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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028228Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028228Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028228Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll37. Sitzung 757
- Protokoll38. Sitzung 777
- Protokoll39. Sitzung 807
- Protokoll40. Sitzung 845
- Protokoll41. Sitzung 871
- Protokoll42. Sitzung 887
- Protokoll43. Sitzung 895
- Protokoll44. Sitzung 931
- Protokoll45. Sitzung 955
- Protokoll46. Sitzung 987
- Protokoll47. Sitzung 1009
- Protokoll48. Sitzung 1033
- Protokoll49. Sitzung 1061
- Protokoll50. Sitzung 1075
- Protokoll51. Sitzung 1103
- Protokoll52. Sitzung 1127
- Protokoll53. Sitzung 1139
- Protokoll54. Sitzung 1147
- Protokoll55. Sitzung 1171
- Protokoll56. Sitzung 1199
- Protokoll57. Sitzung 1225
- Protokoll58. Sitzung 1249
- Protokoll59. Sitzung 1281
- Protokoll60. Sitzung 1309
- Protokoll61. Sitzung 1329
- Protokoll62. Sitzung 1365
- Protokoll63. Sitzung 1391
- Protokoll64. Sitzung 1407
- Protokoll65. Sitzung 1421
- BandBand 1842/43,2 -
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Der Denunciant ward dessen in einem ausführlichen Er lasse des Justizamts Borna, in welchem die Gründe für die ab lehnende Resolution enthalten waren, beschieden, für den Fall aber, daß er.bei seiner Anklage berharren sollte, zugleich aufge fordert, neue.That fachen für die Begründung seiner Be schuldigung Leizubrkngen. Denunciant bekannte nun hierauf selbst, dieses nicht zu können, blieb aber dabei stehen, daß die Anklage hinlänglich be gründet sei, und provocirte diesfalls auf die Entscheidung, des Appellationsgerichts zu Leipzig, welches jedoch in Genehmigung des vom Justizamte Borna beobachteten Verfahrens in der er lassenen Verordnung es bei der erstatteten Anzeige bewenden und zugleich den Demmckanten mit dem unmittelbar angebrachten Gesuche um Cassation des bisherigen Verfahrens und Avocakion der Sache abweifen ließ. HierarssappellirteDenunciant gegen die ihm publicirteVer- vrdnung an das Oberappellationsgericht, ein Rechtsmittel, wel ches nach §. 38 § und >30 — 35 des den Jnstanzenzug in Iustiz'achen betreffenden Gesetzes vom 28. Januar 1835 aller dings als statthaft anzusehen war- Das Dberappeüalionsgm'cht verwarf hierauf aber die gegen die Verordnung des Äppellationsgenchts eingewanNe Appella tion, und ließ zugleich, wie schon vorhin von letztem: geschehen war, den Appellanten mit seinen auf Cassation des bisherigen Verfahrens und Avccation der Sache gerichteten Anträgen ab weisen. Die Entscheidungsgründe enthüllen in Hinsicht der vom Amte Borna beobachteten Vorsicht im Allgemeinen die Billi gung dieser obersten Justiz - und Spruchbebörde; eine geringe gegen das Verfahren des ersteren gerichtete Ausstellung aber ist vom Oberappellationsgerichte ausdrücklich dal in erläutert wor den, daß der gerügte Punkt bei den sonst aus den Acten sich er gebenden Umstanden das Verfahren des Amtes Borna keines wegs als ein gesetzwidriges und zur Cassation geeignetes an sehen laßt. Nach diesem Ausgange und nachdem bei dieser Lage der Sache der des Meineides angeklagte Bezirkseinnehmer noch gar nicht einmal vorzuladen gewesen war, ergriff der Denunciant noch den Beschwerdeweg ans Justizministerium. Bon dieser Beschwerde hat die Deputation nur Kenntniß aus der darauf ertheilten Bescheidung des Justizministerü, welche der jetzigen Eingabe des Bittstellers in Abschrift beigefügt ist. Nach dem, was im Eingänge gegenwärtiger Relation be reits angeführt worden ist, hat das Justizministerium in Lieser im geordneten Jnstanzenzuge verhandelten Sache Ober aufsichtswegen Nichts zu verfügen gefunden, vielmehr dieBe- schwerde'zurückgewiesen. Bei Mvtivirung dieser Zurückweisung ist der an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheidung zugleich vorausgesetzt, daß, wenn Denunciant des dem Bezirkseinnch- mer Fuhrmann beigemessenen Meineides neue Beweismittel, deren Beibringung ihm vom Justizamte Borna nachgelassen worden, erlangen sollte, diese ohnehin zunächst demMichrer erster Instanz vvrzulegen und dessen Prüfung und Beunheilung zu erwarten sein .würde, indem die Frage , ob wegen eines ange zeigten Verbrechens nsit der Untersuchung gegen eine gewisse Person zu verfahren sei oder nicht, zumal, wenn über die Existenz- -es behaupteten Verbrechens selbst noch keine vollständige Ge wißheit vorhanden, zunächst von dem Richter, welchem die Füh rung der Untersuchung obliegen würde, zu entscheiden ist, da die ser bei einer ohne zureichenden Grund eingeleiMen Untersuchung -eigener Verantwortlichkeit ausgesetzt sein würde. Die jetzt an die e-ste Kammer gerichtete Petition enthält nun den bestimmten Antrag an erstere: sich hei der hohen Staatsregkerung wegen Cassation des bisherigen Verfahrens und Avccation der Sache zu ver wenden, mithin cine Sache zu bevorworten, in welcher das Justizmini sterium bereits in der Beschwerdeinstanz Cognition pefapt, in die richterlichen Entscheidungen einzugreifen aber sich durch hie Verfassung.behindert gesehen haben würde. Da nun nach dem, was über den Hergang dieser Sache mitzutheilcn gewesen ist, der vierten Deputation eine Bevor- workung durch dieStandeversammlung elntrften zu lassen, ganz ungeeigneterscheint, so wird der geehrten Kammer die Zurückweisung der K r ü g e r'sch e n Be schwerde anheimgestellt. Uebr'gens aber wird bei dem oben erwähnten eventuellen Anträge die Beschnmde annoch an die zweite Kam mer abzugeben sein. Referent v. Nostitz: Ich habe nun zu erwarten,, ob in Gemäßheit des vorgetragenen Berichts die Frage auf Zurück weisung der Beschwerde gestellt weiden wird. Staatsminister v. Könneritz: Zur weitern Erläuterung der Sache erlaube ick mir eine kurze Bemerkung. Schon aus der B schwerde selbst und aus deren Beilagen ging unzweifelhaft hervor, daß diese Sache in dem geregelten Jnstanzenzug behan delt worden ist und die Beschwerde unzulässig war. Es hat aber das Ministerium dennoch keinen Anstand genommen, der Depu tation auch die Acten zuzustellen, damit sie zugleich die Überzeu gung schöpfen könne, daß von den Behörden die Sache nicht blos formell, sondern auch materiell richtig entschieden worden sei, daß wirklich ein Verdacht gegen Fuhrmann nicht vorhanden sii. Es sag dies im Interesse des Angeklagten, der durch die Veröffentli chung in denLandtagsmittheilungen leicht meinem falschen Lichte erscheinen könnte, und blos in dieser Hinsicht habe ich noch kurz den Verlauf der Sache näher anzug'.bm, da der Eü nebmer Fuhrmann auf eine sehr bedauerliche Weise sowohl z im Civilpro- ceß, als zu dieser Anklage gekommen ist. — Ein Pensionair Rei chenbach kommt mit Krügern zu Fuhrmann, um die Pension auf den betreffenden Termin an Krügern üuszahlen zu lassen, dem er diesen Termin für eine Schuld abgetreten. Es fehlten aber zur Empfangnahme die nörhigen Unterlagen, namentlich das Lebensattestat des Pensionairs, ohne welches der Einnehmer die Pension nicht auszahlen darf. Er mußte also die Auszahlung abschlagen und soll dabei Krügern versprechen haben, ihm das Geld, wenn er im nächsten Monat selbst nach Pegau komme, mitzubringen. Nichtsdestoweniger hat dann der Einnehmer auf das Pensionsbuch und Lebensattestat die Pension nicht an Krügern, sondern an den später verstorbenen Pensionair selbst ausgezahlt. Krüger verklagt nun Fuhrmann auf Bezahlung von 15 Rthlr., die er seinem Versprechen gemäß an ihn habe auszah len wollen- Es ist schon bedauerl ch, daß Fuhrmann in Folge sei nes guten Willens in einen C.vilproceß v.'rwickelt werden ist. Er konnte das Ansinnen ganz zurückweisett; denn die Pension war nicht gerichtlich inhibirr und es war seine Psscht, die Pension nur an den auszuzablen, der zu der gehörigen Zeit die gehörige Quittung brachte. Fuhrmann excipirle nun im Civilprrceß: er habe cs nur unter der Voraussetzung versprechen, wenn er die nö-
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