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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 7. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Nachtheil bewirken, während es Zeder als eine Ungleichheit und Ungerechtigkeit betrachten muß, wenn er zwar Steuern und Ab gaben zahlen, aber weder bei den Wahlen mitstimmen, noch auch nur bei den Volksrepräsentanten eine Bitte anbringcn soll. Die hohe Kammer wird, wovon wir fest überzeugt sind, irgend eine Beschränkung dieses natürlichen und deshalb auch dem Wolke durch die Verfaffungsurkunde ausdrücklich verbrieften Rechts nie mals zugeben. Referent!). Günthern Ich habe zu bemerken, daß das, was von Petitionen, im Allgemeinen, gesagt ist, sich dennoch lediglich auf das Recht, Beschwerden an die Landstände zu bringen, und allenfalls auch auf das Recht, bei den Gesetzent würfen, welche der Kammer zur Berathung vorliegen, eine Meinung, ein Gutachten, eine Bitte anzubringen, bezieht. Dies sind aber gerade die Gegenstände, die im Berichte als Rechte der Staatsbürger bezeichnet und die durch das allerhöchste Decret nicht äbg^schnitten worden sind. Staatsmi'nister v. Lindenau: Mit den Anträgen, die von derDeputation bei dem vorliegenden Decrete gemacht worden sind, hat sich die Regierung vollständig einverstanden zu er klären, und ich habe nur erlauterungsweise eine kurze Bemerkung hinzuzufügen. Die am Schluffe des Deputationsbcrichtes und im Decrete unter l.a. erwähnte Voraussetzung, daß Petitionen nur dann zur Berathung kommen möchten, wenn selbige einen Gegenstand betreffen, der an sich zur ständischen Competenz ge hört, so soll damit der Umfang des ständischen Pelitt'onsbefug- niffes nicht berührt werden, vielmehr wurde diese Voraussetzung nur zudem Zwecke beigefügt, um den Eingang unangemessener und zweckloser Petitionen thunlichst zu vermeiden und zu ver mindern. Was die bei der Bestimmung I. b. von der Depu tation beantragte Abänderung anlangt, daß ein Kammermit glied eine Petition nicht ihrem ganzen Inhalte nach zu der seini- gen zu machen braucht, sondern daß es ihm gestattet ist, auch ein zelne Punkte hervorzuheben, die dann zur Berathung kommen, während die andern unbeachtet bleiben, so hat die Regierung in dieser Veränderung eine zweckmäßige Verbesserung dankbar an zuerkennen, da hierdurch das Mittet geboten wird, das Nützliche und Brauchbare vom Nutzlosen und Unbrauchbaren sondern, und somit manche wesentliche Zeitersparnisse bezwecken zu können. v. Watzdorf: Nach der Vergleichung der 109,110 und 111 der Verfaffungsurkunde kann bei mir ein Zweifel dar über nicht obwalten, daß das Recht der Einbringung von Petitio nen als ein solches zu betrachten ist, welches zwar durch die Ver fassungsurkunde den Ständen, aber keineswegs den Unterthanen zugesichert ist. Etwas Anderes ist es mit dem Rechte der Be schwerde; doch von diesem ist hier nicht die Rede, und folglich brauche ich mich nicht weiter darüber zu verbreiten. Kann ich nun das Recht, das Petitionsrecht der Unterthanen als solches nicht anerkennen, was in derVerfaffungsurkunde begründet ist, so muß ich mich auch in dieser Beziehung den Ansichten des allerhöchsten Decrets und desDeputationsgutachtens anschließen, umsomehr, als es bedenklich scheint, die Zustimmung zu einer Abweichung von der Berfaffungsulkunde zu geben, mag sie auch nach einer oder der andern Seite hin stattsinden. Es scheint mir auch in der Lhat, daß aus der Annahme des vorliegenden Decrets ein Nachtheil für das Interesse der Unterthanen keineswegs erwachse, denn entweder betrifft eine dergleichen Petition, die bei uns ein gegangen, eine Gesetzesvorlage, so wird sie an die betreffende De putation verwiesen; oder sie betrifft einen andern Gegenstand dann sind nur zwei Fälle denkbar: sie ist entweder beachtungs- werth oder nicht. Ist sie beachtungswerth, so wird sich immer ein Mitglied in der Kammer finden, das sie entweder ganz, oder in ihren einzelnen Lheilen zu der seinigen macht und den Gegen stand zur Berathung bringt. Sollten nun aber auch verschiedene von den früher eingereichten zahlreichen Petitionen nach dem von heute an zu fassenden Beschlüsse ml acta gelegt werden, so kann ich darin allerdings keinen Nachtheil erblicken, und zwar um so weniger, als Ihnen erinnerlich s in wird, wie schon die Aufschrif ten bei dem Vortrage auf der Registrande oft mehr die Heiterkeit, als die Aufmerksamkeit der Kammer erregten. Ich kann daher imAllgemeinen in dem Beitritt zu demDecrets nur eine zweckmä ßige Vereinfachung der Geschäfte in der Kammer erblicken, und werde für das allerhöchste Decret und die mir angemessen schei nende Erweiterung, welche durch das Deputationsgutachten ge geben worden ist, stimmen. Bürgermeister Wehner: Zm allerhöchsten Decrete ist unter Andern bemerkt, daß das bisher bei den Petitionen beobach tete Verfahren in der Verfaffungsurkunde nicht begründet sei. Ich gestehe aufrichtig, daß ich darüber einige Zweifel gehabt habe, ob dem so sei oder nicht; insbesondere, wenn man der Auslegung folgt, die in unserm Berichte niedergclegt worden ist, und wornach unter Petitionen auch Beschwerden im weitern Sinne sich denken lassen. Es heißt nämlich im Berichte: „ Der Aus druck „Petition" ist bisher schr häufig, und fast allenthalben, wo es nicht gerade darauf ankam, den Begriff nach der vollen Schärfe der gesetzlichen Bestimmungen auszudrücken, in-einem etwas weitern Sinne genommen worden, wo er söwohldiejenigen Beschwerden, welche verfassungsmäßig an die Kammern ge bracht werden können, als auch Anträge anderer Art bezeichnete, welche bald das öffentliche Wohl, bald" auch nur Privatangele genheiten des Bittstellers betrafen, und daraufbezügliche Wünsche, Bitten und Anträge desselben enthielten." Ich war schr schwankend, ob man diese Auslegung nicht als richtig annehmen könnte, welche als die ertendirte anzusehen ist. Inzwischen werde ich dem Deputationsgutachten nicht cntgegentretcn; denn ich glaube, daß durch die Zusätze der Deputation zu den Maß regeln, welche die Staatsregierung vorgeschlagen hat, abg helfen ist und so dem Petitionsrechte der Unterthanen kein Eintrag ge schehen wird. Das kann ich auch nicht zugeben, daß, wie im De cret bemerkt ist, dieLandtagedurch solche Petitionenverlängertund die Stände von ihren Geschäften abgezogen worden wären; denn wenn man bedenkt, wie es bei frühem Landtagen gehalten wor den ist, so muß man sich überzeugen, daß das der Fall nicht ist. Die Petitionen wurden eingcschoben in die Lücken, wenn die Geschäfte in der einen oder andern Kammer stockten, und am
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