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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Neuntelbeitrag zur Unterhaltung in den meisten Fallen nicht aus reicht, ist noch darauf aufmerksam zu machen, daß dies Neuntel nur so lange gegeben wird, als die betreffende Grube gangbar ist und Erz ausbringt; wenn dies nicht mehr der Fall ist, dann ist Niemand mehr da, der Etwas giebt. Demungeachtet muß der Stölln noch lange erhalten werden, und auch aus diesem Grunde wird cs sich rechtfertigen, daß man eine Bestimmung treffen will, wie hier vorliegt. — Jm Speciellcn darf ich vielleicht noch einige Punkte berühren, die der Herr Bürgermeister Bernhardi erwähnte. Es wurde von ihm gesagt, daß die 34,490 Thaler, welche beispielsweise Blatt 142 im Deputationsberichte erwähnt seien, insofern nicht richtig angeführt wären, als sich darunter auch die Kosten für die Röschen befänden. Dieses ist richtig hin sichtlich der freiberger Revier. Aber es ist dagegen auch zu er wähnen, daß eine Summe von ähnlicher Größe, wie die aus dem Landeszahlamte, auch aus den gemeinschaftlichen Revicrcaffen gegeben wird. Demnach ist jene Summe nur die Hälfte des er forderlichen Zuschusses. Der Aufwand für die Röschen aber be tragt nicht mehr als 15,000 Thaler, also würde der Einwand etwas an Gewicht verlieren. — Es ist ferner bemerkt worden, daß cs bedenklich sei, den Bergämtern so viel anheimzugebcn, weil diese als parteiisch angesehen werden könnten, indem die Admini stratoren der königlichen Stölln Mitglieder der Bergämter seien; das ist aber nicht der Fall. Die Administration der siscalischen Stölln steht ebenso unter dem Bergamte, wie die anderer Gru ben. Daß es sich übrigens factisch hauptsächlich um siscalischc Stölln handelt, ist nur zufällig, da in der freiberger Revier die Hauptstölln siscalisch sind. Aber die Tendenz des Gesetzes ist nicht darauf gerichtet , und es kann in Zukunft sich auch so gestal ten, daß auch in Freiberg Privatstölln stattsinden, wie in andern Revieren. — Ferner ist dem Satze: die Fundgrübner seien nach allgemeinrechtlichen Grundsätzen auch zur Unterhaltung der Stölln verbunden, widersprochen worden. Dem ist beizutreten, denn im Art. V. der Stollnordnnng ist allerdings dem Stöllner die Offenerhaltung der Stölln zur Pflicht gemacht. — Dann wurde erwähnt, daß man sich darauf beschränken möge, auf ad ministrativem Wege nur die mehre Anwendung von Mauerung anznordnen. Das aber würde nur den einen Zweck des Gesetz entwurfs treffen, insofern er auf Holzersparniß gerichtet ist; der zweite Zweck, die pecuniäre Erleichterung für die Stöllner, würde dadurch nicht erreicht, indem die Mauerung größere Kosten ver ursacht , als die Zimmerung. — In Bezug auf die Dringlichkeit der im vorliegenden Gesetzentwürfe zu treffenden Bestimmungen ist zu gedenken, daß es sich bei längerem Aufschub nicht um die längere Fortdauer der zeithcrigen Unterhaltungskosten, sondern darum handelt, daß immittelst durch fernerweite Zerhauung von Fürsten und Sohlen dem Stölln immer neue Distanzen zu künf tiger Unterhaltung zuwachsen. — Endlich ist vielleicht mit zu er wähnen, daß andere deutsche Berggesetzgebungen, welche aus unserer Stollnordnung, oder aus den Quellen derselben geschöpft haben und großentheils ganz die nämlichen Vorschriften enthal ten , gerade die Specialitäten des Artikel Xll. nicht mit ausge nommen haben, sondern das Verbot des Zerhauens der Stolln- förstcn und Sohlen pure in ähnlicher Maße enthalten, wieder vorliegende Gesetzentwurf. Referent Freiherr v. Friesen: Wenn auch dieDeputation nicht verkannt hat, daß das vorliegende Gesetz eine Beschränkung der bisherigen Rechte der Fundgrübner enthalte, so konnte sie darin doch nicht eine wirkliche Beschränkung des Fundgrübner Bergbaues, sondern nur eine Begünstigung des Bergbaues im Allgemeinen erkennen, da die Erhaltung der Stölln die erste und nothwendigste Bedingung des Bestehens des Bergbaues ist; die Stölln sind die ccmäitio siuo gua uon alles Bergbaues, ohne Stölln hört die Möglichkeit des Bergbaues auf, wenigstens in der Tiefe. Es enthalt also das vorliegende Gesetz wesentliche Vortheile für den künftigen Bergbau und daher selbst für die Fundgruben. Die Deputation glaubte aber auch, daß das Gesetz gänzlich gerecht sei; wenn nach allgemein rechtlichen Grundsätzen auch der Stöllner den Stölln unterhalten muß, so folgt daraus doch nicht die Verbindlichkeit, zu den Bauen bei- zutragcn, die ein Fremder zu seinem eignen Vortheil und nur dazu unternimmt- um den Stölln vor einem Schaden sicherzu stellen, den er diesem erst zugefügt hat. Denn die fraglichen Baue dienen nicht zur Unterhaltung der Stölln, sondern' zur Abwendung der Gefahr für den Stölln, die ihm aus einem Bau erwachsen kann, welchen der Fundgrübner zu seinem Vortheile angelegt hat. — Die Stöllnordnung nennt die Stölln mit Recht die Schlüssel der Gebirge, durch welche diese aufgeschlossen und die Möglichkeit des Bergbaues erst herbcigeführt wird. Daß man also vom Stollnbetrieb Alles entfernen muß, was zu seinem Nachthcile gereichen könne, ist natürlich. — Was der Herr Bürgermeister Bernhardi erwähnte, daß in dem Gesetz dem bergamtlichen Ermessen eine zu weite Ausdehnung gegeben worden sei, so hat selbst die Deputation nicht verkennen können, daß in einer zu großen Erweiterung des bergamtlichen Ermessens ein Bedenken liegen könne, indem es möglich wäre, daß dasselbe allzusehr vom Standpunkte des siscalischen Interesse aus urtheile und entscheide. Aber dieses liegt in der Verfassung, die nicht so schnell abgeändert werden kann, und hinsichtlich welcher zu erwarten steht, daß künftig weitere Fortschritte geschehen. Wenn derselbe darauf angetragen hat, daß man das gegenwärtige Gesetz bei Seite legen möge, bis erst über den Antrag der außerordenr- lichen Deputation, wegen des rothschönberger Stöllns, auf zeit gemäße Abänderung der Bergwcrksverfaffung Beschluß gefaßt worden sei, so würde es bedenklich sein, das gegenwärtige so nothwendige Gesetz von dieser Berathung und dem Schicksale dieses Antrages abhängig zu machen, da jener Antrag nicht so schnell zu einem Resultate führen kann. Bis dahin muß man der Unparteilichkeit der Bergbehörden vertrauen, und in dieser Voraussetzung dürfte daher gegen das Gesetz im Ganzen wie im Einzelnen nichts einzuwenden sein. Präsident v. Gersdorf: Wenn keiner von den geehrten Herren weiter zu sprechen verlangt, so wird der Herr Referent zum Vortrage der einzelnen Gesetzparagraphen überzugehen haben.
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