Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
den, wenn ihnen nicht von den Angehörigen auf eigene Kosten der nöthige Unterricht im Hause ertheilt werden kann." unter stütze ? — Wird durch vierzehn Stimmen unterstützt. Präsident v. Gersdorf: Da dies kein Sousamendement ist, so ist die Unterstützung ausrcichend. Bürgermeister Hühler: Ich verkenne die wohlgemeinte Ab sicht des geehrten Antragstellers nicht, habe aber seinen Antrag demungeachtet nicht unterstützt und zwar, abgesehen von den ihm entgegentretenden materiellen Gründen, schon aus dem einfachen Grunde, weil er seiner Natur nach nicht in das vorliegende Gesetz gehört. Dieses hat keinen andern Zweck, als die subsidiarische Verbindlichkeit der Gemeinden festzustellen, für ihre taubstummen Kinder bei deren Aufnahme in eine Landesanstalt zu sorgen und zu ihrer Verpflegung beizutragen. Der Antrag des Herrn Bür germeister Starke berührt aber eine damit gar nicht connexe Frage über die Nöthigung der Communen, ihre Taubstummen der Bil dung in den öffentlichen Anstalten anzuvertrauen. Die Lösung dieser Frage gehört nicht hierher. Sic gehört offenbar in das Schulgesetz, oder in die Armcnordnung. GrafHohenthal-Königsbrück: Ich habe das auch erinnern wollen, was so eben der Herr Bürgermeister Hübler sprach, und will nur noch Eins hinzufügen. Der Antrag des Herrn Bürgermeister Starke, wie er gestellt ist, ist gar nicht anzunehmen, weil er selbst die nächsten Verwandten taubstummer Kinder von der Möglichkeit ihrer Verpflegung ausschließen würde, indem es darin heißt: Wenn sie nicht im Hause ver pflegt werden können; also jedes taubstumme Kind in eine Taub stummenanstalt gebracht werden müßte, wenn Eltern es nicht versorgen können. Bürgermeister Starke: Durch meinen Antrag habe ich nur den Wunsch einer Bestimmung ausdrücken wollen, vermöge welcher wegen Unterbringung taubstummer Kinder in einer An stalt, wenn jenen nicht im Familienkreise die nöthige Bildung ge geben werden könne, Zwang gegen die Gemeinden, oder die An gehörigen angewendet werden könne. Graf Hohenthal-Königsbrück: Diesem Sinne ste hen aber die Worte des Antrags entgegen, wie sie der Herr Prä sident verlesen hat, denn dort heißt es ausdrücklich „i mHause." Referent Prinz Johann: Der Herr Antragsteller wird sich vielleicht nach einigen Worten, die ich zu sprechen gedenke, be ruhigen. Es ist schon erwähnt worden, daß das Gesetz eine ganz andere Tendenz hat, als der Herr Bürgermeister Starke voraus zusetzen scheint. Es soll dadurch nicht bestimmt werden, daß und wie Taubstumme überhaupt Unterricht erla igm sollen, sondern es soll bestimmt werden, wer dazu beitragen soll, daß, wenn pri vatrechtlich Verpflichtete nicht beitragen können, die Communen dazu verpflichtet sind. Ich hatte früher auch ein Bedenken, aber es war entgegengesetzter Narur, daß nämlich ein Zwang stattfm- den soll, die taubstummen Kinder in solche Anstalten zu bringen. Der zu den Berathungen der Deputation beigezogene Herr Re- gicrungscommissar gab abe>- zur Antwort, daß die Regierung dazu keinesweges nöthigm wolle, sondern daß man, wenn nur irgend eine Möglichkeit zur Unterbringung solcher unglücklichen Kinder vorhanden sei, davon absehen werde; unzweifelhaft aber ei, daß die Regierung, falls eine solche Möglichkeit nicht vor walte, verordnen könne, daß solche Kinder in eine Taubstummen anstalt gebracht werden. Ich glaube also, die Ansicht der hohen Staatsregierung stimme mit der des Herrn Antragstellers über ein. Uebrigens scheint auch mir der Antrag nicht hierher zu ge hören, sondern vielmehr aus dem Schulgesetze und der Armenord nung von selbst zu folgen. Staatsministcr v. Wietersheim: Ich bestätige das, was Se. König!. Hoheit so eben gesagt hat. Im Allgemeinen kann es wohl nicht zweifelhaft sein, daß auch die Gemeinden bei der Unzulänglichkeit der Mittel der Eltern die Verpflichtung haben, dafür zu sorgen, daß ihre taubstummen Kinder, soweit es ihr hülfloser Zustand zuläßt, unterrichtet und auch mit den Wahrheiten der Religion bekannt gemacht werden. Uebrigens beruht unser ganzes Schulwesen auf dem Princip des Zwanges, indem es nicht der freien Willkür der Eltern überlassen bleiben soll, ob sie ihre Kinder in die Schule schicken wollen, sondern das Gesetz verpflichtet sie dazu.' Nun liegt es in der Natur der Sache, daß, indem das Gesetz eine Verpflichtung vorschreibt, diese Verpflichtung auch nur einen entsprechenden Unterricht im Auge haben kann, denn es wäre irrationell, wenn die Eltern ihre Kinder z. B. in eine Schule schicken sollten, wo sie nichts lernen könnten. Also auch in Rücksicht der taubstummen Kinder be steht die Bestimmung, daß sie unterrichtet werden müssen; da nun aber das Schulgesetz eine eigentliche Bestimmung nicht enthält, daß taubstumme Kinder in eine Taubstummenanstalt geschickt werden müssen, so ist ein speciell darauf gerichteter Zwang nicht möglich; jedoch haben sich Auskunftsmittel da durch geboten, daß auch gewöhnliche L.hrer sich mit großem Er folge der Erziehung taubstummer Kinder unterzogen haben Dies scheint mir mit der Absicht des geehrten Antragstellers im Einklänge zu stehen, weshalb es einer solchen gesetzlichen Be stimmung nicht zu bedürfen scheint. v. Heynitz: Ich kann mich der Ansicht des Herrn Bürger meister Starke nur anschließen. Ich glaube allerdings, daß im Gesetze die materielle Veranlassung liegt, eine Bestimmung der Art hervorzurufen, denn indem man hier bestimmt, daß die Communen die Kosten tragen sollen, so legt man der Absicht der Negierung, die Erziehung der taubstummen Kinder zu er leichtern, ein Hinderniß entgegen. Durch die Furcht vor den Kosten werden arme Gemeinden sich davon abhalten lassen, un bemittelte taubstumme Kinder in die vom Staat so wohlmeinend begründeten Taubstummeninstitutc zu bringen, und es wird dann der Fall eintreten, daß gerade arme taubstumme Kinder, für die der Staat sorgen will, nicht unterrichtet werden. Daher wäre zu wünschen, daß eine gesetzliche Bestimmung eristirte, daß für solche unglückliche Kinder gesorgt werden müsse. Allerdings kann einzelnen Gemeinden eine große Last entstehen, wenn man annimmt, daß die Ausstattung, eines solchen Kindes 34 Thaler, und sein jährlicher Unterhalt 1l) Thaler beträgt, und daß sich
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder