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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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seiner Haushaltung entzogen wird, und einen Schaden hat, der kaum wieder zu ersetzen ist. Sollte es übrigens noch dahin kom men, daß ein Creditverein, sei es in Verbindung mit dem ritter- schaftlichen oder selbstständig für den Landmann, zu Stande käme, so fallt sogar das Bedürfniß der Wechselfähigkeit ganz hinweg. Würde aber durch dieAusübung dieses Rechtes wirklich einmal der Verlust der persönlichen Freiheit herbeigeführt, so gestehe ich, daß ich dann diesenVerlustfür einen unersetzlichen halte. Es fehlt dem Land mann jene Versatilität, welche der Bürger in größeren Städten besitzt, jene Versatilität, die ihn in den Stand setzt, in alle Sättel recht zu sein, einmal dieses, einmal jenes Geschäft zu betreiben, von einer Art der Betriebsamkeit zur andern überzugehen. Das ist in den Städten oft der Fall, und diese Versatilität ist — ich kann freilich nur a xotiori schließen — dem Landmann nicht eigen. Ist er um Haus und Hof gekommen, so ist er in der Re gel verloren. Uebrkgens muß ich noch darauf aufmerksam machen, -aß die Gesetzgebungspolitik, die unsere hohe Regierung gerade bei diesem Landtage verfolgt hat, eine Tendenz hat auf Erhal tung der größeren Güter. Mit dieser Tendenz scheint mir die Wechselfähigkeit des Bauernstandes durchaus unverträglich zu sein. Denn tritt der Fall ein, daß Landleute der mittleren oder auch der größeren Art ihren Wirth schäften'durch Wechselarrest entzogen werden, nun so ist entweder die Auspfändung oder der Concurs unvermeidlich. Ich sehe dann aber eine so große Mobi- lifirung des Grundeigenchums kommen, welche für den ganzen Bauernstand verderblich ist und den Absichten der hohen Staats regierung nicht erwünscht sein kann. Ich müßte meines Erach: lens aus diesen Gründen gegen die Gabe der Wechselfähigkeit stimmen. Staatswinister v. Könneritz: Das Ministerium kann versichern, daß es die Frage, ob man das zektherige Privile gium des Bauernstandes aufrecht erhalten soll, oder nicht, sehr reiflich erwogen hat, und es hat namentlich der erste Grund, den der geehrte Herr Superintendent v. Großmann angab, zu erheblichen Zweifeln Anlaß gegeben. Es hat aber nichts desto weniger sich für die Aushebung dieser Ausnahme entscheiden müs sen, namentlich aus dem Grunde der Consequenz und aus dem Grunde der praktischen Ausführbarkeit, zwei Gründe, die bei der Gesetzgebung vor Allem im Auge zu behalten sind. Der geehrte Herr Superintendent v. Großmann meinte, es würden die Bauern dieses Privileg» gar nicht bedürfen, es würde ihnen sogar nachtheilig sein. Ich erlaube mir aber, gerade an den von ihm selbst gegebenen Beispielen zu beweisen, wie gerade die Gewährung dieses Rechts in vielen Fällen zu seiner Erhal tung beitragen kann. Der geehrte Abgeordnete wird nicht so weit gehen wollen, daß er den Bauernstand von der Verpflich tung , seine Schulden zu bezahlen, freisprechen will. Also be zahlen muß auch der Bauer. Er führt einen Fall an, wo sich ein Landmann bei Wechselarrest verbindlich macht und gehofft hat, das Product, Wolle oder Raps, inmittelst verkaufen zu können, die Conjuncturen des Handels wären schlecht, er wünsche bessere abzuwarten, müßte aber wegen des Wechselarrestes, der ihn treffen würde, sein Product verschleudern. Aber gerade, wenn er das Recht hat, sich bei Wechselarrest zu verpflichten, wird er in Stand gesetzt sein, günstigere Conjuncturen abzu warten. Denn wenn er dieses Recht nicht hat, und treten solche ungünstige Conjuncturen ein, so muß er entweder sein Product verschleudern, oder er kann nicht bezahlen. Kann er sich beim Schuldarrcst verpflichten, so findet er vielleicht Credit und kann nun günstigere Conjuncturen abwarten. Eben deshalb fleht diese Bestimmung auch nicht in Widerspruch mit dem Ge setze, welches darauf berechnet ist, einen kräftigen Bauernstand zu erhalten. Geben Sie dem Bauernstände das Recht, beim Schuldarrest sich verpflichten zu können, so werden die Bauern oft in dem Stande sein, ihre Güter zu erhalten, da außerdem, wenn die Hypotheken schon dem Quantum nach erfüllt sind, sie ein Darlehn vielleicht nicht erhalten, weil sie keine andere Si cherheit gewähren können. Was den andern Grund betrifft, den der Herr Superintendent 0. Großmann in Ansehung der Bildung des Bauernstandes angab, so kann ich nur darauf ant worten, daß die Gesetzgebung konsequent sein muß. Die Ge setzgebung seit dem Jahre 1830 hat durchaus anerkannt, daß der Bauernstand in seiner Bildung vorgeschritten sei, und so reif, daß er sogar bei der Berathung von Gesetzgebungsgegen ständen zugezogen wird. Nun kann man unmöglich hier eine Ausnahme machen wollen, die darauf berechnet wäre, daß er nicht zu übersehen vermöchte, was es heiße, sich dem Schuld arreste zu unterwerfen. Wichtiger allerdings ist das politische Bedenken, was der Herr Superintendent v. Großmann an führte, daß der Bauernstand nicht füglich dem Grundbesitz ent zogen, daß die Güter ruinirt werden könnten, wenn er verhaf tet werde. Das Ministerium hat dies Gewicht nicht verkannt, nichts desto weniger die Ausnahme aus Rücksicht auf Consequenz und Ausführbarkeit des Gesetzes aufgeben müssen. Wenn dieser Grund ausreichend wäre, warum nur bei Bauerngütern? Wir haben Rittergüter, die kleiner sind, als Bauerngüter, und Bauerngüter, die größer sind, als Rittergüter. Ein kleines Rittergut wird auch die Kosten der Bewirtschaftung durch Andere nicht tragen, während ein größeres Bauerngut sie füglich tragen kann. Hauptsächlich aber mache ich darauf aufmerksam, daß kaum möglich sein wird, das Kriterium festzustellen, nach wel chem sofort erkennbar wäre, ob Jemand dem Bauernstände an gehört, oder nicht. Die industriellen Gewerbe, die Handwerke haben sich zu sehr auf das Land gezogen, sie können separat be trieben werden, sie werden aber sehr häufig auch mit der Land wirtschaft in Gemeinschaft betrieben. Namentlich ist dies in der Oberlausitz mit der ganzen Weberei, mit den Factorender Fall, so daß man nicht mehr weiß, gehört Jemand dem Bauernstände oder einem andern Stande an, und allerdings sind bei der jetzi gen Gesetzgebung sehr häufig Zweifel und Schwierigkeiten ent standen. So ist z. B. ein Bauer, der ein Bauerngut besitzt, nebenbei aber die Schlachtbank betreibt, als Fleischer wechsel fähig, als Bauer nicht. Wo soll das Kriterium liegen, nach welchem man finden kann, ob Jemand sich dem Wechselrechte unterwerfen könne? Um einen andern Fall zu berühren: es be sitzt Jemand ein Rittergut, er verkauft es , kauft sich ein Bauern-
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