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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Die zweite Kammer hat auf den Vorschlag ihrer Deputa tion die hiernach verlangte Erklärung dahin abgegeben: daß sie vollkommen einverstanden mit der in dem aller höchsten Decrete ausgesprochenen Absicht der hohen Staatsregierung sei, die in den Verordnungen, vom 9. März und 10. November 1837 den Verpflichteten, hin sichtlich der Ueberweisung der ihnen auferlegten Renten an die Landrentenbank, zugestandenen Vergünstigungen bis zu Ablauf des Jahres 1845 zu verlängern, mit dieser Erklärung auch einen Antrag des Abgeordneten Hensel zu verbinden beschlossen, der dahin gerichtet ist: die hohe Staatsregierung wolle die geeignetsten Maß regeln zur möglichsten B schleunigung der Ablösungsge- schäfte treffen und mit der wegen der jetzigen Fristverlän gerung für die den Verpflichteten gestattete Ueberweisung ihrer Renten an die Landrentenbank zu erlassenden Ver ordnung eine ,Verfügung zur beiondern Bekanntmachung an die in der Ablösung noch zurückstehenden Verpflichte ten verbinden, daß sehr bald nach Ablauf des Jahres 1845 auch für den Berechtigten ein Schlußtermin zur Benutzung der Landrentenbank eintretcn werde. Die unterzeichnete Deputation, welcher das allerhöchste Decret zur Berichtserstattung überwiesen worden, nimmt, was die von der hohen Staatsregierung geforderte Erklärung über den Fortbestand der durch die Verordnungen vom 9. März und 10. November 1837 getroffenen Vorschriften bis zum Jahresschlüsse 1845'anlangt, ihrerseits keinen Anstand, der hohen Kammer deren Genehmigung und somit den Beitritt zu dem Beschlüsse der jenseitigen Kammer zu empfehlen, da durch diese Verlängerung der bisher so gedeih liche Fortgang der bezüglichen Auseinandersetzungen nur geför dert und einem gefühlten Wunsche der in der Ablösung noch be griffenen Betheiligten, die außerdem von der Wohlthat der Land- rentcnbankemrichtung, zum Theil ohne ihre Schuld, sich ausge schlossen sehen würden, entsprochen werden dürfte. Dem Anträge des Abgeordneten Hensel, insoweit er eine besondere Bekanntmachung des mit dem Jahre 1845 eintretenden Schlußtermins an die in der Ablösung noch zurückstehenden Ver pflichteten bezweckt, möchte zwar wohl theils durch die Oeffent- lichkeit der ständischen Verhandlungen überhaupt, theils durch die in Beziehung auf die fragliche Lerminsverlängerung ohnehin zu erlassende allerhöchste Verordnung schon Gnüge geschehen und dieser Theil des Antrages daher als notwendig kaum erscheinen; da indeß die Nähe des Jahresschlusses, vor dessen Ablaufe noch die beschlossene Terminsverlängerung durch Regierungsverord nung auszusprechen sein wird, eine schleunige Vereinigung beider Kammern hinsichtlich der abzugebenden Erklärung dringend wün- schenswerth macht; auch Seiten der Negierung selbst in jenseiti ger Kammer der Antrag als ein unbedenklicher bezeichnet worden, so glaubt die Deputation zu einer Trennung von dem Beschlüsse der zweiten Kammer, soweit er den Henselschen Antrag betrifft, nicht rathen zu dürfen, vielmehr auch dessen Annahme bevorwor- ten zu müssen. < Schließlich bemerkt noch die Deputation, daß eine bei der zweiten Kammer übergebene Petition des Abgeordneten Scholze sowohl, als eine von mehren Pflichtigen zu Obergersdorf bei Ca- menz an diese Kammer gelangte Vorstellung, weil beide die Jn- tercession der Stände bei der Staatsregierung für eine Verlänge rung der durch die Verordnung vom 9. März 1837 bestimmten Frist beanspruchen, durch das vorliegende allerhöchste Decret Erledigung gefunden haben. Referent Bürgermeister Hübler: Es dürfte nun zu er warten sein, ob Jemand von den geehrten Mitgliedern der Kam mer zunächst über das allerhöchste Decret und den ersten Theil des Deputationsgutachtens zu sprechen gedenkt. Prinz Johann: Vollkommen einverstanden mit der geehr ten Deputation in Bezug auf den Beitritt zu dem Hauptantrag der jenseitigen Kammer, habe ich mehre Bedenken in Betreff des Beitritts zu dem Hensel'schen Antrag, und erlaube mir dar über ein paar Worte.— Es scheint mir dieser Antrag die Folge zu haben, daß der Kammer über die Hauptfrage präjudicirt werde, ob für den Berechtigten wie für den Verpflichteten ein Schlußtermin zur Benutzung der Landrentenbank eintreten werde, und ebenso scheint er auch über die Zeit des Eintritts des Termines bereits Bestimmungen zu treffen, von denen spater kaum mehr abzugehen sein würde, indem in diesem Anträge steht, daß dieser Termin sehr bald nach Ablauf des Jahres 1845 ein treten werde. Ist einmal eine solche Bekanntmachung in das Land ergangen, so dürfte cs nicht mehr räthlich erscheinen, einen solchen Termin weiter hinauszuschieben, oder ihn ganz zu be seitigen. Die Frage, ob überhaupt ein solcher Termin aufzu stellen sei, scheint mir gegenwärtig noch zweifelhaft, und ich möchte diese Frage bis zur Berathung des angekündigten Gesetz entwurfs ausgesetzt lassen. Es folgt auch aus dem, was über diese Sache aufgestellt worden ist, daß ich nurrmiollvs äubitonäi und nicht rmionos clecicleocli hier anführen will. Ich muß mir zu bemerken erlauben, daß ich nicht nur im Interesse der Be rechtigten, sondern auch der Verpflichteten, und zwar im Inter esse der letzteren noch viel mehr Bedenken gegen einen solchen Termin habe. Es ist nicht zu verkennen und von keiner Seite verkannt worden, daß ein solcher Termin eine Ungleichheit gegen diejenigen enthält, welche früher nicht zur Ablösung gekommen sind. Nun könnte zwar eingeworfen werden, der Staat ge währe einem Theile der Unterthanen hier eine Wohlthat, und er sei nicht verbunden, diese Wohlthat auf alle Zeiten auszudehnen. Dagegen ist aber in Betracht zu ziehen, daß bei der allerdings wohlthätigen Wirkung des Ablösungsgesetzes doch auch ein be deutender zwar durch den Zweck gerechtfertigter Eingriff in das Recht erfolgt ist, und daher dem Staate die Pflicht oblag, Etwas zu thun, um die Betheiligten zu erleichtern. Die Landrenten bank besteht und zwar auf eine sehr ausreichende und sehr zweck mäßige Weise; daher scheint es mir auch billig, daß der Staat diese Wohlthat Allen angedeihen lasse, in deren Rechte er einzu greifen sich genöthigt sieht. Man könnte ferner einwenden, cs stände bei Jedermann, die Ablösung früher zu bewirken. Das ist aber nicht immer der Fall. Einmal sind nicht alle Ablösungen auf Provokation beider Theile gestellt, sondern einige nur auf einseitige Provokation, und bei andern hängt es nicht von den Betheiligten ab, daß die Ablösung bis zum bestimmten Termine zu Ende gebracht werde. Ferner ist eben so wenig zu verkennen, daß die Festsetzung eines solchen Termines bei den Ablösungs verhandlungen eine gewisse Ungleichheit hervorruft; denn der jenige, welcher ein Interesse daran hat, daß die Rente an die Landrentenbank verwiesen werde, wird genöthigt sein, sich un-
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