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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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samkeit und die Verfassungsurkunde nicht ganz zu einer bloßen Illusion herabsinken sollen, daß die Regierung im Einverständ nisse mit der künftigen Ständevörsammlung Mittel ergreife, um ein ähnliches Drängen und Uebereilen der Kammern im Allge meinen und unserer Kammer insbesondere künftig zu verhindern. Ich habe mich der Bearbeitung dieses Gesetzes, das, offen ge standen, nicht von so außerordentlicher Umfänglichkeit ist, willig unterzogen, und um so billiger, weil das Gesetz uns eine neue Last auflegt und weil ich nicht will, daß wir uns einer Last ent ziehen, die wir verfassungsmäßig einmal übernehmen müssen. Soviel ist gewiß, wenn auch die Bedenken gegen die Berathung dieses Gesetzes noch so groß wären, so müßten wir doch die Ar beit anfangen, und wenigstens versuchen, was wir möglicherweise leisten können, und so Schritt vor Schritt in der Arbeit fortschrei ten, bis wir am Ende an die Grenze der Möglichkeit gelangten, wo wir dann, wenn wir das Unmögliche nicht mehr erreichen könnten, vor den Augen der Welt entschuldigt daständen. Ich erlaube mir daher, da gegen die Berathung des Gesetzes kein Einwand mehr vorliegt, zur weiteren Vorlesung überzugehen. Präsident v. G e rsd o rs: Es scheint Niemand zu sprechen, und ich frage daher die Kammer: ob sie sich nach der Ansicht der Deputation bei dieser Erklärung beruhige? — Allgemein Ja. Referent Freiherr v. Friesen: Im Berichte heißt es weiter: Ehe sie nun die einzelnen Theile des Gesetzes begutachtet, bemerkt die Deputation über dasselbe im Allgemeinen noch Fol gendes: Das Gesetz handelt nach §. I nur von den Naturalleistungen für das königlich sächsische Militair im Friedenszustande. Folgt schon hieraus, daß dasselbe auf fremde und selbst auf Bundes truppen nicht gleiche Anwendung leide, so hat auch der Herr Kriegsminister noch überdies sowohl, in der jenseitigen Kammer, als auch in,der Deputation erklärt, daß bei dem Durchmarsch fremder und Bundestruppen durch das Land die Staatsregierung ein besonderes Regulativ für die Verpflegung mit Naturalien nach Befinden unter Erhöhung der vorgeschriebenen Vergütungssätze für unerläßlich und unentbehrlich halten werde. 2. Die Leistungen, zu welchen nach dem Gesetze vom 7. De- cember 1837 die Ortschaften des Landes verpflichtet sind, beste hen nach dessen §. 18 in Lieferungen an Korn, Hafer und Pferden, ekr. tz.21 und 22. R. in dem dem Militair zu gewährenden Unterkommen und den damit verbundenen Bedürfnissen, ekr. §. 23 ff. 0. in der Unterbringung und Verpflegung der Kranken, clr. §. 81 ff. v. in Spannungen, ekr. §. 100 ff. und L. in Mannschaftsdiensten, zu welchen nach §. 110 ff. Bo ten - und Nachtdienste gerechnet werden. Das gegenwärtige Gesetz aber setzt §. 5 und 9 nur für Lieferungen, für Verschaffung des Unterkommens und der damit ver bundenen Bedürfnisse (der Einquartierung bei Mär schen, Cantonnements und Commando's,) sowie endlich für Spannungen einen Maßstab fest, handelt aber nicht von der Unterbringung und Verpflegung der Kranken und von den Mannschaftsdiensten. Der Grund hiervon liegt, wie auch von dem Herrn Kriegs minister in der zweiten Kammer erklärt worden ist, darin, daß beide Arten der Leistungen nach §.136, 137, 139 und 140 vollständig vergütet werden, oder, was die Kranken anlangt, für dieselben in den Stand - und Cantonnirungsquartieren eigene Militairanstalten bestehen. Jedenfalls aus dem nämlichen Grunde ist es geschehen, daß auch das Gesetz vom 7. December 1837, §. 141 a nur wegen der Lieferungen, der Einquartierung und der Spannungen, nicht aber wegen der andern beiden Arten der Leistungen, auf den Maßstab des Hufenfußes und auf die in der Oberlausitz deshalb bestehende besondere Einrichtung ver weist , weil man annahm, daß die für diese andern Leistungen gesetzlich zu gewährende Vergütung hinreichend sei, um einen Maßstab überflüssig zu machen. Indessen sind diese Leistungen nach den Motiven Seite 169 unter dem in §. 1 ausgesprochenen allgemeinen Grundsätze insofern mit begriffen, als einestheils von der Verpflichtung dazu Niemand mehr befreit sein soll, an- derntheils auch für die Subrepartition in den einzelnen Ortschaf ten die Steuereinheiten den Maßstab für dieseLeistungen abgeben sollen. Allein selbst diejenigen Leistungen, von welchen das neue Gesetz §. 5 und 9 ausdrücklich handelt, werden von den Unter- thanen gewöhnlich nicht alle verlangt, namentlich treten Liefe rungen und Vorspannleistungen nach der Versicherung des Herrn Kriegsministers in der zweiten Kammer fast nie ein, sondern werden, wie es auch §. 2 des Gesetzes vom 7. December 1837 als Regel annimmt, gewöhnlich durch Unternehmer beschafft. Sonach reduciren sich also sämmtliche Leistungen für das Militair, deren Vergütung aus der Staatscasse man vielleicht nicht ganz vollständig nennen könnte, hauptsächlich nur auf Einquartierung des Milüairs bei Märschen und Cantonnirungen, mit welchen es so gehalten wird, daß , sie nach einem angenommenen Turnus in den dazu geeigneten Gegenden nur etwa alle 7, 8 oder 9 Jah re wiederkehren. 3. Da in §.38 des Gesetzes vom 7. December 1837 genaue Vorschriften über die Beschaffenheit und die Zubehörungen einer Lagerstatt in den Standquartieren gegeben sind, diese Vorschrif ten aber in den Abschnitten über das Unterkommen bei Märschen und Cantonnements cheils fehlen, theils auch von der Beschaf fenheit schienen, daß sie für den Quartierwirth besonders bei einer starken Belegung wohl belästigend werden könnten, so er bot sich die Deputation, auch hierüber Auskunft von den könig lichen Herren Commissarien, welche, wie auch in der zweiten Kammer dahin ertheilt wurde, daß die Anforderungen an den Quartierwirth in Betreff des Unterkommens gar nicht so bedeu tend seien, denn es bedürfe nur eines Obdachs, welches den Sol daten gegen die Einflüsse der Witterung schütze, frischen Strohes zum Lagerxund einer Decke zum Zudecken, wie sie der Wirth ohne besondere Belästigung zu verabreichen im Stande sei. Die De putation glaubte daher, sich bei dieser Erklärung beruhigen zu können. §.1. Maßstab für Vertheilung der Militairleistungen. Nach Einführung des neuen Grundsteuersystems bilden die Steuereinbeiten, wie sie aus den vorhandenen Localgrundsteuer katastern sich ergeben, den Maßstab, nach welchem die Natural leistungen für das königlich sächsische Militair im Friedenszu-
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