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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 40. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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sich blos auf einen besonderen Fall, nicht auf das Allgemeine, nicht auf eine Einrichtung, die im ganzen Lande ftattfindet. Graf Hohenthal (Königsbrück): Ich habe nur gesagt, das, was Herr Bürgermeister Wehner von seiner Gegend an führt, kann ich in Bezug auf meine Gegend nur bestätigen. Staatsminister y. N o sti ß - W a l l w i tz: Dem, was ich früher bereits gesagt habe, muß ich noch hinzufügen, daß die Ortsobrig keit in eine sehr unangenehme Lage versetzt werden könnte, wenn sie die Einwilligung von der Gemeinde nicht erlangt, und deren Ansicht dem Willen der Obrigkeit entgegentritt. Wie leicht kön nen hier Proteste entstehen? Referent Prinz Johann: Ich bitte um Erlaubniß, das Deputationsgutachten mit einigen Worten zu vertreten. Zunächst bin ich ganz damit einverstanden, und ich glaube, die Deputation auch, daß man die Fassung des Herrn Bürgermeister Gross zu der unsrigen macht. Was aber die Sache selbst betrifft, so sind wir von der Ansicht ausgegangen, daß die Auslassung der Ge meinde nicht unnütz sein würde. Denn außer Punkt 1 und 2 sollten auch polizeiliche Bedenken Berücksichtigung finden. Nütz lich halte ich diese Bestimmung deshalb, weil es nicht zu verken nen ist, daß die Ortsgemeinde und die Obrigkeit entgegengesetzten Sinnes sein können, wo vielleicht die erstere nicht geneigt sein dürfte, Concession ertheilen zu lassen. Man weiß davon Bei spiele, daß zum großen Nachtheile der Ortschaften solche Conces- sionen gestattet worden sind. Ich habe dabei namentlich auch die Aemter im Auge, die so große Bezirke haben, daß sie die Localität gar nicht kennen, und ein Bedenken kann ich in der Forderung darum nicht finden, Weil ich voraussetze, die Obrigkeit werde Fe stigkeit genug haben, um jedem Anspruch der Gemeinde mit Kraft entgegenzutreten. v. Pa fern»' Ich habe mir vorgenommen — da ich im All gemeinen mit diesem Gesetze sehr einverstanden bin, und ich später noch Gelegenheit haben werde, als oberlausitzer Provinzialstand, meine etwaigen Bedenken gegen diese oder jene Bestimmung des Gesetzes geltend zu machen — die Zahl der Sprecher nicht zu vermehren; daher erlaube ich mir nur, in Beziehung auf die vorgeschlagenen Zusätze zu erwähnen, daß, dafern §. 10 auchauf die sogenannten Landstädte Anwendung leidet, in einigen Vasal- lenstadten nicht der Stadtrath, sondern die Gutsherrschaft, die Polizeiaufsichtsbehörde, ist, und daher in dieser Beziehung der Zu satz der Deputation ganz zweckmäßig erscheinen dürfte. Referent Prinz Johann: Darauf wird es hier nicht an kommen, denn es handelt sich nur davon, ob die Gemeinde ge hört werden soll. v. Po fern: Es wurde erwähnt, daß es nicht thunlich sei, in den Städten die Gemeinde zu fragen, weil der Stadtrath gleichsam selbst der Repräsentant der Ortsgemeinde sei, und um in dieser Begehung erlaubte ich mir, in Betreff einiger Vasallen- stad/e, diese Bemerkung, weil es allerdings im Interesse dieser Städte zu sein scheint, daß, wenn der betreffende Zusatz in Be zug auf die Dorfgemeinden angenommen wird, er auch auf die Wasallenstädte ihrer Gutsherrschaft gegenüber Anwendung lei den möge. v, Crusius: Der-Aeußerung des Herrn von Khirlau,-. daß das zuletzt erwähnte Verfahren im ganzen Lande stattsindetz hat doch wohl, — wie ich voraussetze, — nur der Sinn unter liegen sollen, daß dies,-soweit ihm bekannt, der Fall gewesen sei/ Ich glaube doch nicht, besorgen zu müssen, daß durch diese AeU-. ßerung beabsichtigt worden sei, einen Zweifel in die Wahrheit meines Anführens zu bringen? v. Thielau: Ich glaube, daß es im ganzen Lande gesetz lich gewesen ist. Es wird zwar in geeigneten Fällen jede recht liche Obrigkeit die Gemeinde anhören, aber ein Recht haben die Einwohner des Orts gewiß nie gehabt. v. Erusius: Es muß wohl auf einem Mißverständniß beruhen, weil von dem Rechte nicht die Rede gewesen ist, sondern blos von der Zweckmäßigkeit einer Maßregel. > v. Posern: In Beziehung auf das, was das geehrte Mit glied Herr v. Crusius erwähnte, und das, was ihm von mehren geehrten Sprechern dagegen eingehalten und widerspro chen wurde, als beruhe das, was Ersterer erwähnte, nicht in Wahrheit, muß ich denn doch zur Eh.re der Wahrheit sagen, daß allerdings die Gutsherren nicht gezwungen sind, von ihren Ortsgemeinden eine gutachtliche Auslassung zu, erfordern und sich darnach zu richten, daß aber unendlich viele Gutsherr schaften so wohlwollend und freundlich gegen ihreOrtsgemeinden waren, sie um ihre Ansicht zu befragen , und daß mir unendlich viele Fälle bekannt siyh, wo sie sich auch Nach eben dieftr.An sicht, wenn sie begründet befunden wurde/ richteten. Ein wesentliches Interesse haben allerdings die Gemeinden dabei, und wenn ich auch gegen den Antrag stimmen werde, so werde, ich doch nachwievor meine Gemeinden deshalb befragen. ^Präsident v. Gersdorf: Ich habe einen Zweifel bei die ser ganzen Angelegenheit vom Haus aus gehabt; er besteht zu erst darin, ob Herr Bürgermeister Wehner einen Antrag-ge stellt hat. - . Bürgermeister Wehner: Ich habe einen Antrag stellen wollen, aber denselben fallen lassen. Präsident v. Gersdorf: Und hat Herr Bürgermeister Gross ejnen Antrag gestellt? Bürgermeister V.Gross: Et würde sich blos aufdie Einschal tung der Worte in den von der Deputation beantragten Zusatz beschränken: „Zur Erbauung eines Wohnhauses in ländlichen Gemeindebezirken." . Präsidentv. Gersdorf: Nimmt diese Worte die Deputa tion auf? ' v. Zedtwitz: Könnte nicht vielleicht dem Bedenken meh rer Sprecher dadurch abgeholfen werden, wenn vor den Worten: „diegutachtliche Auslassung" noch eingeschobeN würde: „nach Befinden"? Bürgermeister Hü b ler: Dagegen müßte ich mich entschie den erklären. Nirgends weniger, als in Gesetzen, liebe ich den vagen Ausdruck: „nach Befinden." v.Friesen: Ich glaube/ es wird am besten sein, über diesen Zusatz abzustimmen. Die vielen Veränderungsvorschläge
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