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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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sank sein, die Vorlage naher einsehen zu können. Angemessen er- scheint es, den Dank sofort zum Protokoll auszusprechen. Graf v. Einsiedel hat um Urlaub vom I. bis mit 4. d.M. gebeten. Es sind vier Tage. Diese habe ich nicht zu bewilligen; allein der Fall war diingend und die Reise mußte unternommen werden. — F rnrr hat Herr v. Metzsch um Urlaub vom 6. bis mit 12. d.M. gebeten. Wir sind immer zahlreich; es wird alio gegen die Ur- laubsertheilung Nichts einzuwenden sein. Wir können nun zur Tagesordnung übergehen, und zwar zunächst zum Bericht der dritten Deputation über einen bei Berathung mehrer Petitio nen, die obrigkeitliche Leitung der durch die Lantzge- rneindevrdnung vorgeschriebenen Wahlen betref fend, von der jenseitigen Kammer gefaßten Be schluß, und ich ersuche den H-rrn v. Pcsern als Referent in der Sache, die Redncrbühne zu besteigen. Referent v. Po fern: Der Bericht lautet, wie folgt: Eine von dem Abgeordneten Scholze bei der zweiten Kam mer eingereichte und durch Kammerbeschluß vom 6. December 1842 deren dritter Deputation zur Begutachtung überwiesene Petition, sowie die Petition von Nauhain und 8 andern Land gemeinden , die Petit ozr von SckluNzig und 34 andern Ort schaften, ingleichen die Petition von Schönau und 5 andern Dörfern auf dem Eigen, worin sich die Petenten im Wesentli chen über die, durch die in der Landgemeindeordnung vorgeschrie- Lene obrigkeitliche Leitung der Wahlen, entstehenden Kosten an Diäten, Fährlohn und dergleichen andern Verlagen , sowie, was die letztgenannten Petitionen anlangt, über eine dadurch herbei geführte , ihrer 'Ansicht nach unnötbige Bevor mundung der Land gemeinden beklagen und beanrrag-n, es mögen aus den ->0 und §3 der Landgemeindeordnung die Worte: „unter Leitung der Obrigkeit" in Weafall gebracht werden, waren , — obschon die jenseitige Kammer w.der die Anträge der Petenten noch den Vorschlag ihrer Deputation zu dem ihrigen machte — die Veran lassung, daß der von dem Abgeordneten Jani im Laufe der De batte gestellte Antrag: Es möge im Verein mit der ersten Kammer die hohe Staa:sregieruna erfocht werden, die Forderungen der G.meindeobrigkutm für ihre Concurrenz bei den Ge- meindewablen aufdenjen'gen Betrag zu beschranken, mit welchem sich der gegebene Zweck noch vollständig errei chen laßt, Don der Kammer angmemmen wurde. Es gelangte hierauf der betreffende Protekollcxtract und mit ihm die oberwähnten Petitionen an die diesseitige Kammer und wurden mittelst Kammerbeschluß vom 20. Februar d. I der unterzeichneten Deputation zur Berichterstattung übergeben. In einem mündlichen Vorberichte erlaubte sich jedoch bereits die Deputation, den 27. Februar die hohe Kammer darauf auf merksam zu machen, daß nur die Petition von Nauhain und acht andern Dörfern an die Siändeversammlung im Allgemeinen, die andern 3 Petitionen nur an die zweite Kammer gerichtet, die Anträge der Petenten aber von der zweiten Kamm-r abgelehnt worden seien, und dieKammer beschloß, erstgenannte Petition an- noch in der Canzlei auszulegen. Da nun eine W vorwortung derselben nicht erfolgt ist, so beschränkt sich das Gutachten der Deputation, obsei on sie, des nötbigen Zusammenhanges wegen, wohl historisch jener P.-tnio- n-n erwähnen mußte, nur a»f oberwähnten Beschluß der zweiten Kammer« Nach diesen allerdings nur mehr die Form angehenden Vor bemerkungen geht die Deputation zu dem wesentlichen Theilc ihres Gutachtens über. — Die Paragraphen 40 und 43 der Landgemeindeordnung enthalten die B.stimmung, daß der Gemeindevorstand, die Gemeindealtesten und die Gemeindeausschußpersoncn unter Leitung der Obrigkeit gewählt werden sollen, und §. 13 desselben Gesetzes bestimmt, daß die obrigkeitlichen Verhandlun gen in Gemeindeangelegenheiten, die lediglich in Folge des Ober- aufsichtsrechls eintreten, in allen Instanzen gebühren- und stem- pelfrei besorgt und nur die unumgänglichen bei den nie deren Instanzen erwachsenen Verlage aus der Ge meinde,casse bezahlt werden sollen. Zur Beurtheilung dieser Angelegenheit hält es die Deputa tion für zweckmäßig, der hohen Kammer ein Bild einer weitläu figen Gemeindewahl zu geben. Eine solche Wahl mit möglichsten Weitläufigkeiten gedacht, so können dabei vorkommen: 1) schriftliche Aufforderung an die Localpersonen, ein Ver zeichnis der Gemeindeglieder zu fertigen, deren Mündum, Be stellung an den Ort und Insinuation; 2) gleichzeitige Requisition deshalb an die übrigen Obrig keiten eines Ortes, der mehre Jurisdictionsamheile umfaßt, Mundum, Bestellung; 3) Mundum und Bestellung der Verfügung dieser Obrig keit, wie -»<! 1., und Mundum und Bestellung der Antwort an die Gemcindeobrigkeit; 4) schriftliche Vorladung der Localgm'chten und Vorstände zu Durchgebung der Listen, Mundum, Insinuation, oder bei mündlicher Bestellung wenigstens diese; 5) Fertigung der Wahlliste, deren Mundum, vielleicht b 'i mehrfacher (die aber nach §. 6 dtr Verordnung vom 7. Nov. I8b8 nickt erforderlich) Aushängung in mehren Exemplaren; 6) Ueberbringung der Wahlliste an den Ort—vielleicht mit schriftlicher Anw.isung an die Localgerichten; 7) Erörterung wegen Reklamation gegen die Wahlliste, — diesfallsigc Vorladungen oder Bestellungen, Mundum und Bo tenlohn; 8) Zusammenberufung der Gemeinde, namentlich der vielleicht entfernten auswärtigen Grundstücksbesitzer zu Bekannt machung des Wahltags; ' 9) Reise zur.Wahl und deren Vornahme in einem vielleicht Zu bezahlenden Locale; 10) Erörte ungen der Reklamation gegen diese Wahl, dies- fallsige Vorladungen oder Bestellungen, Berichte, Zufertigung der Verordnungen, Munda, Bestellungen aller dieser Gegen stände; 11) Bestellung derWahlmänner. wenn »6 9 bei Gemein den, die über 200 Glieder halten, neue Wahlmänner gewählt sind, vielleicht Reise an den Ort, (da §. 43 der Landgcmeindeord- nung Nichts darüber sagt), Wahl der Ausschußpersonen; 12) Zusammenberufung der Gewählten; 13) Reklamationen rc. wie »6.10. 14) aller 6 Jahre und daher 1844 zum zweiten Male: Wa' l dcs Vorstandes und der Aeltesten, dazu schriftliche Vor ladung,-Mundum, Insinuation oder mündliche Bestellung (q. 40 der Landgemeindeordnung bestimmt nicht, daß bloße Be stellung statlsinden soll); 15) R ist an dm Ort (das Gesetz schließt sie nicht aus)p 16) Reklamationen ft: wie ml. 10° 17) Clarion des Gemeinderathes zur Verpflichtung des Vorstand s und ter'i/eltestm, Mundum, Insinuation-oder münd liche B.stellung;
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