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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Referent Prinz Johann: §.2 des Gesetzentwurfs lautet: Diese Verbindlichkeit trifft diejenige Gemeinde, welche das Kind zu versorgen hat, oder bei gänzlicher Verarmung seiner Aeltern zu versorgen haben würde, tritt aber nur dann ein, wenn das, was nach Z. 3 verlangt wird, aus dem Vermögen des Kin des, oder von denjenigen, welche zur Unterhaltung desselben pri vatrechtlich verpflichtet sind, nicht, oder nicht vollständig bestritten werden kann. Ist das tz. 3 Geforderte auf-die letztbemerkte Weise nur zum Kheil zu erlangen, so hat die Gemeinde solches zu gewähren, und bleibt ihr überlassen, das Vermögen des Kindes, oder dessen An gehörige, beizuziehn. Das Deputationsgutachten sagt: Zu Der erste Satz der Z. schien etwas zu tief in die diesem Gesetze fremde Frage über die Versargungspflicht der einzelnen Commune« einzugehen und dadurch zu Zweifeln Veranlassung geben zu können. So würde z. B. hier neben den Eltern noch der Großeltern oder anderer privatrechtlich Betheilkgter zu gedenken gewesen sein. Eine möglichst allgemeine, auf die bestehenden Ge setze fußende Fassung schien daher angemessen und in derselben nur soviel zu bestimmen nöthig, daß die während der Zeit des Aufenthalts im Institute bereits vorhandene Versorgungspflicht, und nicht eben eine künftig einmal eintretende, die Entscheidungs norm abgebe. Die Deputation schlägt daher vor, statt: „welche das Kind haben würde" zu setzen: „welche nach den gesetzlichen Bestimmungen das Kind während der Zeit des Aufenthalts in der Anstalt zu versorgen hat". Noch glaubt die Deputation zu Beseitigung möglicher künf tiger Zweifel bei dieser ß- einer Erläuterung gedenken zu müssen, die ihr von Seiten der königlichen Commissarien gewor den ist. Der letzte Absatz der die aus der Verordnung zu dem vsterwahnten Grütze vom 26. Mai 1834 entnommen ist, (Ge setzsammlung 1834, S. 127) erregte den Zweifel, wie sich das hier vorgeschriebepe Verfahren in der Praxis gestalte. Ob näm lich der Beitrag nur zum Lheil von den Betheiligtcn zu erlangen sei, das kann man mit vollkommener Gewißheit nur dann erst wissen, wenn gerichtliche Zwangsmittel fruchtlos zur Beitreibung angewendet worden sind; in einem solchen Falle würde es aber des Umwegs durch die Gemeinde nicht wohl bedürfen! Nach der erlangten commissarischen Auskunft ist es aber auch keinesweges nöthig, daß eine solche Maßregel abgewartet werde; es genügt vielmehr, wenn die Obrigkeit, nach Rücksprache mit der Gemeinde, ihr Gutachten dahin abgibt, daß von den Be iheiligten oder den privatrechtlich Verpflichteten der Beitrag nicht ganz zu erlangen sei, welchen Falls man sich dann zunächst an die Gemeinde zu halten hat. Präsident v. Gersdorf: Wenn über die § nicht gespro chen wird, so komme ich sofort auf das Deputationsgutachten, das in derselben auf Seite 127 enthalten ist. Die Deputation schlägt dort vor, statt der Worte: „welche das Kind — — haben würde." zu setzen: „welche mch-den gesetzlichen Bestimmungen das Kind während der Zeit des Aufenthalts in der Anstalt zu versorgen hat." Ich frage die Kammer: ob sie diese Veränderung genehmige? — Wird einstimmig ge nehmigt. Präsident v. Gersdorf: Und ob sie mit dieser Verände rung die H. anNehme? — Wird gleichfalls einstimmig bejahet. Referent Prinz Johann: §.3 lautet: Die Gegenstände dieser Verbindlichkeit sind die Kosten des Transports eines solchen Kindes in die Anstalt, und elntretcn- den Falls des Rücktransports, die Anschaffung des bei der Auf nahme erforderlichen Bedarfs an Wäsche, Kleidung und Lager stätte, so wie die Gewährung eines' Beitrags zu dessen Unter haltung. - Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts wird den Betrag der, den Gemeinden diesfalls anzusinnenden Leistungen von Zeit zu Zeit öffentlich bekannt machen, hierbei aber den jährlichen Verpflegungsbcitrag in keinem Falle über die Hälfte des stattsindendcn Specialverpflegungsaufwandes be stimmen. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts beauf tragt wird, eigenhändig vollzogen und das königliche Siegel bei drucken lassen. Die Motive sagen: Zur Ausstattung eines Zvglinges werden gewisse, in der künftigen Bekanntmachung speciell zu verzeichnende Kleidungs stücke und Bettgerathe oder ein Geldäquivalent von 33 bis 34 Lhaler- verlangt, von welchem letztem jedoch der angenom ¬ mene Werth der Stücke, welche der Zögling mitbringt, abgerech net wird. Der Specialverpflegungsaufwand für einen Zögling in der Anstalt zu Leipzig betragt jährlich 69 Lhlr. >, in der zu Dresden 67 Lhlr. 20 Ngr. Was hiernachst den Einfluß des beantragten Gesetzes auf die Höhe der Bewilligung für Laubstummeninstitute betrifft, so geht man dabei von der Ansicht aus, daß es sich dermalen nicht sowohl um Erleichterung der Staatscassc, als vielmehr um voll ständigere Erreichung des Zweckes, ohne noch mehre Beiziehung derselben handle. Man glaubt aber, auf den Grund statistischer Berechnungen und der bisherigen Erfahrung annehmen zu dürfen, daß die Zahl der jährlich in das zur Aufnahme in die Institute geeignete Alttr tretenden bildungsfähigen Taubstummen im Lande die von 20 bis 22 nicht übersteigen werde, also bei einem, auf 120 bis 130 Zöglinge berechneten, Umfange der Haupt- und Vorbereitungs anstalten der so wichtige Zweck, alle diese Unglücklichen im Lande zu nützlichen Mitgliedern der Gesellschaft auszubilden, vollstän dig zu erreichen sein dürfte. Dies würde, da der jetzige Etat der Institute zu Dresden und Leipzig nur auf 110 Zöglinge berechnet ist, einen Mehrauf wand zur Folge haben, den man vorläufig 1,000 Lhlr. -—— an schlagen zu können glaubt, zu dessen Deckung aber die Feststellung des von den Gemeinden subsidiarisch zu entrichtenden Verpflc- gungsbeitrags auf lO LHlr. —jährlich, wenn auch nicht.in der nächsten Zeit, doch künftig unstreitig hinreichen wird, weshalb man sich zur Zeit auf diesen, allerdings sehr niedrigen Satz zu be schränken beabsichtigt.
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