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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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den könne; es findet in der That eine solche Belassung in keinem Staate statt. Ein solches Untergericht, wenn es zweckmäßig organisirt werden soll, darf vor allen Dingen keinen zu großen Sprengel haben, es würden sonst die Zeugen und Angeschuldigten rinen^weiten Weg zu machen haben, sowie alle Ermittelungen außerordentlich erschwert werden, und ich glaube, es dürfte in einem Lande wie Sachsen unter 30 solcher Gerichte nicht aus- Zukommen sein. Ich habe mir aber schon erlaubt, zu bemerken, wie schwierig die Besetzung der Gerichte in ausreichendem Maße ist. Es spricht für diese Ansicht die Erfahrung. In Frankreich werden wichtige Urtheile vom cvur roz-sl gefällt, und eben so wer den in Deutschland wichtige Crkminalfälle von höher» Gerichten entschieden. In der That scheint mir dies in doppelter Hinsicht nothwendig, einmal, weil die Untergerichte in der Hierarchie der Gerichte zu niedrig stehen, als daß ihre Urtheile so viel Gewicht -haben könnten, wie die der hohem, und dann, weil man wohl sehr praktische Männer wird anstellen können, aber ob mit so ausreichenden Kenntnissen, um zu entscheiden, das scheint mir außerordentlich zweifelhaft. Kann man nun aber den Unterge- richten nicht die Entscheidung der wichtigen Criminalfälle über tragen, so wird nun eine Theilung des Untersuchungsverfahrens in Voruntersuchung und Audienz nöthig. Es hat schon der Herr Staatsminister die verschiedenen Wege angedeutet, wie es m andern Staaten versucht worden ist. Ich sehe ab von den beiden Verfahren, dem bern'schen und preußischen, wo die einzelnen Theile des Untersuchungsverfahrens vor dem erkennenden Richter vor sich gehen. Es würde dies nicht präjudiciren und könntebei ekn- zelnen Paragraphen durchAmendements sehr gut beigefügt werden, und so glaube ich, daß es vielleichtzweckmaßig sein könnte, dem er kennenden Richter zu gestatten, gewisse richterlicheVernehmungen vor ihn zu ziehen, und, wie gesagt, eine solche Einrichtung würde das Princip nicht anfechten. Will man aber weiter gehen und die eigentliche Beweisführung vor dem erkennenden Richter vor nehmen lassen, so muß Audienz eintreten, und die Schwierig keit, welche die Protokollführung bei einer solchen Audienz er heischt, hat der Herr Staatsminister uns sehr einsichtsvoll dar gestellt. Ich füge aber hinzu, daß es damit noch nicht abgethan ist, sondern daß dies ein Aussetzen des Beschlusses und Berathung mit Bestellung eines Referenten voraussetzen müßte, wenn der Bescheid gegeben werden soll. Ich besorge, daß auf diese Weise, anstatt daß wir durch ein neues Verfahren eine Verkürzung der Crimknalprocesse versuchen, eine bedeutende Verlängerung und eine Menge Erschwerungen und Mängel im Criminalverfahren wird herbeigeführt werden. Auch hier spricht wieder die allgemeine Erfahrung dafür. Nirgends, wo Audienz besteht, besteht Protokollführung; nur hier und da und zwar lückenhaft über Einzelheiten, was mir selbst bedenklich ist. Ich muß noch ein Institut in Schutz nehmen, es ist dies das Institut der Referenten; dies ist vielfach angegriffen worden in Schrift und Wort; denn man sagt, man erlange dadurch nur das Skelet eines Skelets. Verlangt man Entscheidungsgründe mit bewußter Ueberzeugung der Richter, so muß man eine ge naue Durchforschung der Acten verlangen, es ist das ein organisches Ganze, und es bleibt den Uebrigen überlassen, sich durch Fragen an den einzelnen Referenten aufzuklären, und da ist noch ein sehr nützliches Institut, das der Correferenten. — Ich wollte mir noch erlauben, auf den Antrag des Domherrn v. Günther zurückzukvmmen, der Anklang gefunden hat nnd den Weg zu bahnen scheint, aus dem Dilemma herauszu kommen. Es würde immer unbenommen bleiben, über das Princip abzustimmen; ich glaube nur, daß dann der Antrag einer Modisicgtion bedarf, weil die Frage dann entschieden ist, ob collegialisch gebildete Gerichte irr allen Fallen selbst entschei den sollen, und diese Frage scheint mir einer großen und reifli chen Erwägung zu bedürfen. Ebenso scheint cs mir zweifelhaft, ob die collegialischen Gerichte nur Verbrechen höherer Art, oder nur kleinere Verbrechen verhandeln sollen. Ich habe mir daher erlaubt, einen Antrag aufzusetzen und der Kammer vorzuschla gen, der eine Modisication des Günther'schen Antrags ist; er lautet so: „Die hohe Staatsregierung zu ersuchen, der Ständeversammlung einen Plan zu collegia- lischer Organisation der Criminalgerichte erster Instanz vorzulegcn, und würde dabei 1) von der Ansicht auszngehen sein, daß die Criminalge- richtsbarkeit, so weitnöthig, vonden Privatper sonen und Communen, in deren Händen sic sich be findet, an den Staat werde abgegeben werden, und2) die Frage näher zu prüfen fein, ob und in wiefern diesen collegialischen Gerichten die Ent scheidung der von ihnen verhandelten Crkminal- sachenzu übertragenseinwerdc." Sie sehen, meine Herren, daß mein Antrag nicht praju- dicirlich ist, selbst denen Herren nicht, welche vollkommene Mündlichkeit haben wollen. Ich habe den zweiten Punkt ganz so gefaßt, wie der Domher v. Günther, upd glaube auch nicht, daß er präjudicirlich ist, selbst nicht dem Anträge der Deputa tion. Ebenso präjudicirt er nicht der Frage, ob und welche Sachen den bisherigen Gerichten verbleiben können. Ich habe den Antrag zu empfehlen und bitte um Unterstützung. Vicepräsident v. Carlowitz verliest den Antrag des Prin zen Johann nochmals. Präsident v. GerSdorf: Ich habe zu fragen: ob die Kammer diesen Antrag unterstützt? — Wird durch 30 Stim men ausreichend unterstützt. — v. Po fern: Ich habe den Antrag Sr. Königl. Hoheit unterstützt, weil derselbe Vieles für sich zu haben scheint. Dennoch habe ich folgende Bedenken gegen denselben, und bitte daher un- terthänigst, zur Beseitigung derselben, umAufklärung und Erläu terung. Ich sehe nämlich nicht ein, wenn diesen Criininalgerich- ten nicht auch das Erkennen in erster Instanz übertragen werden soll, warum sie dann collegialisch zusammengesetzt sein sollen; iü- dem ich es nicht für nöthig, besonders aber für zu kostspielig er achte, wenn jede Voruntersuchung von einem ganzen Collegio vorgenommen werden sollte, was sehr gut nur von einigen Mit gliedern desselben besorgt werden kann, von denen einer oder zwei
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