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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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Herren, unsere Staatsregierung besteht aus Männern, die durch .Intelligenz und durch Stärke des Charakters so ausgezeichnet Md,.daß sie sich nicht in Verlegenheitsetzenlassen, und zwar um so weniger, da unsere Staatsregierung auch da, wo man in einzelnen Fällen ihrer Ansicht nicht beistimmt, dennoch die allge meine im Herzen des ganzen Volkes begründete Ueberzeugung von ihrer vollkommensten politischen Redlichkeit für sich hat. Sie braucht also kein Bedenken zu tragen, von einem etwaigen An- rtrag, der an sie ergeht, zu erklären, daß sie sich von seiner Nützlich keit nicht überzeugen' und also nicht darauf eingehen könne. Ganz unstreitig aber wird es nothwendig sein, daß in der vorlie- .genden Sache ein Antrag an sie gebracht werde, selbst auf den Fall hin, daß sie erklärt, nicht darauf eingehen zu können. Dann - wird sie wenigstens der unangenehmen Nothwendigkeit entgehen, einen anderweiten Gesetzentwurf mit der Voraussicht auszuarbei ten, daß auch dieser von den Ständen nicht werde angenommen werden, und vielleicht wird sie sich lieber entschließen, aus dem nächsten Landtage gar .keinen Gesetzentwurf über den Criminal- proceß vorzulegen. Wie aber die Sache jetzt steht, ist es für die Staatsregierung nicht nur eine schwierige, sondern ich möchte sagen, eine unlösbare Aufgabe, zu erkennen, was denn nur eigent lich der Wunsch der Nation sei. Die erste Kammer hat sich mit einer wenn auch nur schwachen Majorität für den Ge setzentwurf, also für das altePrincip, die zweite Kammer mit ei ner sehr starken Majorität gegen Beides erklärt. Nichts destoweniger hat die erste Kammer den am 6. December von mir gestellten Vorschlag angenommen, einen Vorschlag, der zwar mit dem alten und neuen Princip gleichmäßig vereinbar ist, der aber doch den Antrag auf wichtige Veränderungen im Bestehenden enthält. Diesen hat nun wieder die zweite Kammer verworfen. Was ist nun die Ansicht der Ständeversammlung als eines Gan zen? Wie soll es möglich werden, einen Gesetzentwurf auszuar beiten, von welchem manhoffen dürfte, daß er ein besseres Schick- sal, wieder jetzige, haben werde? Somit bekenne ich aufrichtig, daß ich aus wahrem Patriotismus wünschen muß, daß eine Ver einigung unter den Kammern herbeigeführt werde, gesetzt auch, daß sich die Staatsregierung dennoch bewogen fände, den aus -er Vereinigung hervorgegangenen Antrag zurückzuweisen. Das Recht dazu ist ihr nicht zu bestreiten. Wir müssen und werden es Alle anerkennen, und werden nicht geschehen lassen, daß we gen der etwaigen Ablehnung des Antrags ein unangenehmes Verhältniß zwischen Regierung und Ständen eintrete. Dies führt mich auf die Frage: ob eine Vereinigung der Kammern überhaupt zu hoffen ist, und ob wir eine gewisse Wahrscheinlich keit dafür haben, daß sie erfolgen werde? Ich behaupte, diese ist vorhanden. Die Meinungsverschiedenheit zwischen beiden Kammern ist nämlich bei weitem nicht so groß, als sie auf den ersten Anblick scheint. Zwar ist der von mir gemachte Vorschlag in der zweiten Kammer fast einstimmig abgelehnt und mehre un freundliche Urtheile darüber ausgesprochen worden. Ich hatte anfangs die Absicht, diesen Gegenstand etwas näher zu beleuch ten. Doch um nicht wider meinen Willen etwa die Aufregung zu erneuern, beschränke ich mich auf di'e Bemerkung, daß man in der zweiten Kammer bei der Beurtheilung meines Vorschlags von einem von mir wenigstens nicht verschuldeten totalen Miß verständnisse ausgegangen zü sein scheint. ' Man hat meiner ausdrücklichen Bitte und Bevorwortung entgegen diesen Vor schlag angesehen als einen solchen, auf dessen Grund ein defini tiver Abschluß, erfolgen soll. Das ist ein Mißverständniß; in meinem Vorschläge hat das nicht gelegen, und Herr Graf v. Hohenthal hat vorhin ganz richtig bemerkt, daß ich dabei von der Ansicht ausgegangen sei, es müsse vor Allem die Gerichts verfassung umgeändert werden. Dadurch ist freilich noch nicht der Proceß organisirt! Man glaubte aber in der zweiten Kam mer, es sei die Absicht der ersten Kammer, daß es bei der blo ßen Aenderung der Gerichtsverfassung bewenden und übrigens der alte Proceß bleiben solle. Er hätte allerdings möglicherweise bleiben können, (denn mein Vorschlag geht auf eine für jede Proceßform nothwen.dige Einrichtung) aber daß er bleiben solle, davon ist in jenem Anträge Nichts enthalten. Das blieb aus drücklich der weitern Verhandlung Vorbehalten. Noch heute aber bin ich fest überzeugt, daß, wenn man selbst gerade zu dem, was von der zweiten Kammer beantragt wird, gelangen will, man nothwendig mit einer Aenderung der Gerichtsverfassung, und zwar ungefähr auf die von mir beantragte Weise anfangen müsse. Fragen wir uns nun, worin denn eigentlich die Ab weichung zwischen den Ansichten der beiden Kammern besteht, so kann ich nicht finden, daß sie auf etwas Anderem beruht, als einmal darin, daß die erste Kammer sich bis jetzt noch nicht für die Form des Anklageprocesses — und dann, daß sie sich nicht für Oeffentlichkekt ausgesprochen hat. Denn alles Uebrige, was die zweite Kammer will, selbst die Mündlichkeit, wenn auch nur in ihrer Beschränkung auf die Unmittelbarkeit, ist von der ersten Kammer fast einstimmig angenommen worden, indem sie den mehrerwähnten Vorschlag angenommen hat. . Es fragt sich also zuerst, ob die erste Kammer sich entschließen würde, für den Anklageproceß zu stimmen? Ich für meine Person finde nicht das mindeste Bedenken, dies anzurathen, und nach dem, was ich bei der frühem Verhandlung zur Unterstützung jenes Vorschlags sagte, und wo ich mich dahin erklärte, daß ich die Form des Anklageprocesses für sehr zweckmäßig ansehe, wäre es überflüssig, wenn ich aufdiesen materiellen Gegenstand heute wie der eingehen wollte. Es wird genügen, die geehrten Kammermit glieder nur daran zu erinnern. Nur das will ich noch hinzufügen, daß der Anklageproceß m i t S t a a t s a n w a l t s ch a ft an sich noch gar keine Abweichung von der Jnquisitionsmaxime enthält. Das klingt paradox, ist aber ganz richtig. Das, was man gewöhn lich Jnquisitionsmaxime nennt, ist Nichts weiter, als die auf das Strafverfahren anzuwendende Maxime des öffentlichen Rechts, nach welcher der Staat von Staatswegen die Unter suchung wegen eines Verbrechens zu führen hat. Ob er das thut durch eine Person, die zugleich Richter in der Untersuchung sein soll, oder durch einen andern Beamten, das ändert im Prin cipe gar Nichts. Hat man in jener Kammer den alten Anklage-
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