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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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und diese dürfte eine solche Hoffnung kaum gewahren. Der Vor schlag weicht wesentlich von dem Beschluß der jenseitigen Kammer ab. Ex ist ein neuer, der einer ganz neuen reiflichen Prüfung und Er wägung bedarf, wozu die geehrte Kammer jetzt wohl schwerlich vorbereitet sein würde. Er ist aber auch so allgemein gefaßt, daß er in der Lhat jeder Auslegung fähig ist, für die künftige Be- rathung und Beschlußfassung der Stände keine Garantie dar bietet, und auch nicht einmal der Regierung für die Fertigung eines neuen Entwurfs ein Anhalten darbieten kann. Mehregeehrte Mitglieder, welche für den Vorschlag sprachen, führten an, man präjudicire sich nicht, weil der künftige Landtag nicht die Fort setzung des jetzigen sei. Was soll es denn überhaupt helfen, einen Antrag an die Regierung zu bringen? Was soll es aber insbeson dere dann helfen, wenn der Antrag so allgemein gefaßt, nicht in seiner engeren Bedeutung und Specialisirung begründet wird? Das Separatvotum wünscht eine gründliche protokollarische Voruntersuchung, hierauf eine mündliche Hauptverhandlung mit protokollarischer^Niederschrift. Soll es überhaupt einen Mutzen haben, einen solchen Antrag zu stellen, so muß man doch vor allen Dingen darüber einig sein , was versteht man denn unter Voruntersuchung und unter Hauptverhand- .lung? welche Bedeutung, welchen Einfluß gibt man der einen zu der anderen und zu der endlichen Entscheidung? Gibt man der Voruntersuchung nur eine solcheBedeutung, welche ihr im Bericht der zweiten Kammer gegeben ist, daß die Voruntersuchung nur soweit gehen soll, um zu ermitteln, ob gegen Jemand soviel Verdachtgründe' vorhanden sind, um ihn in An klagestand zu versetzen, so muß die eigentliche Aufnahme des Be weises mündlich vordem erkennenden Richter erfolgen, so können aber auch die in der Voruntersuchung gewonnenen Ergebnisse für Urtel und Entscheidungsgründe nicht die Grundlage abgeben, ja konsequent hierzu nicht einmal benutzt werden. Das dissentirende Mitglied scheint jedoch der Voruntersuchung eine andere Bedeu tung, eine andere Ausdehnung geben zu wollen. Sie soll so vollständig und erschöpfend geführt werden, wie jetzt die ganze Untersuchung, und daß sie die Grundlage sür Entscheidungs gründe und zweite Instanz abgeben sollen. Sie sehen hieraus den großen Unterschied. Dies, meine Herren, widerspricht dem Princip, daß die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Richter stattsinden soll. Wenn die Voruntersuchung so weit geführt werden soll, als jetzt die Untersuchung, so ist die mündliche Haupt verhandlung nur eins Wiederholung; so ist sie nach meiner An sicht in den mehrsten Fällen nur ein Schauspiel und überflüssig. Warum soll sie nothwendig sein, wenn Jemand gestanden hat, über das Faktische selbst gar kein Zweifel ist? Sollen ferner auf diese protokollarische Niederschrift der Voruntersuchung die Ent- fcheidungsgründe und die zweite Instanz gebaut werden, so fällt damit die ganze Argumentation zusammen, aus welcher man jetzt unser Verfahren j wegen Mangelhaftigkeit der Protokolle an greift, und man bedarf ebenfalls eines Referenten, der das Re sultat daraus vorträgt. WmN die ganze Untersuchung, wie sie jetzt geführt wird, als Voruntersuchung geführt werden, und die Beweisaufnahme nachmals erfolgen soll, so muß das Unter- I. 51. suchungsverfahren nothwendig verlängert werden. Vergleichen Sie übrigens hiermit, was die Deputation der jenseitigen Kam mer darüber gesagt hat, so werden Sie hierin den großen Unter schied finden und daß, wenn man Beides combiniren will, die ganze Argumentation gegen unser jetziges Verfahren mehrentheils in sich selbst zusammenfällt. Gegen die Oeffentlichkeit hat sich bereits früher das Ministerium unbedingt ausgesprochen. In dem Separatvotum ist nun darauf Bezug genommen, daß die Oeffentlichkeit sehr verschieden gedeutet worden. Ich gebe zu, daß auch in der zweiten Kammer viele Redner sich gegen die Zu lassung des Publikums ausgesprochen haben. Noch mehr, es haben mehre Mitglieder der zweiten Kammer, wiewohl sie für das Gutachten der Deputation stimmten, sich ausdrücklich gegen die Oeffentlichkeit überhaupt ausgesprochen. Sie trugen in ihren Reden sogar darauf an, oder deuteten darauf hin, daß bei der Ab stimmung die Frage getrennt werde. Das Präsidium hat aber die Fragen nicht getrennt. Es hat kein Mitglied, als die Frage gestellt ward, darauf angetragen, daß sie auf die einzelnen ab gesonderten Punkte gerichtet werde. Das Ministerium kann den Grund hiervon nicht errathen und muß daher annehmen, daß jene Mitglieder von ihrer Ansicht zurückgegangen sind, und unbedingte Oeffentlichkeit, wie sie im Deputationsbericht vorgeschlagen war, gewünscht haben. Es ist als Anknüpfungspunkt im Separat votum ferner der Antrag des Herrn v. Günther aufgeführt wor den. Ich brauche nicht darauf aufmerksam zu machen, daß nach dem, wie jener Antrag in der andern Kammer behandelt worden ist, darin schwerlich ein Vermittelungsvorschlag wird gefunden werden können. Bürgermeister Wehner: In Bezug auf das Separat votum erlaube ich mir nur die kurzeBemerkung, daß ich mehr sol chem mich zuneige, für jetzt aber mit der zweiten Kammer und da her gegen das Gutachten der Majorität der Deputation stimmen werde. Wenn aber Se. Excellenz bemerkt hat, daß der Antrag im Separatvotum ein solcher sei, der sich schwerlich werde aus führen lassen, wie mir wenigstens aus dem, was ich gehört habe, hervorzugehen scheint, so muß ich dem widersprechen. Ich glaube, man kann nichts Besseres thun, als man malt sich über das ganze Verfahren, welches das Separatvotum hervorbringen könnte, ein Bild aus, und ich werde dies versuchen. Stellen wir uns ein Verbrechen, z. B. einen Diebstahl vor, welches zur Kunde kommt, so würde das Verfahren ungefähr folgendes sein. Vorerst würde man in dem ersten Abschnitte die Polizei als Spü rer hinausschicken, um auszuspüren, ob das Verbrechen began gen und Jemand vorhanden sei, auf welchen der Verdacht, sol ches begangen zu haben, fallen könnte. Die Polizeibehörde würde aber bei ausreichenden Berdachtsgründen denjenigen, auf welchen der Verdacht fällt, festzunehmen und an den Untersu chungsrichter abzugeben haben. Dieser — und hiermit würde ein zweiter Abschnitt beginnen — würde dann (ich gebe nur meine Ansicht) dafür zu sorgen haben, daß ein Anwalt und Defensor für den Verbrecher bestellt werde, und mit der schriftlichen Unter suchungverfahren. Während der Untersuchung würde ich für meine Person weder dem Anwalt, noch dem Defensor eine Einmischung 2 *
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