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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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net ist, die wohlerworbenen Rechte Anderer zu kranken und zu beeinträchtigen. Das ist aber eben hier der Fall/ wo das ver-- rneintliche Recht Dresdens ein gemeinschädliches ist. Ich kann daher die Behauptung des Herrn Bürgermeister Hübler nicht als richtig anerkennen, ich habe vielmehr den Antrag des Herrn Bürgermeister Wehner unterstützt und werde auch, wenn ich dazu gedrungen, würde, mit ihm stimmen. Allein weil, ich seiner An sicht darin vollkommen bin, daß dieser Gegenstand einer reiflichen juristischen Prüfung bedürfe, und weil andrerseits nicht geleugnet werden kann, daß uns dazu, wenn auch nicht die Befähigung, doch die Zeit abgeht, so wird es das Angemessenste sei, diesen Ge genstand auf diesem Landtage auf sich beruhen zu lassen. Es thut mir dies in einer Beziehung leid. Ich bin nämlich von der Gerechtigkeit der Forderung des Petenten für meine Person voll kommen durchdrungen, ich weiß auch, daß das schon der zweite Landtag ist, der diese Angelegenheit unerledigt läßt; allein ralh- samer scheint es mir doch immer, gar keinen Beschluß zu fassen, als einen übereilten. Ich mag und darf dies von der Kammer nicht sagen, aber von mir selbst kann ich es sagen, daß es mir an Zeit gebricht, ein festes Urtheil darüber zu fassen, das vielleicht meine jetzige Ansicht berichtigen könnte. Wie die Sache steht, wie sie sich jetzt mir darstellt, muß ich aber allerdings, wenn ich zur Abstimmung genöthiget würde, gegen das Deputationsgut achten auf dieselbe Weise mich erklären, wie dies der Herr Bür germeister Wehner zu thun entschlossen ist.' Ich stelle daher den Antrag: ,,Die Kammer wolle beschließen, bei der Kürze der Zeit diesen Gegenstand für diesen Landtag noch auf sich beruhen zu lassen," und ich bitte den Herrn Präsidenten, die Unterstützungs frage darauf zu richten. Präsident v. Gers do rf: Der Herr Vicepräsident hat den Antrag gestellt, daß dieser Gegenstand für diesen Landtag noch auf sich beruhen möge, und ich frage die Kammer: ob sie ihn un- terstützt? — Wird sehr zahlreich unterstützt. Bürgermeister Wehner: Nunmehr lasse ich meinen An trag fallen. Domherr v. Günther: Im Sinne des eben gestellten Atttrag-s habe ich Folgendes zu erwähnen. Es ist eigentlich gar nicht davon die Rede, ob Dresden ein Befugniß erlangt hat, den hier in Rede stehenden Abschoß zu erheben. Das ist unbestritten. Die eigentliche Frage ist: ob dieses Recht durch die Gouvernementsverordnung vom 24. Mai 1814 aufgehoben ist? Dies kann aber nicht durch noch so viele einzelneProcesse, die immer nur gus intor partes machen würden, sondern nur auf dem Wege der Gesetzgebung, durch eine Gesetzinterpretation entschieden werden. Ueber diese aber können wir heute unmög lich discutiren, und ich füge nur noch hinzu, daß sich durch das, was ich soeben bemerkte, auch das erlediget, was der Herr v. Friesen erwähnte. Daß ein Privatrecht nicht durch Verordnung aufgehoben werden kann, ist richtig; aber es ist nicht die Rede davon, ein Befugniß Dresdens aufzuheben, sondern es steht in Frage, ob cs nicht schon durch ein Gesetz aufgehoben sei? Das ist aber ein sehr großer Unterschied, und demgemäß muß ich für den Antrag des Herrn Viceprasidmten stimmen. Freiherr v. Friesen: Was der Herr Domherr 0. Gün ther gesagt hat, ist nicht eine Widerlegung meiner Rede, sondern eine Bestätigung. Ich bin nämlich ganz der Meinung, es handle sich nicht darum, ob Dresden das fragliche Recht habe oder nicht, sondern darum, ob es aufgehoben ist. Wenn das Nechtunterdie Gouvernementsverordnung paßt,- soist es aufgeho ben, wenn aber nicht, so besteht cs jedenfalls noch. Dies zu un tersuchen, ist aber nicht Sache der Ständeversammlung, auch nicht Sache der Staatsregierung, sondern nur Sache der richter lichen Cognition und Entscheidung, und zwar in jedem einzelnen vorkommenden Falle. v. Posern: Nur soviel erlaube ich mir, der Kürze der Zeit wegen zu bemerken, die oberlausitzer Provinzialstände haben wegen dieser Angelegenheit bereits früher an die hohe Staatsre gierung Beschwerden eingcreicht, indem sie sich von dem Rechte der Stadt Dresden nicht überzeugen konnten. Von dieser Gelegen heit her kenne ich den fraglichen Gegenstand ziemlich genau, und halte es daher für Pflicht, soviel wenigstens auszusprechen, daß ich derselben Ansicht bin, welche Herr Ordinarius v. Günther und der Herr Vicepräsident ausgesprochen haben, und daß ich daher des Letztem Antrag zur Annahme empfehle und natürlich auch selbst für diesen Antrag stimmen werde. Referent Bürgermeister Starke: Es ist durch den zahl reich unterstützten Antrag des Herrn Vicepräsidenten der Stand der Sache allerdings auf eine Weise verändert worden, daß es kaum nöthig scheint, irgend Etwas zur Verteidigung des De putationsgutachtens zu bemerken; denn vereinigt sich die Kam mer in der Ansicht, diese Sache noch bis nächsten Landtag auf sich beruhen zu lassen, so bleibt der Stand der Sache ganz in snlvo. Aber wünschenswerth scheint dies nicht, weil nicht nur gegenwärtig schon mehre Beschwerden im Gange sind, sondern wahrscheinlich im Laufe dieser Zeit derartige Falle noch mehr Vorkommen werden, und die B Heiligten daher der Nothwendig- keit ausgesetzt sind, in dieser Sache einen besonder», vielleicht vergeblichen Rechtsstreit-zu führen. Indessen beruht das auf der Entschließung der Kammer selbst. Auf die bis jetzt gesche henen Erörterungen will ich daher nur wenige Worte entgegnen. Es ist keinem Zweifel unterworfen, daß Alles darauf ankommt, ob das Abschoßbefugniß, wofür ich es noch nach meiner indivi duellen Ansicht halte, durch die Gouvcrnemcntsverordnung sür aufgehoben erachtet werden müsse, oder nicht. Nun, meine Herren, wenn Ersteres der Fall ist, wenn also dieses Abschoß recht wirklich aufgehoben ist, so scheint der Antrag jener Kammer nicht ganz geeignet, daß man die hohe Staatsregierung überhaupt angehen wolle, es aufzuheben. Es dürsten dann ganz andere Anträge zu stellen sein. Sodann muß ich dem Herrn v. Frie sen beipflichten, wenn er sagt, es scheine sich die Deputation ei nes Widerspruches schuldig gemacht zu haben, wenn sie ihren Schlußantrag auf Entschädigung gerichtet Habs, nachdem vor her im Bericht wiederholt geäußert worden, daß kein Grund zur Entschädigung vorliegt. Es wird dies aber seine Rechtfertigung durch die auch im Bericht- enthaltene Bemerkung, daß kein Nechtsgrund zur Entschädigung der Stadt Dresden Seiten
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