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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-06-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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calftatuts nicht eingereicht habe: Dasselbe - sagt auch das Se paratvotum. Die ganze Sache reducirt sich auf den Antrag der zweiten Kammer, der dahin geht, daß die abgepfändeten Sa chen unter den vorwaltenden Umstanden zurückgegeben werden möchten. Die Gründe, welche die Deputation bewogen hat, der zweiten Kammerbeizutreten, sind Billigkeits- und andere Gründe und im Deputationsgutachten klar niedeigelegt worden. Darüber, daß Executionsverfahren angeordnet worden ist, hat sich die De putation mißbilligend nicht ausgesprochen, sie hat es vielmehr für recht gefunden, daß die Exccution verfügt worden ist; es ist aber zweifelhaft, ob sie richtig in Ausführung gebracht worden, ' und ob sie nicht auf eine andere Weise hatte in Ausführung ge bracht werden sollen. Die Deputation hat auch der Negierung keinen Borwurf gemacht, sondern nur der Behörde, welche zu der fehlerhaften Executionsmaßregel Veranlassung gegeben. Auf jeden Fall ist die Ausführung nicht ganz den Gesetzen gemäß erschienen. Wenigstens bin ich der Meinung, daß, wenn man die Nathsmitgliedcr persönlich auspfänden wollte, man dann nicht ein Rathsmitglied mit auspfanden konnte, welches erst neu eingetreten war. Das Ministerium des Innern selbst scheint auch Bedenken gehabt zu haben; denn es hat anbefohlen, mit der weitern Execution anzustehen, und es kommt darauf an, ob nicht das Ministerium sich zu dem, was dieDeputation der zwei ten Kammer angerathen hat, annoch bewogen finden möchte. Wenn aber in dem Separatvotum gesagt wird, es gehe aus der Sache, weil sie 10 Jahre gedauert hatte, ersichtlich eine Renitenz hervor, so muß ich auch einen andern Fall dem entgegenstellen. Es sind nämlich ebenfalls 10 Jahre verflossen, ohne daß die Ju risdictionsverhältnisse von Hainichen geordnet worden wären, namentlich nicht so, daß es einen ständigen Richter in einer Stadt von 6,000 Seelen gibt. Der Gerichtsdirector ist nach wie vor in Freiberg,'und hat nur einen Actuar in Hainichen, der lediglich von ihm abhängig, aber nicht selbstständig ist. Ich will deshalb die Schuld nicht blosaufden Gerichtsherrn wälzen, ihn auch nicht einer 10jährigen Renitenz beschuldigen. Er kann wohl Gründe haben, die ihn behindert haben, aber zu überwinden wären solche gewiß gewesen, wenn man nur Anstalt gemacht hätte, der Be schwerde abzuhelfen. Deshalb glaube ich, daß, wenn die Depu tation anrath, dem Antrag der zweiten Kammer beizutreten, die MotiviMng aus dem Bericht zur Genüge hervorgeht. Noch muß ich bemerken, daß nunmehr, da ein Separatvotum vorhanden ist, die Fragstellung doppelt sein wird. 1) auf den Beschluß der zweiten Kammer, auf.das Gutachten ihrer Deputation, und 2) aufden neuen aus der Verhandlung hervorgegangenen Antrag, wie er S. 225 enthalten ist. v. Metz sch: Ich'muß mir einige Worte zur Vertheidigung meines Separatvotums erlauben. Ich habe mich veranlaßt ge funden, eine abweichende Meinung in Betreff des zweiten Lheils des Berichts in dem vorliegenden Separatvotum auszusprechen, weil ich die Gründe, welche die Staatsregierung bei dem von ihr beobachteten Verfahren gegen den Stadtrath zu Hainichen ge leitet, und welche ich aus den der Deputation vorgelegten Mit theilungen der Staatsregierung entnommen habe, für sachgemäß und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend halte. Zu die sen Gründen erlaube ich mir noch einiges Wenige hinzuzufügen. Wenn die Majorität der Deputation ein besonderes Gewicht darauf zu legen scheint, daß das Ministerium des Innern, nach einer in der zweiten Kammer geschehenen Mittheilung, das gegen den Stadtrath zu Hainichen eingeleitete executivische Verfahren durch die Kreisdirection in Leipzig, bis auf Weiteres hat sistiren lassen, und daß hierin gewissermaßen ein Zugeständniß liege/daß das Verfahren nicht ganz statthaft gewesen sei, so muß ich da gegen einhalten, daß ich hierin nur eine Rücksicht erblicke, welche das Ministerium in bonorem der ständischen Berathung genom men, eine Rücksicht, welche nur dankbar anzuerkenncn ist, die ich aber nicht als eine solche anzusehen vermag, in welcher irgend ein Zugeständniß liegt. Wohin soll es überhaupt führen, meine Herren, wenn die Ständeversammlung sich auch nur von Billig keitsrücksichten in Fällen der vorliegenden Art leiten läßt, wo die Beschwerdeführer sich aus eigener Schuld diejenigen Nach theile zugezogen haben, über weiche sie sich verletzt finden. End lich gebe ich zu bedenken, ob nicht das Ansehen und die Autorität- der Behörden dadurch herabgesetzt wird, wenn die Ständever sammlung ein von der Behötde mit Fug und Recht eingeleitctes, durch langjährige Renitenz begründetes Verfahren für unstatt haft erklärt, oder sich wenigstens durch Annahme des Majoritäts gutachtens mißbilligend darüber ausspricht. Dies ist das We nige, was ich mir dem Separatvotum annoch beizufügen erlaubt habe. Ich überlasse es nun der geehrten Kammer, welcher Meinung sie sich zuzuneigen für angemessen finden dürfte. Referent Bürgermeister Wehner: Ich muß wiederholend dagegen bemerken, daß wir in der Hauptsache einverstanden sind. Wir mißbilligen das Verfahren gar nicht, sondern nur die Aus- ' führung des Verfahrens. Es ist meine Ueberzeugung, daß es fehlerhaft ist. Wenn aber eine Behörde einen Fehler begangen hat und zurechtgewiesen wird, so kann die Autorität derselben dadurch nicht leiden, oder man müßte annehmen, daß Unrecht geschehen, und Nichts gesagt werden darf, und das kann ich nicht zugestehen. Ich glaube, daß der Separatvotant die Exekution und die Ausführung verwechselt. Wenn aber diese falsch aus geführt wird, so kann die Deputation solche auch nicht billigen, und die Ausstellung trifft die Behörde, welche die Unrichtigkeit veranlaßt hat, wohl mit allem Fug und Recht. Secretair Freiherr ».Biedermann: Mit dem ersten An träge der zweiten Kammer bin ich einverstanden, bei dem zweiten aber kann ich weder dem Separatvotum, noch der Majorität beitreten. Es ist meine Ueberzeugung, daß von Seiten des Amtes Nossen doch insofern falsch verfahren worden sei, als nicht gegen die einzelnen Mitglieder des Stadtrathes mit Erecution hätte verfahren werden sollen. Wenn der Stadtrath im Ein- verständniß mit den Stadtverordneten einen Beschluß faßt, so ist es so viel, als ob die ganze Commun Beschluß gefaßt hätte, und diese muß in Beziehung auf ihr Verhaltniß zu dritten Per sonen die Folgen des Beschlusses tragen. Es ist meine Meinung, es hätte mit der Executive: gegen die Stadtgemeinde verfahren werden müssen. Aus diesem Grunde bin ich mit dem ersten
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