Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Sie gründet ihr Gesuch hauptsächlich darauf, daß seit Einfüh rung der Gewerbesteuer hier und da die Handwerker und Haus genossen das von ihnen geforderte Handwerks- und H msgenos- sengeld verweigert, daß der königliche hohe Staatssiscus des halb Klage erhoben, und namentlich sei dies gegen die Hand werker und Hausgenossen in den stollberger Amtsdörfern Thal heim, Meinersdorf, Gunsdorf und Hennersdorf geschehen, überall sachfällig und in Erstattung der Kosten verurtheiit worden sei, obschon derselbe seine Klage theils auf Verjährung und theils auf den Generalbefehl vom Isten Mäi 1609 gestützt hätte. Die Spruchcollegien sämmtlich hätten dem gedachten Befehl keine Gesetzeskraft beigelegt, sondern ihn lediglich als eine Vor schrift des Gerichtsherrn an seinen Gerichtshalter über die den Gerichtsunterthanen aufzuerlegendc Abgabe betrachtet, wodurch aber für die Letzten einseitig und ohne deren Zustimmung eine Verpflichtung nicht begründet werde. — Anlangend den zweiten Klagegrund, die Verjährung, worauf sich der hohe Fiscus gestützt habe, und wonach er zu beweisen hätte, daß ein jeder während der Verjährungsfrist in den betreffenden Ortschaften wohnende Handwerks- und Hausgenosse das Handwerks - und Hausgenoffengeld entrichtet hat, so sei solches doch unerwielen geblieben, und es sei diese Abgabe nicht von allen Handwerkern und Hausgenossen gleichmäßig, sondern nur von einigen, und mit Unterbrechung, entrichtet worden, so daß dadurch ein sich auf Verjährung stützendes Recht nicht hat begründet werden können: W'e daher 'in den genannten Ortschaften der hohe Staatssiscus kein Recht,aus Entrichtung des fraglichen Hand werks- und Hausgenossengeldes habe, so sei dies auch in den übiigen Ortschaften der Fall, in welchen den Handwerkern und Hausgenoffen solches angesonnen würde. §. 37 der Verfas sungsurkunde bestimmte ausdrücklich, daß kein Untetthan mit Abgaben oder andern Leistungen beichwert werden soll, wozu er nicht vermöge der Gesetze od-r kraft besonderer Rechtstitel ver bunden sei, die fragliche Abgabe dürfe daher als rechtswidrig er scheinen. Die Mitglieder der Hohenecker Strumpfwirkerinnung hätten sich bereits an das königliche hohe Finanzministerium mit dem Gesuch gewendet, um von mehrbesagtem Handwerks - und Hausgenossengeld befreit zu werden; sie sei jedoch damit Inhalts des beiliegenden ihr zugegangenen Bescheides abfällig beichieden worden, weshalb sie sich veranlaßt steht, sia) mit der nachstehen den ehrfurchtsvollen Bitte an die hohe Ständeversammlung ;u wenden: „Hochdieselbe wolle dahin wirken, daß die fragliche Abgabe des Handwerks- und Hausgenossengeloes im ganzen Lande, oder wenigstens in den zum Hohenecker Jnnungsbezirke gehörigen Ortschaften in Wegfall gebracht werde "— Sich ihres Auftrags zu entledigen, erbat sich die vierte Deputation um so mehr Auskunft über den in Frage befangenen Gegenstand von dem hohen Gesammtministerio, als dem der hvhenecker Strumpfwirkerinnung zugekommenen abfälligen Bescheid Ent- scheidungsgründe nicht beigefügt sind. — Dieselbe erhielt in Folg? dessen einc Mitiheilung des hohen Finanzmmisterii, welche im Wesentlichen Folgendes enthält. — Es sei das Hausgenoffen- und Handwerksgeld, über dessen Nichterlaß und Einbringung, resp. im Rechtswege, sich die obgedachte Innung für beschwert erach'e, und welches dieselbe, wo nicht im ganzen Lande, doch wenigstens in den Ortschaften des hvhenecker Jnnungsbezirks in Wegfall gebracht zu sehen wünscht, eine uralte, vermöge des Domanjal-echts eingeführte und als ein Ausfluß der gründ? und lchutzherrlichen Befugmß zu betrachtende Abgabe privat rechtlicher Natur, deren Entrichtung in den sämmtlichen unmit telbaren Amts - und den meisten Parrimonialgerichtsherrschaften vorkvmme, — Die Berechtigung zu Erhebung derselben grün det sich theils auf recdtsverjahrtks Herkommen, theils auf die in die Vorzeit zurückgehenden Verträge und speciellen Befehle, theils auf zu Anfang des 17. Jahrhunderts ergangene aus drückliche gesetzliche Bestimmungen (s. den Generalbefehl vom 1. Mai 1609), indem damals die Ansicht noch feststand, daß sämmtliche selbstständige, allein noch unangesessene AmtsuNter- thanen dem Landes- oder Gerichtsherrn in Folge der Schutzb und Voigteiverhältnisse einen jährlichen Schutzzins zu entrich ten hätten, weshalb denn diese Zinsen zuweilen auch in den Amtserbbüchern und Registern unter den herkömmlichen Amts prästationen aufgeführt zu finden sind- — Der jährliche Satz dieser Abgabe sei zwar nicht in allen Ortschaften gleich, doch wird in den mehrsten derselben, gleichwie in dem Amte Stolberg — lO Ngr. 3 Pf. von einem verheiratheten und — 5 - 1 - von einem unverheiratheten Haus ¬ genossen, sochie — 7 - 7 - von jedem Handwerker, sei er Meister oder Geselle, jährlich an die Rentämter abgeführt, und es findet bezüglich deren Be rechnung in den Amtsintradenrechnungen jetzt das Verfahren statt, daß solche allemal auf den Grund des von den Gerichts personen jeden Orts auszustellenden Verzeichnisses der in jedem Jahre allda vorhandenen beitragspflichtigen Handwerker und Hausgenossen erfolge. Die Berichtigung sothaner Prästationen habe auch vorhin und bis in die neue Zeit fast immer, wenn schon nicht ohne Widerwillen, doch unweigerlich stattgefunden, und nur selten seien dabei Reste verhangen und Erlasse gesucht wor den, welche letzteren man jedoch bel bescheinigter Armuth nicht leicht versagt habe — Neuerdings aber, mvd besonders seit Er laß des Gewerbsteuergesetzes vom 22. November 1834 seien sowohl bei dem Finanzministcrio, als auch zum Theil allerhöch sten Orts unmittelbar, aus mehren Aemtern und nament.ich auch Seilen der Beschwerdeführer wiederholte Gesuche um Er laß und Verschonung mit der gedachten Abgabe eingegangen, welche insonderheit dadurch veranlaßt wurden, daß dieBethei- ligten die irrige Ansicht aufgefaßt hatten, es sei durch das be- regte E esetz die Verpflichtung zu fernerer Abführung derselben- aufgehoben worden. — Es fanden jedoch dergleichen Gesuche, da es sich dabei mm eine aus dem Domanialrechre fließende Ab gabe handelt, von Seiten des Ministern deshalb keine Be rücksichtigung, weil dasselbe in seiner Stellung als zur Wahr nehmung der Interessen des Staatssiscus bestellte Behörde sich nicht hat für ermächtigt halten können, von einer dergleichen, nach dessen Erachten, rechtsbegründeten und dem Fiscus mehre tausend Khaler jährlich rentirenden Gerechtsame. ohne Weiteres abzusehen und dadurch das Staatseinkommen zu vermindern. — Auch habe sich das Ministerium aus demselben Grunde veran laßt gefunden , wider mehre Gemeinden und Individuen des Amtes Stolberg sowohl als der übrigen Aemter, welche sich der fernem Berichtigung dieser Abgabe geweigert haben und,' der er haltenen Belehrungungeachtet, bei ihrer Weigerung stehen geblie ben sind, den Rechtsweg einzuschlagen und"zu dem Ende durch dazu bestellte siscalische Anwälte Klage wider dieselbe erheben zu laffen. Nun sek zwar, ,wie die Beschwerdeführer bemerken, ge gründet, daß diese siscalischen Schutzgelderprocesse, namentlich im Amte Stolberg, zur Zeit meistens ungünstig für den Staats siscus ausgefallen sind und nur in wenigen Fällen einen er wünschten Erfolg für denselben gehabt haben. Man würde aber von einer irrigen Ansicht ausgehen, wenn man deshalb den Grund der Lossprechung der Becheiligten von ihrer Obliegenheit, wie die Beschwerdeführer vermeinen, in dem Nichtbegründetsein des siscalischen Anspruchs auf die gedachte Abgabe neben der Ge werbesteuer und somit der Unhaltbarkeit der Sache suchen wollte. Vielmehr sei dieselbe insonderheit einerseits durch die neuerdings hierunter aufgefaßte Ansicht der Urthelsverfasser, zufolge deren
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder