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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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oder Schullehrer selbst den Stempelbetrag, so können Sie ver sichert sein, meine Herren, daß er darin keine große Last finden wird, denn er ist ftoh, eine Stelle oder eine mit besserem Gehalte bekommen zu haben, und er sieht die einmalige Abgabe nicht an. Ich wollte es den Geistlichen und Schullehrern gönnen, wenn sie von dieser Abgabe ganz befreit werden könnten; so lange aber andere Angestellte außer den Geistlichen und Schullehrern die Stempelsteuer bei der Anstellung zu bezahlen haben, scheint mir es doch unbillig zu sein, daß man eine Claffe von Angestellten frei lasse. Die Gleichheit vor dem Gesetz scheint auch hier in Be tracht gezogen werden zu müssen, und ich bleibe bei dem Satze, das, was Einem recht ist, ist dem Andern billig. Es gibt sehr viele Stellen anderer Art, nicht blos Kirchen - und Schul stellen, deren Inhabern es ebenso schwer wird, den Stempel betrag zu leisten; allein sie können nicht dispensirt werden, und es tritt bei ihnen nicht der Fall ein, daß Jemand die Stempel steuer für sie übertragt, wie bei den Geistlichen und Schullehrern. Es ist auch noch zu erwägen, daß andere Angestellte nach hohem Sätzen den Stempelimpost erlegen müssen, so daß z. B., wenn ein Schullehrer mit IM Rthl. Einkommen 20 Ngr. zu entrich ten hat, ein anderer Angestellter dagegen bei eben so viel Ein kommen 2 Rthlr. zu bezahlen hat. Diese Ungleichheit durch Wegfall der Stempelsteuer bei Geistlichen und Schullehrern noch weiter zu treiben, will mir nicht als recht und billig erschei nen. Wenn es gälte, die Stempelsteuer wegen der Anstellungen ganz und gar abzuschaffen, dann würde ich mit Freuden dafür stimmen. Endlich erlaube ich mir noch eine Anfrage: In der im - Jahre 18-10 erschienenen revidirten Taxordnung für die Gerichte, Advocaten und Notare heißt es im Nachtrage: „Die Schreibe löhne passiren allenthalben alsVerläge, mithin auch da, wo eigentlich Gebühren nicht, sondern nur Verläge zu restituiren sind." Nun entsteht die Frage, ob unter den in 1 des Gesetz entwurfs bezeichneten Verlägen, welche bei den niedernInstanzen erwachsen und von den Gemeinden bezahlt werden sollen, die Schreibelöhne begriffen sind? Es würde keinem Zweifel unter liegen, daß sie mit bezahlt werden sollen, wenn nicht in der Verordnung vom 10. December 1840 die Vorschrift, daß in Verwaltungssachen die revidirte Taxordnung ebenfalls zu befol gen sei, auf die Gebühren beschrankt wäre, ohne daß auch der Verläge gedacht. Dadurch entsteht ein Zweifel, der, wenn er bei der Ausführung, in xmxi, vorkommt, allemal unangenehm ist, und gut würde es sein, wenn derselbe beseitigt würde, da nicht zu-glauben ist, daß der Verlust der Administrativbehörden, der ihnen durch das Gesetz zugefügt wird, noch mehr erhöht wer den soll durch den Wegfall der Restitution der Schreibelöhne. Es würde diesem Zweifel durch eine Erklärung Seiten der hohen Staatsregierung begegnet werden können, durch die Erklärung, daß unter den Verlagen, welche bei den niedern Instanzen ohne Unterschied, ob das Personal bei denselben fixirt ist, oder nicht, erstattet werden sollen, auch die taxordnungsmäßigen Schreibe löhne zu verstehen seien. Referent 0. Gross: Was den ersten Antrag des geehrten Sprechers anbelangt, so hat die Deputation sich bereits auf das frühere allgemeine Herkommen bezogen, was in den im Bericht «»gezogenen Nescripten des vormaligen Kirchenraths anerkannt ist. Daß hierbei eine Ungleichheit zwischen den weltlichen Ange stellten und den Geistlichen und Schullehrern besteht, ist nicht zu leugnen; allein die Deputation fand cs bedenklich, den letztem eine neue Verpflichtung aufzulegen, welche ihnen bisher nicht an gesonnen wurde. Auch ist die Behauptung nicht zuzugestehen, daß schon bisher in vielen Fallen die Geistlichen und Schullehrer zu Entrichtung des Stempclbetrags ihrer Vocationen verpflichtet gewesen wären. Die Worte der ergangenen Ministerialverod« nungen thun dies ausdrücklich dar. Ich halte hiernach die De putation für gerechtfertigter, daß sie eher beantragt hat, diesen Stempelbetrag ganz in Wegfall zu bringen, als die Geistlichen und Schullehrer zu einer neuen ihnen bisher nicht angesonnenen Entrichtung zu nöthigen. Was den zweiten Antrag betrifft, daß die Schrcibegebühren alsVerläge betrachtet werden möchten, so hat die Deputation hierüber keinen Zweifel gehabt. Präsident v. Gersdor f: Ich habe den Herrn Bürgermei ster Bernhard! zu fragen: ob Sie dies als Antrag betrachtet wissen wollen? Bürgermeister Bernhard!: Nein. Staatsminister v. Wietersheim: Was die zweite Frage wegen der Schreibelö'-ne betrifft, muß das Ministerium Beden ken tragen, eine Erklärung abzugeben. Man hat sich in diesem Gesetzentwurf an die Vorschrift der Landgcmeindeordnung gehal ten, worin eine specielle Bestimmung hierüber fehlt, und es möchte doch wohl kaum thunlich sein, daß man die Grenzlinie zwischen den Verlagen und Gebühren in einem spcciellen Gesetz bestimmte. Was aber den ersten Gegenstand wegen des Boca- tiosisstempels betrifft, so kann ich nicht umhin, gegen den An trag der Deputation Einiges zu bemerken. Sie ist davon aus gegangen, daß die Vocationen im öffentlichen Interesse ausge stellt würden; das möchte ich mir aber zu bezweifeln erlauben. Die Vocation ist nichts Anderes, als eine Bestallungsurkunde, die Ausfertigung darüber, daß und mit welchen Rechten eine gewisse Person eine gewisse Stelle erhalten hat. Es bezweckt diese Urkunde eine Garantie für solchen gegen die Anstcllungsbe- hörde und die Gemeinde, sie ist daher in dem Interesse des An gestellten begründet. Dieser Grundsatz ist auch im Stempel mandate festgehalten worden; der Stempel muß vom Angestell ten selbst getragen werden. Hinsichtlich der Vocation der Geist lichen findet eine Ausnahme statt, aber nicht eine specielle Aus nahme wegen des Vocationsftempels, sondern eine ganz allge meine. Es ist nämlich in der Verfassung begründet und durch das Regulativ von 1799 bestätigt worden, daß die Kirchenge meinden alle und jede Besctzungs - und Anstellungskostcn, welche bei Besetzung eines geistlichen Amtes Vorkommen, zu tragen haben. Diese Kosten beliefen sich vormals sehr hoch, sie konnten, abgesehen von den Transportkosten, die Summe von SOTHlrn. übersteigen, wie blos dann für eine Mahlzeit, nach dem Vermö gen des Kirchenarars, bis zu IOTHlrn. Nachgelassen war. DieGe-- setzgebung aber hat sich seit dem Jahre 1832 zur'Aufgabe gestellt, die Lasten der Gemeinden hierin zu vermindern, und es ist Stück für
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