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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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stücke gelegen haben/ werden dem Orte abgeschrieben. Es be kommt der Ort so viel Einquartierung weniger, als sich dieSteuer- emheiteu dadurch vermindert haben. ' Äürgermeister Schill: Ich wollte dies ebenfalls dem Herrn Bürgermeister Starke einwenden. Aus der Fassung dieser §. geht ferner jedenfalls das hervor, daß in dieKataster diejenigen Einheiten, welche auf den befreiten Grundstücken liegen, nichtmit ausgenommen werden. Dann habe ich noch eine Bemerkung gegen die Vorschläge der geehrten Deputation. Nämlich zuerst bei dem zweiten Punkte, es ist dies zwar nur eine Redactionsbe merkung, wo ich doch wünschen möchte, daß man jedenfalls die Fassung, wie sie die zweite Kammer oder vielmehr wie sie der Ge setzentwurf enthält, beibchielte und nicht dem, was die geehrte Deputation vorschlägt, beistlmmte. Es heißt hier, „die in das Eigenthum des Staates übergehenden Gebäude und Grundstücke, welche auf die Dauer dieses Besitzstandes mit Steucreinh-iten belegt sind." Nämlich es könnte nach dieser Fassung- ein Miß verständnis! entstehen; denn so wie die jetzt steuerbaren Grundstücke in das Staatseigenthum übergehen, so fällt ihre Steuerpflichtig keit sofort weg und die Steuereinheiten werden sofort abgeschrie- ben. Es handelt sich also nur um den Zustand, in welchem sie bis zu diesem Zeitpunkte waren. Aus dieser Fassung könnte man aber fast schließen, als ob man angenommen hätte, als ob diese Belegung mit Steuereinheiten bleiben sollte; dagegen ist die Fassung der Gesetzvorlage nach Meiner individuellen Ansicht prägnanter und treffender, da es hier heißt: „Die in das Eigen thum des Staates übergehenden, mit Steuereinheiten belegten Gebäude und Grundstücke." Jederzeit werden sie zu diesem Zeitpunkte immer belegt sein, weil eben dergleichen steuerfreie Privatgrundstücke dermalen nach dem Grundsteuergesetze nicht mehr da sind. Dann wollte ich mir eine Frage erlauben hin sichtlich des Punkts 4/ welche Gründe die Deputation bestimmt haben, hier dem Grundsteuei principe und überhaupt den imLand- tagsqbschiede von 1844 aufgestellten Grundsätzen entgegen eine neue Befreiung einzuführen. Es betrifft dieses die Gebäude der Universität Leipzig. Es ist vielleicht die Sache nicht von solcher Wichtigkeit in ihren Folgen, allein mir scheinen sie doch in Be- zichung auf das Princip allerdings von Wichtigkeit zu sein. Nämlich die Universität Leipzig ist nach dem Grundsteuergesetze als Corporation angesehen worden und ihre Grundstücke werden künftig steuerpflichtig, zugleich aber auch wird diese Corporation die Entschädigung wie alle Steuerbefreiten erhalten. Nun weiß ich in der That nicht, welche Verhältnisse und welche Rücksich ten die geehrte Deputation veranlaßt haben, hier von dem allge meinen Grundsätze, der wiederholt anerkannt worden ist, abzuge hen. So würde sich z. B. das Verhältniß Herausstellen, daß die Gebäude der Universi äc Leipzig hier frei waren, bei den Pa- rochiallasten zugezogen würden, und in der Trat wüßte ich nicht, was eine solche Verschiedenheit in beiden Ges.'tzrn, die doch nach einem Principe zu beurtbeilm sind, rechtfertigen könnte. Prinz Johann: Ich wende mich blos zu den Einwürfen, welche vom Herrn Bürgermeister Schill gegen das Deputations gutachten gemacht wurden. Ich kann ihm nicht unbedingt ein- Mnen- daß das Gesetz sich blos auf bas Ortsquantum bezieht; auch in dein D'eputätionsberichte sollen die Steuereinheiten vor behältlich der Gcldausgleichungen zum Grunde liegen. Was über die Bestimmungen in §. 4 betrifft, so haben wir die Fassung jm zweiten Punkte deshalb gewählt, weil es sich von in Staats- eigenthum übergehenden und von bereits in Staatseigenthum befindlichen Grundstücken handelt. Nun sind diese nicht mit 'Steuereinheiten belegt, es würde also daraus zu folgern sein, !daß die bereits im Staatseigenthum befindlichen Grundstücke bei "den Militairleistungen zuzuziehen wären, was nicht in der Ab- ! sicht des Gesetzentwurfs gewesen ist, es würde dies um so mehr idaraus zu folgern sein, da man nicht sagen kann, es sei dies i nicht nöthig zu bestimmen. Ware dies der Fall, so hätte man auch nicht die Schlösser erwähnen müssen. Es war dies blos, ;»m dieSache deutlicher zu machen. Was die Universität betrifft, so istman bei der Deputation von folgender Ansicht ausgegangen; streng genommen sollte man der Universität blos die Befreiungen zu Gute kommen lassen, die im vierten Punkte enthalten sind, nämlich für diejenigen Gebäude und Grundstücke, die zu ihrem unmittelbaren Zwecke dienen. In der That würde ich nicht ein sehen, warum die Universität in dieser Beziehung schlechter ge stellt sein sollte, als andere Landesanstalten. Diese Bestim mung würde in Bezug auf die Universitätsgebäude schwer aus zuführen sein, indem die Grundstücke theils vermiethet sind, theils zu Universitätszwecken unmittelbar dienen, was selbst in den vermietheten Wohnungen der Fall ist, indem ein Professor eine Miethwohnung hat und in dieser seine Vorlesungen hält. Man glaubte, daß man einen Durchschnitt machen müsse und in Bezug auf Leipzig die grundsteuerfreien Gebäude ausnehmen könnte, während die nicht freien Gebäude die Militakrpflichtig- keit haben. Ich gebe zu, consequent ist das Princip nicht, jedoch man wollte die Universität von dieser Last' befreien, und man wußte keine andere Kategorie zu finden, wodurch sich diese Grundstücke unterscheiden. Bürgermeister Schill: Ich wollte nur eine Rechtfertigung dieser Ansicht hören, und ich finde mich durch den ersten Grund beruhigt. Allein ich muß doch bemerken, daß, wenn man den zweiten Grund, nämlich die Schwierigkeit der Unterbringung mit im Auge gehabt hat, ich diesen nicht anerkennen kann, oder wenigstens gewünscht hätte, daß die Deputation diesen Grund weiter ausgedehnt hätte, und die von der zweiten Kammer §>lb 3 bemerkte Befreiung hätte gelten lassen; denn ich möchte doch glauben, daß hier dieselbe Schwierigkeit ist, wie bei den Uni- versitätsgebäuden- Ich werde für meinen Theil jedenfalls hei dem Satze sub 3 mich mit der zweiten Kammer einverstanden er klären. v. Po fern: Ich habe mir eine Anfrage zu erlauben, von deren Beantwortung es abhängen wird, ob ich einen Antrag zu §. 3 stellen muß. Ich setze nämlich voraus, daß zu den öffent- ichen milden Stiftungen auch die beiden in der Oberlausitz ge legenen Klöster und das Domstift St. Petri gehören, mindestens "owcit sich die Klostermauern erstrecken. Sollte es nicht der Fall sein, so würde ich mir einen Antrag erlauben. Zur Zeit
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