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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Versammlung Gelegenheit haben, deren Gegenstand ge nauer kennen zu lernen; 2) daß es Jedem derselben noch innerhalb jener Frist frei stehen möge, sie ganz oder theilweise zu bevorworten und zu der seim'gen zu machen. Wer dies zu thun gesonnen rst, müßte seinen Entschluß innerhalb jener achttägigen Frist bei dem Präsidium anzeigen, worauf eine solche Petition der beschlossenen Zurückweisung ungeachtet, welcher Beschluß solchenfalls nur als ein eventueller an zusehen wäre, nach §. 115 der Landtagsordnung zur wei tem Berathung käme, und nach Befinden an die dritte Deputation abzugeben sein würde. 6. Ist die Deputation mit der sud I. s. im Decrete ent haltenen Bestimmung, daß die Petitionen nur einen über haupt zur Competenz der Ständeversammlung gehörigen Gegenstand betreffen dürften, zwar im Allgemeinen, wie schon bemerkt, einverstanden, glaubt jedoch bemerken zu müssen, daß man hierbei von der Ansicht ausgegangen ist: es habe durch das, was dort unter 1.». gesagt worden, und überhaupt durch das böchfte Decret im Ganzen Etwas über die Grenzen des den Mitgliedern der Ständeversammlung zustehenden Petitionsrechts nicht bestimmt werden sollen. Diese sämmtlichen Bemerkungen haben auch bereits die Zustimmung des Herrn Regierungscommissars, der auf Ersuchen einer Depulationssitzung beigewohnt hat, gefunden. Die erste derselben rechtfertigt sich von selbst. Es ist sehr leicht möglich, daß in einer und derselben Petition Zweckmäßiges und Unzweck mäßiges, Geeignetes und Ungeeignetes mit einander vermischt ist — daß beachtungswerthen Anträgen ungenügende Gründe untergelegt sind u. s. w. In solchen Fällen würden die Kam- mermitglleder, wenn sie gezwungen wären, eine derartige Peti tion entweder ihrem ganzen Inhalte nach zu der ihrigen zu ma chen, oder sie gänzlich schutzlos zu lassen, sich stets bewogen fin den müssen, das Letztere zu thun, weil sie das Erstere mit ihrer Ueberzeugung nicht vereinigen könnten. Dies ist ein Nebel, wel ches vermieden werden kann, wenn auch die theilweise Bevor wortung und Aneignung einer Petition gestattet wird. Von selbst versteht es sich, daß ein Kammermitglied, welches eine fremde Petition zwar ihrem Gegenstände nach zu der seinigen macht, aber ihre Gründe verwirft, sich hierdurch zugleich ver pflichtet, sie mit andern für geeigneter geachteten Gründen zu unterstützen. Dagegen schien es einer besonder» Bemerkung zu bedürfen, daß Jeder, der sich eine solche Petition nur theilweise aneignet, diejenigen Punkte, die er zu vertreten gedenkt, ausdrück lich namhaft zu machen habe, und daß der ganze übrige Inhalt derselben sodann kein Gegenstand der Berathung in der Deputa tion und der Verhandlung in der Kammer werden könne. Denn nur auf diese Weise wird es möglich sein, einen nicht unwichtige^ Zweck der beabsichtigten Einrichtung — Vermeidung unnöthigen Zeitaufwandes — zu erreichen. Daß man übrigens bei Erwä gung des Ganzen den Gesichtspunkt festgchalten hat, wie die Grenzen der ständischen Compecenz durch die gegenwärtige Vor lage nicht haben beschränkt, oder näher bestimmt werden sollen, (eineAnsicht, von welcher der königi. HerrCommissarius eben falls erklärt bat, daß die Staatsregierung sie vollkommen theile) dies zu erwähnen, stellte sich schon deshalb, damit möglichen Mißverständnissen gleich von vorn herein begegnet werde, umso mehr als angemessen dar, da cs zweifelhaft ist, ob und in welcher Form es angemessen erscheinen wird, den Punkt 1. a. des De krets in eine künftige definitive Landtagsordnung aufzunehmen. Referent v. Günther: Zugleich habe ich die Nachricht an die Kammer zu bringen, daß, während dieser Bericht gedruckt F° 7. wurde, von Seiten der Stadtverordneten zu Mitweida eine Pe tition an die hohe zweite Kammer abgegeben worden und von dieser an uns gelangt ist, um hier mit besprochen zu werden. Ich habe daher den Punkt, welcher den jetzt in Rede stehenden Ge genstand betrifft, mitzutheilen; sie enthält auch, einen zweiten Punkt, nämlich einen Antrag in Bezug auf Mündlichkeit und Oeffentlichkeit im Criminalverfahren, welcher hier nicht weiter in Frage kommt, weil dieser Gegenstand schon bei uns verhandelt und darüber abgestimmt worden ist. Hinsichtlich des jetzt in Rede stehenden Gegenstandes sagen die Stadtverordneten zu Mitweida Folgendes: Nicht selten geschieht es, daß das Schweigen für Einwill-i gung, das Stummsein für einen Be.weis von Glück und Zufrie denheit gehalten wird. Oft haben wir auch vernommen und ge lesen, daß, wenn immitten der versammelten Volksrepräsentan ten mahnende Stimmen für durchgreifende Reformen in der Gesetzgebung oder Verwaltung sich erhoben, die Minister darauf geantwortet haben, das Volk begehre sie nicht, fühle kein Bedürf- niß danach, habe kein Verlangen danach ausgesprochen, sei zu frieden und glücklich bei dem Bestehenden. Je öfterer sich der gleichen Wahrnehmungen wiederholt haben, um so weniger wür den wir es mit unserem Gewissen und unserer Ehre vereinigen können, wenn wir jetzt, wo die hohen Kammern Gegenstände, die in unser sittliches bürgerliches Leben und politisches Leben tief eingreifen, zur Berathung werden vorgelegt werden, schweigen wollten. Mit unserm Gewissen würden wir dies nicht vereini gen können, weil aus unserm Schweigen eine unfern Wünschen und Bedürfnissen geradezu entgegenlaufende Folgerung leicht könnte abgeleitet werden; mit unserer Ehre nicht, weil fremde Völker bald ausrufen würden: „Jene Güter, welche sie schon längst besäßen, verdiene das sächsische Volk nicht, denn es habe, als es sich darum gehandelt, nicht seine Stimme erhoben, son dern geschwiegen." So bezwecken wir mit gegenwärtiger ehrerbietigster Petition zunächst nur, eine Pflicht gegen uns selbst zu erfüllen. Wir thun dies aber um so freudiger, je mehr wir zu der hohen Kammer das feste Vertrauen fassen dürfen, daß Hochdieselbe füruneingeschränkteErhaltung des den Landesernwohnern nach den §§.36, 81 und 111 der Verfassungsurkunde un leugbar zustehend en Petitions- und Be schwerderechts kräftigst sich aussprechcn werde. Es würde uns allen Glauben an eine weitere Aus- und Fortbildung unsers noch so jungen Verfassungslebens rauben, wenn das erwähnte Recht, welches das Volk seit dem Bestehen der Constitution ungestört besessen und ausgeübt, und woran es sich bereits gewöhnt hat, auch nur geschmälert werden sollte. Un ser Wahlgesetz, ohnehin die Wahlfreiheit auf unerhörte Weise be schränkend, schließt wenigstens zwei Dritttheile derLandeseinwoh- ncr von aller Mitwirkung bei den Wahlen der Abgeordneten aus. Dieser Mehrzahl der Landeseinwohner würde nun im Falle der Aufhebung des Petitionsrechts alle Gelegenheit, ihre Anliegen an die Stände zu bringen, entzogen, und obschon sie alle Staats lasten mit tragen müssen, würde doch auf sie bei den Berathungen der auch für sie bestimmten Gesetze wenig öder gar keineNücksicht genommen werden. Die Gerechtigkeit fordert daher, daß man ihren Wünschen und Bitten das Ohr nicht ganz verschließe. Auch kann die freie Mittheilung, das bittende Wort, welches nachher der öffentlichen Beurtheilung unterliegt, .niemals, einen A
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