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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Aus diesem Grunde hat die Stollnordnung vom 12. Juni 1749 Artikel Xll. über den fraglichen Gegenstand vorsehende Bestimmung getroffen, woraus die Absicht hervorgeht, sorgfältig darüber wachen zu lassen, daß die Stölln dem Ganzen des Berg baues erhalten und nicht wegen des vorübergehenden Nutzens einzelner Bergwerksunternehmer aufgeopfert werden sollen. Unter den jetzigen Zektverhaltnissen erscheinen indeß jene Atem Vorschriften hauptsächlich aus dem Grunde nicht mehr ge nügend, weil sie in vielen Fällen eine Verwahrung der, von den Fundgrübnern zerhauenen, Stollnförsten und Sohlen durch Zimmerung für ausreichend erklären, deren Unterhaltung und Erneuerung die Stölln, bei den dermaligen Holzprcisen, mit einer fast unerschwinglichen Last bedroht. Es ist unter diesen Um ständen zu erörtern gewesen, anf welche Weise eine, den jetzigen Bedürfnissen und der nothwendigen Rücksicht auf die Schonung der Waldungen entsprechende Sicherstellung der Stölln ohne un- verhältnißmaßkge Beschränkung des Fundgrübnerbergbaues zu erreichen sei. Der, aus diesem Gesichtspunkte bearbeitete, .vor stehende Gesetzentwurf enthält in der Hauptsache nur eine etwas weitere Ausdehnung der im Artikel Xll. der Stollnordnung vom 12. Juni 1749 gegebenen Vorschriften und weicht von denselben nur kn zweierlei Hinsicht wesentlich ab. Einmal nämlich ist da durch dem bergamtlichcn Ermessen eine größere Ausdehnung ge geben worden; dies ist um deswillen unvermeidlich, weil die große Verschiedenheit der Fälle die Festsetzung bestimmter Gren zen im Voraus nicht thunlich erscheinen läßt; es erscheint aber auch statthaft und unbedenklich, weil eine Prägravation des einen oder andern Khciles durch die Entscheidung der gänzlich unbe- theiligten Behörde nicht zu befürchten steht, überdies auch bei diesem Gegenstände neben der Ausgleichung der Parteienrechte die Handhabung der bergpolizeilichen Sicherheit in Frage kommt, wobei die Wirksamkeit der Behörde sich vorzugsweise' zu äußern hat. Zweitens ist in dem neuen Gesetzentwürfe auf den Grad der Bauwürdigkeit der in der Stollnförste und Sohle zu gewinnenden Gänge keine besondere Rücksicht genommen worden; und es findet dieses Verfahren in folgenden Umständen seine Rechtfertigung. Theils ist es in vielen Fällen und selbst bei längere Zeit fort gesetztem Betriebe'sehr schwer, im Voraus zu bestimmen, ob der angelegte Abbau nur die Kosten tragen oder Ueberschuß geben werde; theils kann der ausfallende Ueberschuß möglicherweise doch nicht ausreichend sein, den Aufwand einer kostspieligen Ver wahrung des Stöllns zu übertragen; theils würde, um ein sicheres Anhalten zu bekommen, jederzeit die Führung einer be sonder» Rechnung über einen solchen Stollnabbau erforderlich werden, was namentlich bei großen Gruben mit manchen Schwierigkeiten verbunden ist; theils endlich darf angenommen werden, daß der Aushieb immer nur im Interesse des Fund- grübners, in der Hoffnung auf Gewinn, unternommen wird, weshalb es nicht unbillig erscheint, denselben unter allen Umstan den, ohne Rücksicht auf den endlichen Erfolg, zur Sicherstellung des Stöllns anhalten zu lassen. Die Bestellung einer angemessenen Camion in Fällen, wo gegen die Fähigkeit des Fundgrübners, seinen Verpflichtungen uachzukommen, der Behörde erhebliche Zweifel beigehm, findet ihre Begründung in allgemeinen Ncchtsgrundsätzen. Referent trägt nun den Deputationsbericht vor, wie folgt: Das durch das allerhöchste Decret vom 20. Novembers, o. der Ständeversammlung im Entwürfe vorgelegte Gesetz hat, ebenso wie die Stollnordnung von 1749, Art. Xll. die Erhaltung der Stölln zum Besten des Bergbaues zum Zweck, enthalt aber in dieser Absicht festere Bestimmungen über die Sicherstellung der Stölln für den Fall, daß die von dem Fundgrübner unternom menen Baue in die Nahe des Stöllns kommen, und dabei eine Durchbrechung der Stollnförste und Sohle zu befürchten steht, oder wirklich erfolgt. Die Stollnordnung vom 12. Juni 1749 (6. 6. l. pag. 1391) setzt nämlich „Art. Xll. den Fall voraus, daß, wie bisher öfter wahr- zunehmrn gewesen, die Stollnfirst und Sohle von den Gewerken und zwar vielmal bei dem Abbau geringhalti ger Gänge, welcher kaum die Kosten decke, vielweniger Gewinn hoffen lasse, ganz ausgehaucn werde. Dadurch würden den Stöllnern nicht nur viele Kosten zur Unge bühr, sondern auch gefährliche Brüche verursacht, maßen hernach die Stölln mit starker Zimmerung versehen und solche in beständiger Reparatur fortgeführt werden müß« ten, auch entständen dadurch matte Wetter, oder gar. Mangel an den höchst nöthigen Wettern. Da nun aber gleichwohl an Erhaltung der Stölln zum Besten deS Bergbaues sehr gelegen, und von Seiten der Gewerken sowohl zu ihrem eignen Nutzen, als auch zum Vortheil anderer Feldnachbarn allem besorglichen Nachtheile mög lichst vorzubauen sei, so werde verordnet: . §- r. „Die dem Bergbau sehr nachtheilige Preßbauung der Stollnfirst und Sohle solle künftighin nicht weiter gestattet, sondern auf geringhaltigen Gängen, wo nicht auf die Kosten zu kommen, jedesmal überund unter dem Stölln ein ganzes Mittel, und zwar zur First ein Lachter und zur Sohle zwei bis drei Fahrten, jedoch nach Be schaffenheit des Gebirgs und nach Ermessen des Berg amtes auch ein Mehres oder Geringeres stehen gelassen werden. Auch sollen zum Verfolg solcher unergiebiger Gänge und um einen Straßenbau zu erlangen, hierzu die Stollnörter keineswegs gebraucht, sondern Feldörter an gelegt werden; (d. h. also eigene Oerter, welche immer parallel unter oder über dem Stölln hinlaufcnd von dem selben durch festes Gestein — ein ganzes Mittel — ge trennt bleiben). 2. „Wenn aber edle und andere Geschicke brechen, welche die Kosten tragen, sollen die Gewerken solche An brüche in der Firste, so viel möglich, mit Schrämen ge winnen (d. h. dergestalt, daß nur die Breite oder Starke des eigentlichen Erzganges, nicht aber das daneben lie gende feste und taube Gestein ausgehauen wird), und sollen sie hierbei das Gestein in der Stärke des oben an gegebenen Mittels ganz zu lassen, sodann dasselbe dauer haft zu verwahren, und hierdurch den Stölln außer Ge fahr zu setzen schuldig sein. §.3. „Dahingegen bleibt es auf reichhaltigen Gängen -den Gewerken jederzeit frei, ihren Bau straßenweise zu führen, jedoch sollen sie dabei des Stöllns First und Sohle durch Schlagung tüchtiger Kasten hinlänglich verwahren. Die Bergämter, Stollngeschwornen, Schichtmeister und Steiger sollen aber auf dieses Alles genaue Achtung . geben."
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