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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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ner verursachten Brüche wären den Stöllnern dergestalt zur Last gefallen, daß jetzt wenige Stölln noch von Privatpersonen und Gewerken betrieben werden könnten, die meisten vielmehr und die haupsächlichsten schon seit längerer Zeit vom Staate übernom men worden wären, um die wichtigsten Gruben nicht zum Erlie gen kommen zu lassen. Früher, wo Alles wohlfeiler, und nament lich das Holz fast werthlos gewesen, habe es der Sröllner mit der Unterhaltung der Sicherungsbaue nicht so genau genommen und es sei damals der Fundgrübner zur Unterhaltung nicht angehal ten worden, wenn die zur Sicherung des Stöllns nöthige Bor richtung nur einmal angelegt gewesen, obgleich nach allgemein rechtlichen Grundsätzen der Fundgrübner eigentlich auch zur Un terhaltung derselben verbunden gewesen sein würde. Mit immer wachsenden Kosten und abnehmenden Bortheilen, mit dem Stei gen der Holzpreise sei aber auch zugleich die Ueberzeugung ge wonnen worden, daß ein Betrieb von Stölln, eine Fortsetzung und Unterhaltung derselben ohne das entworfene Gesetz künftig nicht möglich sein werde. Der zum Betriebe und zur Unterhaltung der vom Staate übernommenen tiefen Stölln und Röschen auf die Finanzperiode 18AZ bewilligte Zuschuß von34,490 Lhlr. 5 Gr. 10 Pf. jährlich, Bericht der zweiten Kammer, das Budget pro 18ZH betreffend, Beilage zur Ul. Abtheilung 1. Sammlung ps§. 467 und Landtagsacten 18Z-A Beilage zur m. Ab theilung 1. Sammlung P3F. 594 beweise mehr, als alles Andere, daß derBetrieb von Stölln nichts einbringe, sondern nur mit Opfern verbunden sei, und wenn man es daher bedenklich finden sollte, die vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen in Ansehung der Fundgrübner eintreten zu lassen, so bleibe, wenn man den Fortbetrieb der Stölln nicht aufgeben wolle, nichts übrig, als entweder die bisherigen Gegenleistungen des Fundgrübners an den Stöllner auf gesetzlichem Wege zu er höhen, oder aber den Zuschuß zu vermehren, welcher zu Erhaltung der fiskalischen Stölln schon jetzt aus Staatscaffen verabreicht werde. Die Deputation konnte das Gewicht dieser Gründe nicht verkennen, und indem sie daher sich mit dem Gesetze seinem gan zen Inhalte nach und mit der Fassung der einzelnen Paragraphen einverstanden erklärt, empfiehlt sie der geehrten Kammer das Ge setz zur Annahme. Präsident v. Gersdorf: Ich werde zu erwarten haben, ob sich zuvörderst eine allgemeine Diskussion anknüpft. Bürgermeister Bernhardi: Für die Stölln und die Stöllner wird durch die Bestimmungen, welche durch das vor liegende Gesetz getroffen, werden sollen, allerdings hinlänglich ge sorgt; für die Stölln insofern, als die Beschädigungen, und Ge fahr des Bruchs m denselben für sie abgewendet, für die Stöllner insofern, als ihnen ein bedeutender Theil der Last bei der Unterhaltung der Stölln, welche sie bisher getragen haben, abgenommen werden soll. Auch der beabsichtigte Zweck der Ver minderung des Holzverbrauchs der Stölln durch Zimmerung der selben kann durch das Gesetz insoweit erzielt werden, als es die allgemeine Anwendung der Stölln Mauerung oder anderer Art der Verwahrung, als Zimmerung, zur Nothwendigkeit macht. Auf der andern Seite scheint mir doch auch ein nicht geringer Nach theil von dm Bestimmungen des Gesetzes zu besorgen zu sein. Abgesehen davon, daß die Fundgrübner und Maßner bei ihrem Bergbaue durch diese Bestimmungen eine größere Beschränkung^ und Schmälerung ihrer Gerechtsame erleiden, während die bedeu tenden Leistungen der Bergbauenden an und für die Stölln un verändert bleiben; so wird auch der Aufwand für die Fundgrübner und Maßner bei ihrem Bergbaue durch die Maßregeln des Ge setzes bedeutend vermehrt, insofern aber auch der Gewinn der Fundgrübner und Maßner, welche unmittelbar um des Gewinnes willen Bergbau treiben, oder doch die Hoffnung auf Gewinn gar sehr vermindert. Ist dies der Fall, so wird auch die Neigung zur thätigen Theilnahme an dem Bergbaus sich vermindern, und das ist die hauptsächlichste Besorgniß, welche ich bei den Bestim mungen des Gesetzes hege. Nimmt die ohnehin abnehmende Lust am Bergbau, namentlich auch im Auslande, immer mehr ab, so vermindern sich auch die Zubußen, und diese sind unentbehrliche Bedürfnisse zu Betreibung eines großen Theils des Bergbaues, namentlich des gewerkschaftlichen, und es ist wohl bekannt, daß nicht alle Gruben, welche betrieben werden, Ausbeute geben oder Verlag erstatten, oder sich frei verbauen, son dern diese im Werhältniß nur gering an Zahl sind, und bei den übrigen die Zubußen die Hauptsache ausmachen. Dazu kommt, daß, wenn von den Bergämtern, wie durch dies Gesetz es werden soll, beim Bergbau noch mehr und ganz in die Hände gegeben wird, alsdann auch die Unparteilichkeit der Bergbehörden in Zweifel zu ziehen, man um so mehr geneigt sein wird, als die Inspektoren oder Administratoren der fiskalischen Stölln Mitglieder der,Bergämter sind, und es sich hier im Ge setze fast nur von fiskalischen Stölln handeln kann, weil nur auf diese die Bestimmung des Gesetzes Anwendung leiden kann. Uebrigens wird nicht blos bei dem gewerkschaftlichen Bergbaue die geäußerte Besorgniß ekntretm, sondern auch beim Eigenlöh ner- und Gescllenbergbaue. Auch wird man überhaupt argwöhnen, daß die Bestimmungen des Gesetzes nur zum Vortheil der fiska lischen Stölln dienen sollen, und um so viel harter wird die Maßregel, welche durch das Gesetz getroffen werden soll, er scheinen. Es muß aber in jetziger Zeit Alles sorgfältig vermie den werden, was dem Werthe des sächsischen Bergbaues irgend nachtheilig sein und den Credit desselben vermindern könnte. ES ist sehr zu erwägen, ob der Nachtheil, welcher durch das Gesetz herbeigeführt würde, nicht größer sei, als der Vortheil, und ich würde mich sehr freuen, wenn jetzt dargethan würde, daß meine Besorgniß unbegründet ist, die ich aber allerdings nicht verhehlen konnte, und die zur Folge haben würde, daß ich, wenn sie nicht Beseitigung erhält, gegen das ganze Gesetz meine Stimme ab geben müßte. — Etwas erlaube ich mir noch zu bemerken, was zur speciellen Werathung gehört, sich aber doch nicht füglich hier übergehen läßt. Wenn es nämlich im Deputationsberichte (s.obencrsteSpalte) heißt: „nach allgemein rechtlichen Grund sätzen der Fundgrübner eigentlich auch zur Unterhaltung dersel ben verbunden gewesen sein würde," so muß ich mich auf die Motive beziehen, wo ausdrücklich gesagt ist, daß die Unter haltung der Stölln den Stöllnern obliegt, und . der Theorie nach ist das wohl auch ganz richtig; denn der Stöllner muß den Stölln in dem Zustande, in welchem er zur Erreichung seines Zweckes erhalten werden muß, erhalten. Ist sine andere Bor-
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