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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028227Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028227Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028227Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll66. Sitzung 1443
- Protokoll67. Sitzung 1469
- Protokoll68. Sitzung 1489
- Protokoll69. Sitzung 1515
- Protokoll70. Sitzung 1535
- Protokoll71. Sitzung 1565
- Protokoll72. Sitzung 1593
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1641
- Protokoll75. Sitzung 1663
- Protokoll76. Sitzung 1677
- Protokoll77. Sitzung 1685
- Protokoll78. Sitzung 1711
- Protokoll79. Sitzung 1723
- Protokoll80. Sitzung 1749
- Protokoll81. Sitzung 1763
- Protokoll82. Sitzung 1771
- Protokoll83. Sitzung 1801
- Protokoll84. Sitzung 1817
- Protokoll85. Sitzung 1847
- Protokoll86. Sitzung 1873
- Protokoll87. Sitzung 1911
- Protokoll88. Sitzung 1947
- Protokoll89. Sitzung 1977
- SonstigesAnhang. Die Eisenbahnangelegenheit betreffend. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 57
- Protokoll3. Sitzung 77
- Protokoll4. Sitzung 109
- Protokoll5. Sitzung 125
- Protokoll6. Sitzung 151
- Protokoll7. Sitzung 173
- Protokoll8. Sitzung 195
- Protokoll9. Sitzung 217
- Protokoll10. Sitzung 233
- BandBand 1842/43,3 -
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gemäß abgefaßt, und es wird daher der Genehmigung derselben kein Bedenken entgegenstehm. Präsident v. G erSdorf: Genehmigt die Kammer diese Schrift? — Einstimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Sie würde nun abgelassen wer den können, da sie in der zweiten Kammer schon früher Geneh migung erlangt hat. — Es würde nun der Gegenstand, über den vorhin Vereinigungsdeputanon stattfand, die Militair- leistungen betreffend, zum Vortrag gelangen. Referent Freiherr v. Friesen: Ueber den Gesetzentwurf, die Militairleistungen betreffend , hat das Vereinigungsverfahren stattgefunden; die Vorschläge, über die man sich vereinigt hat, sind bereits in der andern Kammer, angenommen worden und der Protokollcxtract liegt hier vor. Die erste Differenz zwischen bei den Kammern kommt in der 3. §. vor, welche von der Befreiung von Militairleistungen handelt. Es heißt: Die in §. 141b des ersten Theiss, der Ordonnanz angegebenen Befreiungen kommen in -Wegfall und es genießen nur noch ferner Befreiungen von Militairleistungen: 2) „die im EigenthuMe des Staats befindli chen oder in dasselbe übergehenden , mit Steuereinheiten belegten Gebäude und Grundstücke auf die Dauer dieses Besitzstandes" hatte unsere Deputation eine Wortveränderung vorgeschlagen, nach welcher es heißen sollte: „die im Eigenthum des Staats befindlichen oder in dasselbe übergehenden Gebäude und Grund stücke, auch wenn sie mit Steuereinheiten belegt sind,' auf die Dauer dieses Besitzstandes." Man hat aber hinsichtlich dieser Veränderungen der zweiten Kammer nachgegeben, welche wünschte, daß die frühere Fassung beibchaltm werden möchte. Im Sinne waren wir schon früher einverstanden, unserVorschlag war nur eine Wortveränderung; wir schlagen aber jetzt vor, die frühere Fassung der zweiten Kammer wiederherzustellen. Präsident v.' Gersdorf: Es fragt sich also hier: ob Sie nach dem soeben gehörten Vortrage bei §. 3 unter 2 der zwei ten Kammer beizutreten gemeint sind? — Einstimmig Ja. Referent Freiherr v. Friesen: Ferner hatte die geehrte Kammer auf unfern Vorschlag genehmigt, daß der 3. Punkt: „die im Eigenthum ganzer Gemeinden sich befindenden Gebäude und Grundstücke"wegfallen möchte, die zweite Kammer hat je doch die Beibehaltung dieses Satzes gewünscht. Da nun aber hiernach auch bloße nutzbare Grundstücke einer Gemeinde von der Einquartierung befreit worden sein würden, nicht blos Grund stücke, welche zu öffentlichen Zwecken dienen, und da dadurch andere Communen, in welchen solche Commungrundstücke nicht gelegen sind, eine Benachthciligung erleiden möchten, so war die Beibehaltung dieses Zusatzes bedenklich. Man hat sich nun am Ende dahin vereinigt, daß der Satz heißen soll: „die im Eigen- thume ganzer Gemeinden sich befindenden, mit bewohnbaren Ge bäuden nicht versehenen Grundstücke, dafern sie nicht in fremden Gemeindebezirken liegen." Also für den Fall, daß Grundstücke dieser Art mit Gebäuden bebaut sind, sowie für den Fall, daß i. ss. sie in fremden Gemeinden liegen, unterliegen sie der Einquartie rung ebenfalls und sie würden in dem letztem Falle als Forenser zu betrachten sein. Die Deputation ist nun hiermit einverstan den und schlägt die Annahme der bezeichneten Worte vor, Präsident v. Gersdorf: Ich habe die geehrte Kammer zu fragen: ob sie die Aufnahme der vorgelesenen Worte geneh migen wolle?— Einstimmig Ja. Referent Freiherr-v. Friesen: Die zweite Kammer hat genehmigt, daß in dieser §. noch die Landesschulen Grimma und Meißen besonders erwähnt und daß die Militairleistungsbe- freiung gewisser, der Universität Leipzig gehöriger und hier näher bezeichneter Gebäude hier anerkannt und in der 3, §. ausge nommen werde. Darüber findet also keine Meinungsverschie denheit statt. Bei der 4. tz. hat die zweite Kammer sich auch unserer Fassung angeschlossen, man ist also auch darüber einig. Bei der 5., 6., 7., 8. und 9. §. war man bereits einig und bei §. 9k ist es für unsere Kammer sehr erfreulich, daß die zweite Kammer unfern Beschluß so vollständig angenommen und unsere vorgeschlagene Scala genehmigt hat. Ueber §. 9 c war man bereits einig. Bei §. 10 ist die zweite Kammer unserer Fassung beigetreten, daß nämlich die eingeschalteten Worte: „nach den bestehenden ordonnanzmäßigen VcrgütungssäM" ausfallen soll ten. Bei den folgenden W- ist man einverstanden, und nur bei der §. 15 war noch eine Meinungsverschiedenheit. Die zweite Kammer wünscht nämlich eine nähere Zeitbestimmung für die Einführung des Gesetzes, und sie hatte vorgeschlagen, daß in das Gesetz die Worte kommen sollten: „und zwar wo möglich den 1. Juli 1844 oder längstens den 1. Januar 1845." Unsere Kammer hat beschlossen, diese Worte auszulassen, jedoch dieselbe Zeitbestimmung in einen Antrag in die Schrift aufzunehmen und dabei auszusprechen: „daß die Erhöhung der Vergütungs sätze demohngeachtct schon mit dem 1. Januar 1844 eintretcn möge." Damit hat sich die zweite Kammer einverstanden er klärt und man ist also auch darüber einig. Einer Abstimmung hierüber wird es nicht bedürfen. Präsident v. Gersdorf: Es wird nun über einen Pro- tokollextract, der soeben aus der zweiten Kammer über das Ver einigungsverfahren in Bezug auf die Beschwerde des Stadt raths zu Hainichen betrifft, Vortrag zu erstatten sein. Herr Bürgermeister Wehner wird die Güte haben, Ihnen das Resul tat über diesen Gegenstand vorzutragen. ReferentBürgermeisterWehner: Der Gegenstand ist ganz kurz. Die geehrten Herren werden sich erinnern, daß die Stadt gemeinde und der Stadtrath zu Hainichen sich darüber beschwert halten, daß ihnen wegen Errichtung eines Localstatuts Auflagen gegeben worden waren, die sie jedoch nicht befolgt hatten und daß spater von ihnen Strafen und Kosten eingefordert worden waren. Sie waren deshalb an die Ständeversammlung gegangen und hatten gebeten, daß man dahin wirken möge, daß mit dem Exe- cutionsverfahren gegen sie angestanden werde. Die diesseitige Deputation hatte sich damals mit der zweiten Kammer insoweit einverstanden erklärt, daß der Stadtrath zu Hainichen Unrecht habe und mit der Beschwerde abzuweisen sei, da man sich über- 2*
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