Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
minalacten an auswärtige Facultäten durch ganz Deutschland gänzlich untersagt ist. Somit würde das, was zur Unter stützung der Actenversendung von Seiten eines geehrten Redners gesagt worden ist, keiner weiteren Erörterung bedürfen. Die Actenversendung, oder die Mittelbarkeit des Spruches, hat den sehr großen Nachtheil, daß der Richter, wenn er Lücken und Mängel findet, (und Jeder wird zugeben, Daß dies sehr oft ge schieht,) meistens nicht mehr im Stande ist, diese Mangel zu heben. Er würde sie aber oft mit wenigen Worten beben kön nen, wenn er die Personen vor sich kommen lassen könnte, und der untersuchende Richter würde sie auch gefunden und verbessert haben, wenn er selbst das Urthel hatte machen müssen. Ich be ziehe mich auf alle die, welche Gelegenheit hatten, Criminal- acten zum Verspruch vor sich zu haben, wie oft ihnen darin Stellen vorgekommen sind, wo sie wünschen mußten, daß es möglich wäre, etwa einen Zeugen nur einziges Mal zu befragen, um Dunkelheiten aufzuklären, wegen deren man sich bei der Ent scheidung in der peinlichsten Verlegenheit befand. Das läßt sich mit Jnterlocuten, Verordnungen oder Decists, die man an die untersuchende Behörde erläßt, nur in den seltensten Fällen be seitigen. Sehr oft sind die Momente so, daß man sie nicht einmal aussprechen darf, weil man dadurch den Jnculpaten erst auf den Gedanken, gewisse Entschuldigungen aus der Lust zu greifen, helfen würde. Wenn übrigens gesagt wird, daß die Unmittelbarkeit auch noch den Vortheil gewähre, daß der Rich ter, welcher die Untersuchung führt, den Angeschuldigten un mittelbar vor sich habe, und die persönliche Anschauung bei Bildung seines Urtheils über Schuld oder Unschuld benutzen könne, so behaupte zwar auch ich, daß dies ein Vortheil ist und daß durch diese unmittelbare Anschauung der Richter auf viel fache Momente gebracht werden kann, die ihm außerdem ent gangen wären. Nur muß ich bemerken, daß ich das nicht so verstanden wissen will, als ob er durch das ängstliche und un freundliche, oder weniger ängstliche und freundlichere Ansehen des Jnculpaten, oder ähnliche Zufälligkeiten, ohne Weiteres sein Urtheil über Schuld oder Unschuld bestimmen lassen dürfe. Das darf er gewiß nicht, insofern blos von einem dunklen Eindruck, nicht von einem klaren Gedanken, die Rede ist, und ich erlaube mir, auf das Bezug zu nehmen, was ich neulich gesagt habe, und was bereits in die gedruckten Mittheilungen ausgenommen ist.- Der Richter muß ein klares Bewußtsein von den Gründen seines Urtheils haben, muß dieselben also auch ausdrücken kön nen. Auf das, was beim unmittelbaren Anschauen sich nur als unklare Vorstellung beim Richter ergeben könnte, darauf gebe ich nichts, aber sehr viel darauf, daß der Richter, wenn er den Jn culpaten oder Zeugen vor sich sieht, auf viele wichtige Momente kommt, auf die er außerdem niemals gekommen sein würde, die aber nunmehr in ihm zur vollsten Klarheit des Bewußtseins, zur vollsten Klarheit im Denken und Ausdruck gelangten. Das also Erlangte soll im Protokoll niedergeschrieben werden, das soll beim Urtheile in erster Instanz, das mag auch in zweiter Instanz benutzt werden. Treten dennoch Fälle ein, wo die Anschauung im Protokoll nicht mit jener Deutlichkeit ausgesprochen worden ist, oder hat ausgesprochen werden können, und wo also das Protokoll allein nicht zureicht, um dem Richter in zweiter Instanz ein hin reichend klares Bild der Sache zu geben, dann möge es ihm freistehen, den Angefchuldigten oder den Zeugen nochmals per sönlich zu befragen. Somit fasse ich das eben Gesagte kurz da hin zusammen/daß ich den Wunsch habe, daß über den von mir gemachten Vorschlag früher abgestimmt werden möchte, ehe die Staatsregierung eine Erklärung über das Princip des Gesetz entwurfes verlangt, wobei ich mich mit der größten Bereitwil ligkeit dem unterwerfen würde, was ich mir jedenfalls gefallen lassen muß, daß dieser mein Vorschlag, der in der engsten Ver bindung mit dem Sr. König!. Hoheit steht, zuvörderst an die Deputation gewiesen und von ihr geprüft werde. Bürgermeister Wehner: Wenn ich mich nicht irre, so ist bei einer der letzten Sessionen auf den Antrag des Herrn l). Gün ther ein zweiter gefolgt, der dahin ging, daß der Antrag, ehe wir einen Entschluß fassen, zur Deputation gegeben und deren Gut achten gehört werden soll. Der heutige Antrag Sr. Königl. Hoheit scheint mir ebenso sehr einer nahem Auseinandersetzung und Erläuterung zu bedürfen, ehe man auf ihn eingeht, und ich muß wünschen, daß derselbe ebenfalls mit an die Deputation zu verweisen wäre, wenn der Antrag vom Herrn Secretair Ritter- städt noch Anklang fände und daher der Antrag vom Herrn v. Günther dahin käme. Mein Antrag geht daher dahin: ich trete dem Anträge des Herrn Bürgermeister Ritterstädt bei und bitte, den Antrag des Herrn 0. Günther sowohl, als den von Sr. Kö nig!. Hoheit nochmals an die Deputation zu geben, um deren Ansichten und Gutachten über diese Anträge zu vernehmen. Staatsminister v. Könneritz: An und für sich steht der Antrag des v. Günther mit dem Gesetzentwürfe nicht in unbe dingtem Widerspruch, und ich kann eigentlich nicht finden, wie er sich behindert halten sollte, dem Entwürfe beizustimmen. Die Unmittelbarkeit ist durch den Entwurf nicht nothwendig abge- schnitten, sondern nur durch die Gcrichtsorganisation; wohl aber schneidet der Entwurf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit ab, wie man solche bisher unter der Audienz zu verstehen hatte. Eigent lich würde die Ansicht des geehrten Domherrn Günther dahin gehen, daß die ganze Untersuchung von Anfang bis zu Ende un mittelbar vor dem erkennenden Gericht geführt wird; das hängt nur mit der Organisation zusammen. Allerdings wird man aber, wenn,man ihn bei der Deputation erwägt, auf sehr große Schwierigkeiten stoßen, und namentlich eine Verschwendung von Kräften darin erblicken. 0. Großmann: Der Günther'sche Antrag hat unstreitig sehr viel Ansprechendes; allein wenn der geehrte Antragsteller dar auf hinausgehen will, daß zuerst über seinen Antrag und dann über das Princip abgestimmt werde, so wird offenbar der ganze Zweck der Debatte umschifft und dazu kann ich meine Zustim mung nichtgeben. Ich will gern zufrieden sein, daß die Prin- cipfrage in drei Punkte gespalten werde. Der erste: Soll die Un tersuchung von Amtswegen das Princip der Proceßordnung bil den, oder soll der Anklageproceß die Basis ausmachen? Dann:
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder