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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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IM Wenn demnach' dir Mehrheit der Deputation aus den so eben dargelegten, den materiellen Inhalt des Antrags der zwei ten Kammer nicht berührenden, und demnach nur formellen Gründen der Kammer nicht anrathe« kann, dem Anträge der zwei ten Kammer beizutreten, so geht, eben darum, weil die Gründe nur formelle sind, aus den selben hervor, daß durch die Annahme des Deputationsgutach tens in materieller Beziehung keine, auch die unter sich entgegen gesetztesten individuellen Ansichten der Mitglieder der Kammer präjudicirt werden können. Ein Mitglied der Deputation, welches sich mit Vorstehen dem nicht zu vereinigen vermocht hat, legt seine Ansicht in dem unter D beigefügten Separatvotum dar. , Schließlich, hat die Deputation noch dreier Petitionen zu ge denken, welche ihr, als mit dem vorliegenden Gegenstände zu sammenhängend, mit übergeben worden sind. Die eine rührt her von dem Privatus Johann Gottlieb Otto in Dittmannsdorf, und ist auf die Beibehaltung des zeitherigen Criminalverfahrens, mit Ausschluß der Mündlichkeit und Öf fentlichkeit, gerichtet; die beiden andern kommen von einer beträchtlichen Anzahl Bürger in Roßwein und den Stadtverordneten zu Chemnitz, und verwenden sich für das entgegengesetzte Princip. In diesen Petitionen sind nun neue Gründe für das Eine und das Andere, welche nicht schon in den so erschöpfenden Kam merberathungen über den fraglichen Gegenstand mehrfach ange führt und erwogen worden wären, wie zu erwarten war, nicht vorgcbracht worden. Die Deputation kann daher nur Vorschlägen, jene drei Petitionen bekzulegen. (Während des Vortrags,.tritt der Herr Staatsminister v.Lindena^.ein.) ... Referent Secrctair Ritterstädt: Das in dem Hauptbe richte erwähnte Separatvotum, welches von mir herrührt, lau tet so: S.e paratvotum. . Der Unterzeichnete glaubt annehmen zu dürfen, daß die hohe Staatsregierung sich aus mehrfachen Gründen bewogen finden werde, der nächsten Ständeversammlung einen ander- weiten Gesetzentwurf über das Criminalverfahren vorzulegen.' Will sie aber dies,so — glaubt der Unterzeichnete fekner -— muß es derselben erwünscht sein, vorher schon absehen zu können, welche Richtung sie einzuschlagen haben werde, um mit Wahrscheinlich keit hoffen zn dürfen, daß ein solcher neuer Entwurf einen gün stigem Erfolg, als der mittelst allerhöchsten Decrets vom 25. Januar dieses Jahres zurückgenommene, haben, daß er bei beiden ständischen Kam.mern Eingang finden werde. Für diesen Zweck nun schienen dem Unterzeichneten die jetzt vorliegenden beiden Beschlüsse der zweiten Kammer benutzt wer den zu müssen, dergestalt, daß die erste Kammer auch auf das Materielle derselben ringehe, sich darüber gegen die zweite Kam mer erkläre, und man den Versuch mache, auf Grund derselben annoch eine Bereinigung mit der letztem, wenigstens über die all gemeinsten Grundzüge für ein künftiges verändertes Criminal verfahren hcrbeizuführen. Die hohe Wichtigkeit der Sache verdient einen solchen Ver such, und die Hoffnung, daß er kein ganz vergeblicher sein werde, darf wohl aus verschiedenen, in den Verhandlungen der beiden Kammern über den nunmehr zurückgenommenen Entwurf vor liegenden Momenten geschöpft werden, auf welche daher der Unterzeichnete jetzt mit Wenigem zurückzuweisen sich gestatten muß. ' . Die erste Kammer hatte die Frage: will die Kammer dem von der hohen StaatsregierüNg aufgestellten Gesetzprincipe der Jnquisitionsmaximc, mit Ausschluß der Mündlichkeit und Oeffentlichkeit und des Anklageprocesses, beitreren? durch 23 gegen 18 Stimmen bejahet. (Landt.-Act. H. Abth. S. 36.) In der zweiten Kammer wurde aber die Frage: will die Kammer die von der hohen Staatsregierung dem Gesetzentwürfe untergelegte Jnquisitionsmarime mit Schriftlichkeit und Nichtöffentlichkeit, dem Anträge der Deputation gemäß, ablehnen ? mit 71 gegen 4 Stimmen bejahet und von den im Eingänge des vorstehenden Berichts angeführten beiden Anträgen hatte sie den erstem unter». mit 67 gegen 8, den andern unter b. mit 60 gegen 15 Stimmen angenommen. (Landt.-Act. III. Abth. S. 199 und 200.) Nun ist zwar nicht zu verkennen, daß diese Beschlüsse der beiden Kammern ihrem Wortlaute nach einander geradehin ent gegenstehen. Allein diese schroffen Gegensätze mildern sich, wenn man zugleich einen Blick wirft auf die Ansichten, welche in den jenen Beschlüssen vorhergegangenen Verhandlungen in beiden Kammern geäußert worden sind, sowie auf einen Beschluß, welchen die erste Kammer noch neben obigem Hauptbeschluffe ge faßt hat. Um mit letzterem zu beginnen, so ist zu bemerken, daß die erste Kammer, neben ihrer Erklärung über die obgedachte Prin- cipsfrage, zu gleicher Zeit mit 33 gegen 8 Stimmen einen im Laufe ihrer Berathung vom Herrn Domherrn v. Günther ge stellten Antrag angenommen hat, welcher dahin'lautete: die hohe Staatsregierung zu ersuchen, der Kammer einen Plan zu einer neuestMghnlsakion der Criminalgerichte vorzulegen, und dehsesyey^ ^7 , I. im Allgemeinen sö einzuMteü, daß die Crimiflalgerrchtk auch in der ersten Instanz wirkliche Rkchtercollegien bilden, welche die vor sie gehörigen Sachen nicht nur zu untersuchen, sondern auch, unter Wegfall der Actenversendung, selbst zu entscheiden befähigt und ermächtigt werden, L. daß jedoch nur die größeren und wichtigeren Ver brechen dorthin gewiesen, die Untersuchung und Be strafung der geringeren aber auch noch ferner den bisherigen Gerichten belassen werden. . ' II. Es wolle die hohe Staatsregierung hierbei von der An sicht ausgehen, daß die Criminalgerichtsbapkeit, soweit es zum Behufs der unter I. beantragten Einrichtung nöthig, von den Communen, Patrimonialgerichtsherren und anderen Privatpersonen, in deren Händen sie sich dermalen befindet, an den Staat werde abgegeben werden. (Landt.-Act. ll. Abth. S. 27 und 36). Durch dre Annahme dieses Antrages hat die Kammer wohl unbezweifelt ausgesprochen, daß auch sie eine Verbesserung des sächsischen Criminalverfahrens wünsche. Es liegt aber auch namentlich in dem Theile des Antrags unter I». eine Hkndeutung auf eine unmittelbare Verhandlung der Crkminalsachen vor dem erkennenden Gerichte, auf die sogenannte Unmittelbarkeit im Criminalverfahren: und dieser hat sich daher die Kammer, wenn sie sich auch noch nicht sofort bestimmt dafür entschieden, doch mindestens geneigt gezeigt, indem sie die Frage der Staats regierung zur Prüfung zu empfehlen beschlossen hat.
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