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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 12. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Vorlage, die die innere Geschäftsordnung beider Kammern vor schreibt; also sehe ich nicht ein, warum hier nicht auch einmal ein außerordentlicher Weg eingeschlagen werden könnte. Vier tens sind selbst durch die Erklärung der Herren Staatsminister und der Stände auf früheren Landtagen Modifikationen während des Landtags in der provisorischen Landtagsordnung nicht aus geschlossen, und endlich fünftens wird durch meinen Vorschlag die gute Sache gewiß gefördert. Ich verspreche wir ein weit günstigeres Resultat, wenn ein gemeinschaftlicher Bericht über die Landtagsordnung erstattet wird, als wenn über diesen Ge genstand in jeder Kammer besonders berichtet und verhandelt wird. Ich will nur die von der zweiten Kammer vorbehaltenen Paragraphen ausnehmen, so ist das Interesse in beiden Kammern dasselbe und wünschenswerth, für sie dieselbe Landtagsordnung zu erhalten. Denn am Ende ist der Zweck einer guten Geschäfts ordnung, die Geschäfte möglichst schnell, jedoch nicht auf Kosten der Gründlichkeit, zu Ende zu bringen. Aus diesen Gründen erlaube ich mir daher folgenden Antrag zu stellen und dem geehr ten Präsidio zur Unterstützung zu überreichen: „Die erste Kam mer wolle in diesem ganz besondern Falle unter zu verlassender Genehmigung der hohen Staatsregierung im Verein mit der zweiten Kammer nach Maßgabe der Z. 120 "der provisorischen Landtagsordnung eine aus beiden Kammern zusammengesetzte ständische Deputation zu Begutachtung und Berichterstattung über die provisorische Landtagsordnung noch während der Dauer des jetzigen Landtags baldigst wählen und ernennen." Präsident v. Gersdorf: Die Kammer hat den Antrag gehört, und ich habe zuvörderst die Frage an sie zu richten: ob sie den Antrag unterstützt?—Erwirb hinreichend unterstützt. Referent Vicepräsident v. Carlowitz: Was mich selbst betrifft, so thut es mir leid, dem Anträge nicht beitreten zu kön nen. Es wäre, wenn der Antrag angenommen wird, dies der erste Fall, wo während eines Landtags eine gemeinschaft liche Deputation gleich vom Beginn, also nicht blos zur Aus gleichung der verschiedenen Ansichten, in Wirksamkeit tritt. Wir haben,i.r der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern aller dings den Fall einer gemeinschaftlichen Deputation gehabt; allein es liegt eben hierin ein Unterschied. Wenn sich die Deputa tion, die über Führung eines tiefen Stöllns berathen sollte, zu sammengesetzt fand aus Mitgliedern der beiden Kammern, so war dies eine außerordentliche in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern wirksame Deputation. Von einer ordent lichen gemeinschaftlichen, die wäkrend des Landtags selbst wirk sam gewesen, ist aber ein Beispiel noch nicht vorhanden. Wohl aber entsinne ich mich eines dem Antiage des Grafen Hohen- thal-Püchau nicht förderlichen Vorgangs auf dem ersten Land tage; hier fand ein ähnlicher Antrag, der von der Staatsregie rung selbst ausgegangen, die Genehmigung der Kammern des halb nicht, weil man darin eine Gefährdung des Zweikammer systems zu erkennen glaubte. Als auf dem Landtage von 1833 bis 1834 es sich nämlich darum tändelt', den Landtag einem baldigen Schluffe zuznführen, und deshalb diejenigen Gegenstände, die nicht für ganz dringend erkannt wurden, zurückzulegen, so trat die Staatsregierung mit einem Decrete hervor, worin sie eben falls die Ansicht darlegte, es möge die Ständeversammlung eine gemeinschaftliche Deputation niedersetzen, die über die Frage und insbesondere über Ausscheidung zurückzulegender Gesetzent würfe sich berathe. , Zn der ersten Kammer fand anfangs dieser Vorschlag kein erhebliches Bedenken; allein die zweite Kammer erklärte sich sehr bestimmt dagegen, eben weil sie darin eine Ge fährdung des Zweikammersystems zu sehen glaubte. Die erste Kammer überzeugte sich nachträglich von der Richtigkeit dieser An sichten. Dasselbe geschah von Seiten der hohen Staatsregierung, und es nahm die letztere das Decret zurück, brachte vielmehr ein' zweites ein, wornach diese Angelegenheitühren gewöhnlichen Gang nahm, d. h. durch besondere Deputationen in beiden einzelnen Kam mern berathen wurde. Ich glaube daher, daß jener Vorgang auch heute wieder gegen den Vorschlag des Grafen Hohenthal-Püchau anzuziehen sein würde, und bin der Meinung, daß die zweite Kammer eben in Rückerinnerung an ihren damals erhobenen ge wichtigen Widerspruch gegen denselben sich auch heute erklären würde. Ist es nun allerdings auch höchst nöthig, daß man das Zweikammersystem auch in seinen entferntesten Beziehungen auf das Gewissenhafteste aufrechterhalte, so wird es auch sicherer sein, den Antrag des Grafen Hohenthal-Püchau nicht anzunehmen, vielmehr die Sache ihren gewöhnlichen Gang gehen zu lassen. Ich bemerke, daß, wollte man diese Angelegenheit einer gemisch ten Deputation zuweisen, die in der Zeit von einem Landtage zum andern darüber zu berathen hatte, ich weniger Bedenken ha ben würde, auf den Vorschlag einzugehen; daß ich aber, wie die Sachen jetzt stehen, gegen den Antrag mich erklären muß. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Ich kann den Aeußerungen des Herrn Referenten nur vollkommen beipflich ten und verweise überdies auf §. 131 der Verfassungsurkunde, wo des einzigen Falls gedacht ist, in welchem eine gemeinschaft liche Deputation aus dem Mittel beider Kammern in Wirksam keit tritt. Außerhalb dieses Falles würde sonach eine gemischte Deputation wohl kaum als zulässig betrachtet werden können. Prinz Johann: Ich muß dem noch hinzufügen, der Fall, wo zur Ausführung ständischer Beschlüsse die Wahl einer ge meinschaftlichen Deputation stattflndet, liegt hier nicht vor; ich möchte aber auch vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit gegen den Vorschlag des Grafen Hohenthal-Püchau einiges Bedenken äußern. Ich befürchte nämlich, daß derselbe durchaus nicht so schnell zur Vereinigung führen werde, als es gewöhnlich der Fall ist, schon darum, weil es ein ganz ungewöhnlicher Weg ist. Ich kann mir nur zwei Fälle denken: entweder beide Deputatio nen gehen bei der Berathung von demselben Gesichtspunkte, oder von verschiedenen Gesichtspunkten aus. Ist das Erste der Fall, so' wird die Sache keine Schwierigkeiten haben, und man wird sich auch bei dem ge söhnlichen Verfahren über den Be-^ schluß vereinigen. Ist aber das Letztere der Fall, so wird auch bei einer gemischten Deputation eine Ausgleichung nicht gut möglich sein, und es würbe zu Nichts führen, als daß im Vor-
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