicht in Zweifel sein, obgleich sie beim Be ginn ihrer Berathung nicht ganz ohne Sorge war, daß diese Arbeit in der bis zum Schluffe des Landtags noch übrigen kurzen Zeit kaum noch mit der erforderlichen Gründlichkeit zu beendigen sein werde, sie wird aber über den Zeitpunkt, wo das neue Ge setz, wenn es zu Stande kommt, in Wirksamkeit treten soll, ihr Gutachten noch weiter unten zu eröffnen Gelegenheit haben. Referent Freiherr ».Friesen: Ich mache hier einen Still stand, weil dieser Abschnitt nur von der Nothwendigkeit des Ge setzes überhaupt handelt, und der ständischen Verhandlungen erwähnt, welche bei früheren Landtagen geführt worden sind und diese Nothwendigkeit herbeigeführt haben. Ueber die Noth- wendigkcit des Gesetzes selbst haben sich in der Deputation Zwei fel erhoben, und nur die Majorität der Deputation hat sich von derselben überzeugt. Ich füge hinzu, daß die Zweifel, welche in der Deputation entstanden, welche di selbe aber in ihrer Mehr heit zurückgenommen hak, ihre Rechtfertigung darin finden, daß wir das Protokoll der zweiten Kammer erst am 9. August Vor mittags 11 Uhr erhalten haben, so daß wenig Zeit übrig blieb, das Gesetz in Berathung zu nehmen. Die Deputation bat in dessen ihr Möglichstes xetban und wenigstens ftnen Bericht zu Stande gebracht. Es hangt nun von der Kammer ab, ob sie sich getraut, das Gesetz noch zu berathen, was ich für meine Per son allerdings noch für möglich halte. Vicepräsident v. Carlowitz: Mit den letzten Worten des geehrten Herrn Ref renten befinde ich mich im Widerspruche, und deshalb muß ich mir erl.mbcn, bei der Kammer cin Amen-
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